Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.06.2007- I-1 U 278/06 - Zur Fehlreaktion infolge verständlicher Bestürzung, zu gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen und zum Problem des Mitverschuldens wegen Nichttragen eines Fahrradhelms

OLG Düsseldorf v. 18.06.2007: Zur Fehlreaktion infolge verständlicher Bestürzung, zu gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen und zum Problem des Mitverschuldens wegen Nichttragen eines Fahrradhelms


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2007- I-1 U 278/06) hat entschieden:
  1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen Bremsreaktion - dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH DAR 1976, 185 m. w. Rechtsprechungsnachweisen; so auch Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00; Urteil vom 13. September 2004, Az.: I-1 U 31/04; Senat NZV 2006, 415, 416).

  2. Eine erhöhte Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern ist nur bei gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - waagerechter Trennstrich), nicht aber bei getrennten Fußgänger- und Radwegen (Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - senkrechter Trennstrich) geboten.

  3. Die Frage, ob ein Radfahrer-Schutzhelm zu tragen ist, kann nicht pauschal für alle am Straßenverkehr teilnehmenden Radfahrer gleich beantwortet werden. Vielmehr erscheint es im Hinblick auf die vollkommen unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen, u.a. auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg benutzt oder auf der Straße fährt, wobei wiederum zwischen einer innerörtlichen und einer außerörtlichen Verkehrssituation zu unterscheiden ist.

Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Unfallereignisses in Anspruch, welches sich am 1. September 2004 gegen 12.30 Uhr in Neuss auf der Further Straße in Höhe des Hauses Nr. im Bereich einer Bushaltestelle mit einem angrenzenden Rad- und Fußweg ereignet hat.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Radweg in Richtung Neusser Nordstadt. Gleichzeitig hielt sich die Beklagte als Fußgängerin auf der gepflasterten Freifläche der Bushaltestelle auf, wobei sie mit dem Rücken zum Kläger stehend von ihm ausgesehen dicht links, am Radweg Aufstellung bezogen hatte. Sie unterhielt sich mit einer Bekannten, der Zeugin K., und einer weiteren Person, die sich rechts vom Radweg auf dem Gehweg in Höhe eines Kiosks aufhielten. Als sich der Kläger, dem die ebenfalls Fahrrad fahrende Zeugin K.-J. folgte, auf dem Radweg in einer Entfernung von 10 m der Personengruppe genähert hatte, klingelte er, um auf sich aufmerksam zu machen. Im Zuge seiner weiteren Annäherung machte die Beklagte eine Körperbewegung in Richtung auf den Radweg, wobei sie den Weg nur mit dem Fuß leicht berührte.

Dadurch sah sich der Kläger veranlasst, eine Vollbremsung einzuleiten. Das Vorderrad blockierte und der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber. Er fiel über das Lenkrad zu Boden.

Das Landgericht gab der Klage zu 30 % statt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Senat vermag sich nicht der Feststellung des Landgerichts anzuschließen, bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden des Klägers im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB mitgewirkt, weil er bei der Annäherung an die spätere Unfallstelle auf dem Fahrradweg zu schnell auf die Beklagte zugefahren sei. ... Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO ein höheres Ausgangstempo als die durch ihn eingeräumte Annäherungsgeschwindigkeit von 15 km/h inne hatte. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die für die Richtigkeit ihrer Behauptung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers an der Entstehung des Schadensereignisses die Darlegungs- und Beweislast trifft. Ein schnelleres Fahrtempo lässt sich in Widerspruch zu der Darstellung im angefochtenen Urteil nicht mit einer tatsächlichen Vermutung aufgrund des unstreitigen Umstandes begründen, dass wegen der durch den Kläger eingeleiteten Notbremsung das Hinterrad seines Fahrrades fast senkrecht über dem Vorderrad stand und er mit dem Kopf über das Lenkrad hinweg zu Boden stürzte.

a) Nach der glaubhaften Aussage der Unfallzeugin K.-J., die auf ihrem Fahrrad dem Kläger gefolgt war, war man zusammen “eben zügig, aber nicht schnell gefahren” (Bl. 82 d.A.). Diese Bewertung lässt sich ohne weiteres mit der Geschwindigkeitsangabe des Klägers von 15 km/h vereinbaren. Zur Erläuterung hat die Zeugin nachvollziehbar ausgeführt, wegen der Nähe des Radweges zum Fußgängerweg könne man als Radfahrer “einfach nicht rasen” (Bl. 82 d.A.). Die Lichtbilder, die von der Unfallstelle Eingang in die Akte sowie in die Strafakte 30 Js 8871/04 StA Düsseldorf gefunden haben (Bl. 36 ff. d.A.; Bl. 45 ff. Beiakte), bestätigen die Richtigkeit dieser Darstellung: Danach ist im Bereich der Unfallstelle der Radweg von den angrenzenden Verkehrsflächen (linksseitig Wartebereich für die Bushaltestelle; rechtsseitig relativ schmaler Gehweg) weder räumlich noch baulich getrennt. Vielmehr ist der Radweg als Sonderweg allein durch eine andersfarbige Aufpflasterung von den übrigen Verkehrsflächen abgesetzt.

b) Die Bauart des durch den Kläger benutzten Fahrrades legt ebenfalls nicht die Annahme nahe, dass er sich - wie etwa der Benutzer eines Rennrades - mit einer überdurchschnittlich hohen Geschwindigkeit der Beklagten genähert hat. Das durch ihn mit der Berufungsbegründung überreichte Lichtbildmaterial lässt ein solides Tourenfahrrad mit Multifunktionslenker, Vordergabelfederung und gefederter Sattelstütze erkennen (Bl. 176 ff. d.A.), so dass bei der Benutzung eines solchen Zweirades augenscheinlich der Fahrkomfort und nicht die Fortbewegungsgeschwindigkeit im Vordergrund steht. Dem steht nicht entgegen, dass es - wie eine Vielzahl von Fahrrädern vergleichbarer Art - mit einer Kettenschaltung ausgerüstet ist.

c) Unstreitig wandte die Beklagte dem Kläger bei der Annäherung den Rücken zu, so dass sie aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zu dessen Ausgangstempo machen kann.

d) Mangels einer irgendwie gearteten Sachverhaltstypizität spricht entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil keine tatsächliche Vermutung für die Annahme, dass der Kläger zu schnell auf die Beklagte zugefahren ist (Bl. 8 UA; Bl. 108 R. d.A.).

aa) Zwar hat die Zeugin K.-J. beobachtet, dass der vorausfahrende Kläger sein Fahrrad so heftig abgebremst hat, dass sein Fahrrad “wie senkrecht stand” und er sich infolge dessen - wie unstreitig ist - kopfüber und über die Lenkstange hinweg von dem Fahrrad löste, ehe sein Körper auf dem gepflasterten Untergrund aufschlug. Dieser Vorgang lässt darauf schließen, dass der Kläger sein Fahrrad sehr heftig abgebremst hatte. Immerhin ist es ihm auf der mit knapp 6 m angegebenen Reststrecke noch gelungen, einen Zusammenstoß mit der Beklagten zu vermeiden.

Andererseits begründet die Heftigkeit der Bremsreaktion und der sich daran anschließende Sturz des Klägers keinen Anscheinsbeweis für die Annahme einer Ausgangsgeschwindigkeit von mehr als 15 km/h.

bb) Das Lichtbildmaterial lässt erkennen, dass das Fahrrad des Klägers am Vorder- und Hinterrad mit leistungsfähigen Cantileverbremsen des Herstellers “H, “ ausgerüstet ist (Bl. 179 ff. d.A.). Bei einer solchen Ausrüstung kann es auch bei relativ geringer Annäherungsgeschwindigkeit dazu kommen, dass im Falle einer abrupten Vollbremsung sich der Fahrradfahrer nicht mehr im Sattel halten kann und in Fahrtrichtung kopfüber abgeworfen wird. Kommt auf diese Weise ein Radfahrer zu Fall, lässt dies auf die Leistungsfähigkeit der Bremsen schließen, nicht aber zwangsläufig auf ein Annäherungstempo, welches nach der Verkehrssituation oder der technischen Ausrüstung des Fahrrades zu hoch war.

