Rechtsprechung: Eine Radfahrerampel auf Radweg gilt für den Radfahrer auch dann, wenn er zulässiger- oder unzulässigerweise die Fahrbahn benutzt
 

Das Verkehrslexikon
 

Home  |   Einführung in das Verkehrsrecht  |   Datenschutz  |   Impressum  |    

 





 


Anscheinsbeweis - Fahrradthemen - Radfahrerunfälle - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Verkehrssicherung - Versicherungsthemen - Vorfahrt


Rechtsprechung: Eine Radfahrerampel auf Radweg gilt für den Radfahrer auch dann, wenn er zulässiger- oder unzulässigerweise die Fahrbahn benutzt


Die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer sind auch für Radfahrer maßgeblich, die statt des Radwegs die Fahrbahn neben dem Radweg benutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt oder nicht.





Die Radfahrerampeln sind Lichtzeichen, die nicht den Fahrbahnen oder dem Sonderweg zugeordnet sind, sondern der Fahrzeugart (vgl. insoweit OLG Köln VM 87,53; OLG Celle VRS 67, 294; Hentschel, StraßenverkR, 37. Aufl., § 37 Rdnr. 58)




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -