Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 22.11.1977 -VI ZR 146176 - Unfallbedingte Prämiennachteile: in der Haftpflichtversicherung begründen keinen Ersatzanspruch gegen den schuldigen Unfallgegner

BGH v. 22.11.1977: Unfallbedingte Prämiennachteile: in der Haftpflichtversicherung begründen keinen Ersatzanspruch gegen den schuldigen Unfallgegner


Tritt in der eigenen Haftpflichtversicherung nach einem Schadensfall eine Prämienverschlechterung endgültig ein, weil von der Versicherung Aufwendungen der Gegenseite erstattet wurden, bzw. hat der Geschädigte einen Schaden dadurch, dass er seiner Versicherung deren Aufwendungen im Prämieninteresse zurückgezahlt hat, so liegt der Grund für einen derartigen Vermögensnachteil einzig und allein darin, dass wegen der Haftungsverteilung auf Grund des Schadensereignisses auf ihn ein voller oder teilweiser Haftungsanteil entfällt oder sich die Vermeidung eines solchen nicht verhindern ließ.


Siehe auch Prämiennachteile - Rückstufung bei der Kfz-Versicherung - Prämienschaden - Rabattverlust und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Aus diesem Grund ist ein derartiger Vermögensnachteil auch niemals ein von der Gegenseite zu erstattender Schaden; vgl. schon BGH (Urteil vom 22.11.1977 -VI ZR 146176):
"Der Verlust des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt einen Vermögensnachteil dar, der seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs des VN, sondern darin hat, dass der VN ein fremdes Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist. Die Belastung mit einer höheren Leistungsprämie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gehört somit nicht zu den nach den §§ 7 ff. StVG, § 823 BGB zu ersetzenden Schäden."
Im gleichen Sinn haben auch entschieden: BGHZ 66, 398 = NJW 1976, 1846; OLG Stuttgart NJW 1971, 660; OLG Köln VR 1990, 908 (die frühere entgegenstehende Rechtsprechung des BGHZ 44, 382 wurde aufgegeben).