e) Die durch den Kläger eingeräumte Annäherungsgeschwindigkeit von 15 km/h ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 StVO (Wege-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse) nicht zu beanstanden.

aa) Nach dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial benutzte der Kläger im innerstädtischen Bereich einen übersichtlichen Fahrradweg mit gerader Streckenführung, der sich optisch von dem rechts an den Hausfassaden entlanglaufenden Gehweg und von der links an der Unfallstelle angelegten gepflasterten Fläche für die Bushaltestelle abhebt (Fotos Bl. 45 ff. Beiakte). Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers war an der Haltestelle weder ein Bus zu sehen, noch zeigte sich auf den angrenzenden Verkehrsflächen in Fahrtrichtung des Klägers eine größere Anzahl von Personen. Im Bereich der Unfallstelle war lediglich die links dicht am Radweg positionierte Klägerin zu sehen, während sich ihr gegenüber auf dem Gehweg rechts vom Kläger die beiden Personen, darunter die Zeugin K., aufhielten, mit welchen sie in Gesprächskontakt getreten war. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Person aus der vorgenannten Gruppe in einer für den Kläger erkennbaren Weise zu den Hilfsbedürftigen im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a StVO zählte, zu deren Schutz eine nur verminderte Fahrgeschwindigkeit bei gleichzeitiger Bremsbereitschaft einzuhalten war.

bb) Eine Geschwindigkeit von 15 km/h ist allgemein als eine durchschnittliche, eher langsame Geschwindigkeit eines Radfahrers im Straßenverkehr anzusehen (OLG Hamm NZV 1999, 418). Sie liegt in einem Tempobereich, den andere Verkehrsteilnehmer von einem Radfahrer gewöhnlich erwarten (KG NZV 2003, 483, 484 m. H. a. OLG Hamm VM 2000, 11).

cc) Die durch die Beklagte beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis ihrer Behauptung, der Kläger sei annähernd doppelt so schnell wie durch ihn behauptet gefahren, ist nicht veranlasst. Denn es fehlt an den für eine unfallanalytische Auswertung notwendigen Anknüpfungstatsachen. Insbesondere sind keine Bremsspuren vorhanden; das Fahrrad des Klägers weist keine signifikanten Beschädigungen auf. Es ist so geringfügig beeinträchtigt, dass er daraus keine Schadensersatzforderung ableitet.

4. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann dem Kläger auch nicht angelastet werden, in einer Überreaktion das Vorderrad fehlerhaft so heftig abgebremst zu haben, dass dieses mit der Folge seines Überschlages vollständig blockierte (Bl. 16 d.A.). Der Kläger behauptet, sowohl die Vorder- als auch die Hinterradbremse gleichzeitig betätigt zu haben (Bl. 30 d.A.). Da sich der Ablauf des Unfallgeschehens nicht mehr zuverlässig rekonstruieren lässt, bleibt die Beklagte mit ihrer Behauptung, der Kläger habe schuldhaft falsch gebremst, beweisfällig. Ebenso wenig lässt die Tatsache des Sturzes des Klägers den Rückschluss auf eine einseitige, nur mit dem Vorderrad bewirkte Verzögerung zu. Blockiert infolge einer Gefahrenbremsung das Vorderrad und hebt deshalb das Hinterrad aus der Fahrt ab, kommt es auf den Umstand, ob auch mit dem Hinterrad gebremst wird, bewegungsdynamisch nicht mehr an. Auf diesen Umstand weist der Kläger zu Recht hin (Bl. 30 d.A.).

