Die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer sind auch für Radfahrer maßgeblich, die statt des Radwegs die Fahrbahn neben dem Radweg benutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt oder nicht.
Die Radfahrerampeln sind Lichtzeichen, die nicht den Fahrbahnen oder dem Sonderweg zugeordnet sind, sondern der Fahrzeugart (vgl. insoweit OLG Köln VM 87,53; OLG Celle VRS 67, 294; Hentschel, StraßenverkR, 37. Aufl., § 37 Rdnr. 58)