OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2003 - 4 Ss OWi 786/03 - Zur zulässigen Nichtbeachtung einer Rotlichtampel für die Fahrbahn durch Radweg benutzende Radfahrer
 

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OLG Hamm v. 04.12.2003: Zur zulässigen Nichtbeachtung einer Rotlichtampel für die Fahrbahn durch Radweg benutzende Radfahrer


Das OLG Hamm (Beschluss vom 04.12.2003 - 4 Ss OWi 786/03) hat entschieden:
Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage ist von Radfahrern, die sich auf einem baulich vom Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende Straße selbst nicht ampelgeregelt ist, nicht zu beachten.





Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das angefochtene Urteil leidet unter einem sachlich-rechtlichen Fehler. Das Amtsgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob das Rotlicht der Lichtzeichenanlage von der Betroffenen zu beachten war. Diese Frage hätte das Amtsgericht verneinen müssen.

... Entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ergibt sich aufgrund der Verweisung auf die Lichtbilder, daß es sich nicht, wie in den schriftlichen Urteilsgründen dargestellt, um einen ampelgeregelten Kreuzungsbereich, sondern um die Einmündung der Friedensstraße in die Warendorfer Straße handelt, wobei die Friedensstraße keine Ampelregelung aufweist.

Der Senat ist der Auffassung, daß die Regelung durch die Lichtzeichenanlage, soweit Radfahrer auf dem Radweg betroffen sind, so unklar ist, daß sie für Radfahrer nichtig ist.

Verkehrszeichen müssen so aufgestellt werden, daß sie sofort und aus sich heraus verständlich sind. Dazu müssen sie deutlich sichtbar und eindeutig sein (vgl. Hentschel, StVR, 37. Auflage, § 41 StVO Rdnr. 246). Sind sie unklar, können sie, nach den Umständen des Einzelfalles, als nichtiger Verwaltungsakt unbeachtlich sein (vgl. BayObLG, DAR 2000172 (173); OLG Köln, NZV 1992, 200 (201); OLG Düsseldorf, NZV 1991, 204 (204); KG, NZV 1990, 441 (441)).

Vorliegend ist bei der Prüfung dieser Frage zu beachten, daß das Lichtzeichensignal entgegen den Regelungen in der Verwaltungsverordnung StVO zu den §§ 39 bis 43 tatsächlich nicht rechts des Radweges, sondern weit links und zudem mittig über der Fahrbahn für die Kraftfahrzeuge an einem Bogenmast aufgehängt war. Dieses erweckt schon für sich genommen den Eindruck, es gelte nur für den Kraftfahrzeugverkehr. Zwar dürfen nach der genannten Verwaltungsverordnung in Ausnahmefällen Fahrzeugverkehrssignale, die auch für Radfahrer gelten sollen, auch links des Radweges stehen, wenn Mißverständnisse darüber, daß sie auch für Radfahrer gelten, nicht entstehen können und für Radfahrer auf dem Radweg gut einzusehen sind. Gleichzeitig ist aber in der Verordnung auch geregelt, daß in diesen Fällen den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Erkennbarkeit insbesondere durch Anbringung einer Haltelinie entsprochen werden kann. Das Bestehen dieser Regelung zeigt deutlich, daß der Verordnungsgeber selbst die Problematik der Eindeutigkeit erkannt und sachgerechte Lösungen aufgezeigt hat. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Insbesondere war eine Haltelinie nicht auf dem Radweg aufgetragen. Da erkennbar auch die von rechts einmündende Friedensstraße keine Ampelregelung aufweist, fehlt es auch insoweit an einer Hinweisfunktion. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Betroffenen die Verwaltungsvorschrift bekannt war, ist doch allgemein bekannt, daß Verkehrszeichen in der Regel rechts oder beidseitig der Fahrbahn aufgestellt werden müssen. Die konkrete Situation stellte sich für die Betroffene in höchstem Maße als unklar dar. Der Wille, daß die Lichtzeichenanlage auch für Radfahrer auf dem Radweg gelten soll, kommt nicht mehr in hinreichendem Maße zum Ausdruck. Die getroffene Regelung ist damit für Radfahrer nichtig. ..."




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