5. Allerdings begegnet die Richtigkeit der Behauptung des Klägers Bedenken, auf der ihm nach einer “Schrecksekunde” verbliebenen Restdistanz von nur noch knapp 6 m zu der Position der Beklagten wäre es ohne seinen Abwurf von dem Fahrrad unweigerlich zu einem Zusammenprall gekommen, da der Bremsweg länger gewesen wäre als die effektiv noch zur Verfügung stehende Strecke von 5,86 m (Bl. 43 d.A.).

a) Unstreitig war der Kläger in der Lage, mit den Fahrradbremsen mittlere Verzögerungen in der Größenordnung von 6 m/sec2 bis 7 m/sec2 zu erreichen. Unter diesen Voraussetzungen hätte sein Gesamtanhalteweg aus einem Tempo von 15 km/h nur 5,17 m bzw. 4,96 m innerhalb eines Zeitrahmens von 1,59 Sekunden bzw. 1,50 Sekunden betragen. Diese Berechnungen, die der Senat als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen mit einer gängigen - und auch aus dem Internet abrufbaren - Bremswegberechnungsformel vorzunehmen vermag, lassen darauf schließen, dass der Kläger bei einem dosierten Einsatz seiner Fahrradbremsen situationsadäquat auf der Schlussdistanz von knapp 6 m auch dann eine erwartete gefährliche Begegnung mit der Beklagten hätte vermeiden können, wenn er nicht sogleich - wie die Tatsache seines Sturzes annehmen lässt - das volle Verzögerungspotenzial der Fahrradbremsen ausgenutzt hätte. Auf seine Sachkunde bezüglich der unfallanalytischen Beurteilung der Weg-Zeit-Zusammenhänge hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

b) Indes bedürfen die Weg-Zeit-Zusammenhänge keiner vertiefenden unfallanalytischen Erörterung. Denn zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass das Umdrehen und die Bewegung der Beklagten in Richtung auf den Radweg mit dem Kläger zugewandten Rücken nach Lage der Dinge darauf schließen ließen, dass sie einen Weg über den Radweg hinweg nehmen werde (Bl. 7 UA; Bl. 108 d.A.). Da sich in diesem Fall die Bewegungslinien beider gekreuzt hätten, sah sich der Kläger in nicht zu beanstandender Weise veranlasst, auf der durch ihn unwidersprochen vorgetragene Restwegstrecke von knapp 6 m eine sofortige Gefahrenbremsung einzuleiten. Nachdem er unstreitig aus 10 m Entfernung das Klingelzeichen abgegeben hatte, verblieb ihm nach einer Reaktionszeit von 0,8-1,0 Sek. bei 15 km/h eine Restwegstrecke von etwa 6 m.

c) Der Umstand, dass diese möglicherweise heftiger ausgefallen ist, als dies nach den Umständen objektiv erforderlich war, gereicht dem Kläger nicht zum Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in Form einer zu heftigen Bremsreaktion - dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH DAR 1976, 185 m. w. Rechtsprechungsnachweisen; so auch Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00; Urteil vom 13. September 2004, Az.: I-1 U 31/04; Senat NZV 2006, 415, 416).

d) Die Beklagte machte in einer für den herannahenden Kläger überraschenden - weil unter Missachtung des vorherigen Klingelzeichens erfolgenden - Weise eine Körperbewegung in Richtung auf den durch ihn benutzten Radweg, nachdem sie sich zuvor gefahrenneutral verhalten hatte. Da dem Kläger nach der Reaktionszeit von 0,8-1,0 Sek. nur noch ein sehr begrenzter räumlicher und zeitlicher Handlungsspielraum verblieb, vermag die Beklagte nichts für sich aus der Tatsache abzuleiten, dass er das volle Bremspotenzial seines Fahrrades ausgenutzt hat, obwohl dies möglicherweise objektiv zur Unfallvermeidung nicht erforderlich war.

e) Dem Kläger darf schließlich kein Eigenverschulden aufgrund des Umstandes angelastet werden, dass er auf der Schlussentfernung von 6 Metern nicht den Versuch unternommen hat, der sich auf den Radweg zubewegenden Beklagten auszuweichen.

aa) Nach den lichtbildlich dargestellten Verhältnissen am Unfallort hatte der Kläger auf dem Radweg keine Möglichkeit, der erwarteten Bewegungslinie der Beklagten von der angenommenen Gefahrensituation weg nach rechts großräumig auszuweichen. Er war gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO zur Radwegbenutzung verpflichtet und durfte deshalb grundsätzlich nicht den angrenzenden Sonderweg für Fußgänger in Anspruch nehmen. Ganz abgesehen davon wäre ein Ausweichen nach rechts wegen der an den Gehweg angrenzenden Hausfassaden von vornherein auf einen sehr engen Raum - schmaler als der Radweg - begrenzt gewesen. Hinzu kam die Raumeinengung wegen der beiden auf dem Gehweg positionierten Fußgänger, mit welchen die Beklagte in Gesprächskontakt getreten war.

bb) Zwar hätte ein Ausweichen des Klägers nach links in die Bushaltestelle hinein die durch ihn befürchtete Kollision mit der Beklagten vermeiden können. Die Zeit zu einer ruhigen Überlegung, dass ein Ausweichversuch in die erst noch zu bestimmende richtige Richtung den befürchteten Zusammenstoß vermeiden konnte, hatte der Kläger auf den restlichen sechs Metern Fahrtstrecke zu der Position der Beklagten nicht mehr. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu c) entsprechend.

6. Der Senat vermag sich nicht der Feststellung des Landgerichts anzuschließen, der Kläger habe mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten, die sich mit ihm zugewandten Rücken über den Radweg mit zwei Personen unterhielt, und wegen der äußeren Umstände (Bushaltestelle, Kiosk mit stetigem Personenverkehr) die Zufahrt auf eine potenzielle Gefahrensituation erkennen und sogleich mit einer Verlangsamung des Tempos reagieren müssen (Bl. 8, 9 UA; Bl. 108 R., 109 d.A.). Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der auf dem Sonderweg bevorrechtigte Kläger auf ein verkehrsrichtiges Verhalten der Beklagten vertrauen durfte, die sich zunächst im Bereich der Bushaltestelle - wenn auch dicht am Radweg - gefahrenneutral positioniert hatte. Er konnte sich deshalb - wie unstreitig ist - darauf beschränken, in der ersten Annäherungsentfernung von etwa 10 m gemäß § 16 Abs. 1 Ziff. 2 StVO durch ein Schallzeichen (Betätigung der Fahrradklingel) auf sich als ein ordnungsgemäß den Sonderweg benutzender Radfahrer aufmerksam zu machen.

a) Die zu den Akten gelangten Lichtbilder (Bl. 36 ff. d.A.; Bl. 47 Beiakte) verdeutlichen, dass der Kläger einen Sonderweg im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, und zwar einen solchen für Radfahrer (Zeichen 237), benutzte. Aus seiner Fahrtrichtung gesehen ist rechts daneben ein weiterer Sonderweg, nämlich ein solcher für Fußgänger (Zeichen 239), angelegt.

b) Nach der Beschilderung am Unfallort hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde von der Möglichkeit des § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 StVO Gebrauch gemacht, die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen voneinander getrennt, zu zeigen. Links neben der Radwegauffahrt an der letzten Straßeneinmündung vor der Unfallstelle ist nämlich das Zeichen Nr. 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO (getrennter Rad- und Fußweg) mit dem senkrechten weißen Trennstrich aufgestellt (Lichtbild Bl. 47 Beiakte).

c) Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Beim Überschreiten eines Radweges hat der Fußgänger die Sorgfaltspflichten zu beachten, die denjenigen beim Überschreiten der Fahrbahn entsprechen (KG VM 1984, 94; Janiszewski NStZ 1985, 115; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 25, Rdnr. 10; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 33). Radwege sind ebenfalls zum Befahren bestimmt, schon also nach dem Sprachgebrauch Fahrbahnen im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO. Auch als Sonderweg büßt der Radweg nicht seine Eigenschaft als eine Fahrbahn ein, die baulich nur neben der allgemeinen Fahrbahn gelegen ist. Zu den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern, welchen außerhalb von Übergängen nach Zeichen 293 die Vorschrift des § 25 Abs. 3 StVO Schutz bieten soll, gehören auch die Radfahrer als Fahrzeugbenutzer, welche nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO die Fahrbahn in Form des Sonderweges gemäß Zeichen Nr. 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu benutzen haben (vgl. Janiszewski NStZ 1985, 115).

d) Entsprechend gilt das Durchfahrtvorrecht des Längsverkehrs grundsätzlich auch für Radfahrer auf Radwegen (OLG Hamm NZV 1999, 418 m. H. a. BGH NJW 1986, 2651 sowie Janiszewski a.a.O.). Auch zugunsten eines Radfahrers gilt der Grundsatz, dass der Vorfahrtberechtigte in der Regel auf die Vorfahrtbeachtung vertrauen darf. Er kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Fußgänger den Radweg nur unter Beachtung seiner Vorfahrt betreten und ihm den Vorrang gewähren werde. Dies gilt entsprechend für einen Fußgänger, der von der Fahrbahn auf einen parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radweg tritt (OLG Hamm NZV 1999, 418, 419).

e) Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, der sich dadurch auszeichnet, dass die Beklagte zunächst eine gefahrenneutrale Position im Bushaltestellenbereich links am Rand des Radweges eingenommen hatte. Der Kläger durfte nach Abgabe eines Warnzeichens darauf vertrauen, dass die Beklagte diesen Standort bei seiner Annäherung weiter einhalten und ihm eine problemlose Vorbeifahrt ermöglichen werde. Er durfte sich darauf beschränken, gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO vorsorglich ein Warnzeichen durch Betätigung der Fahrradklingel abzugeben, um sicher zu gehen, dass die mit dem Rücken zu ihm stehende Beklagte akustisch seine rückwärtige Annäherung als Fahrradfahrer registrierte und bis zu seiner Vorbeifahrt seine Vorfahrt respektierte.

f) Das Landgericht hat offengelassen, ob der Kläger seiner Darstellung entsprechend “in einem Abstand von 10 m von der Beklagten ein prophylaktisches Klingelzeichen gab” (Bl. 7 UA; Bl. 108 d.A.). Dieser Geschehensablauf vor dem Sturz des Klägers ist jedoch unstreitig. Die Beklagte macht sich die Darstellungen des Klägers, die er schon in der Strafsache 30 Js 8871/04 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Neuss am 11. Juli 2005 abgegeben hat, zu Eigen, wonach er in einer Entfernung von 10 m von der Beklagten das Klingelzeichen gab (Bl. 34, 204 d.A.). Erst nachdem die Beklagte ungeachtet des akustischen Warnsignals sodann in einer Drehbewegung in Richtung Fahrradweg diesen mit dem Fuß berührte, sah sich der Kläger veranlasst, eine Vollbremsung einzuleiten. Auch diese zeitliche Abfolge der Reaktionen des Klägers räumt die Beklagte ein (Bl. 54 d.A.). Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers war er zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollbremsung nur noch knapp 6 m von der Beklagten entfernt (Bl. 43 d.A.).

g) Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht war der Kläger nicht gehalten, in der Ausgangsentfernung von etwa 10 m zu der Beklagten statt oder zusätzlich zu der Klingelbetätigung sogleich mit einer Reduzierung seines ohnehin schon moderaten Annäherungstempos von 15 km/h zu reagieren (Bl. 8 UA; Bl. 109 d.A.).

aa) Zwar trifft es einerseits zu, dass der Kläger sich im Grenzbereich zwischen Bushaltestelle und Radweg einer Verkehrssituation näherte, aus der sich potenziell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte: Die dicht neben dem Radweg stehende Beklagte hatte keinen Sichtkontakt zu ihm, während sie über den Sonderweg hinweg ein Gespräch mit zwei Personen führte, die vor dem Kioskgeschäft auf dem Gehweg standen. Der bevorrechtigte Verkehr muss unter Umständen, worauf auch das Landgericht im Ansatz zutreffend abgestellt hat, sich auf ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern einrichten (OLG Hamm NZV 1999, 418, 419; OLG Celle, NZV 2003, 179). Das gilt jedoch nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall die Annahme nahe legen, dass ein Fußgänger verkehrswidrig die Fahrbahn überqueren werde (OLG Hamm NZV 1999, 418, 419 m. H. a. Greger NZV 1990, 412).

bb) Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Da die Beklagte einen Standort im Bereich der Bushaltestelle - wenn auch am Rand des Radweges - eingenommen hatte und in Kommunikation mit zwei vor dem Kioskgeschäft stehenden Personen getreten war, anstatt sich zu diesen zu gesellen, hatte es zunächst den Anschein, als ob die Beklagte - mutmaßlich in Erwartung eines Linienbusses - den Haltestellenbereich bewusst nicht verlassen wollte. Da sie offensichtlich keine Probleme hatte, mit den beiden Personen über den Radweg hinweg ein Gespräch zu führen, konnte der Kläger von der Annahme ausgehen, dass die Beklagte auch sein aus der Entfernung abgegebenes Klingelzeichen hören werde und nach Wahrnehmung des Klingelzeichens sich weiterhin verkehrsgerecht verhalten und auch weiterhin keine Bewegung in Richtung auf den Radweg machen werde.

cc) Nichts anderes ergibt sich aus der durch das Landgericht hervorgehobenen Tatsache, dass die Unfallstelle im Bereich der Bushaltestelle und des Kioskgeschäftes gelegen ist. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers war weder ein Linienbus zu sehen noch eine irgendwie geartete Gedrängesituation auf dem Gehweg, dem Radweg oder im Bereich der Bushaltestelle; es waren noch nicht einmal Personen sichtbar, die sich im Bereich des Geschäftes bewegten oder sich anschickten, den Radweg zu überqueren (Bl. 69 d.A.). Unter diesen Umständen vollzog sich die plötzliche Bewegung der Beklagten in Richtung auf den Radweg für den Kläger völlig überraschend.

7. Nur wenn der Kläger wegen der Verkehrssituation am Unfallort rechtlich gehalten gewesen wäre, auf Fußgänger in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, wäre ihm ein mitwirkendes Verschulden aufgrund des Umstandes anzulasten, dass er nicht schon in der angegebenen Ausgangsentfernung von 10 m die Fahrradbremsen betätigt hat. Eine solche Pflicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahme lässt sich jedoch nicht feststellen.

a) Wie bereits ausgeführt, fuhr er nicht auf eine nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Buchstabe a StVO hilfsbedürftige Person zu.

b) Zwar haben gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c StVO auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Wie der Gesamtkontext der Regelung zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO erkennen lässt, bezieht sich diese Bestimmung aber nur auf einen durch ein Schild mit einem waagerechtenweißen Trennstreifen verdeutlichten gemeinsamenFuß- und Radweg im Sinne des Satzes 3 (Zeichen 240). Der vorliegende Fall betrifft jedoch einen getrenntenRad- und Fußweg, wobei die Streckenparallelität beider Sonderwege auf dem gemeinsamen Schild durch eine Trennung der Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 mittels eines senkrechtenweißen Streifens verdeutlicht ist (Satz 2, Zeichen 241). Für einen getrennten Rad- und Fußweg im Sinne des Gesetzes findet sich keine der Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c StVO entsprechende Vorschrift.

c) Die o. g. Unterscheidung in der Kombination von Fuß- und Radwegen verkennt der Beschluss des OLG Oldenburg vom 9. März 2004 zu dem Aktenzeichen 8 U 19/04 (veröffentlicht in NJW-RR 2004, 360 = VersR 2005, 287 = MDR 2004, 1113 = DAR 2004, 588 = NZV 2004, 360). In dieser Entscheidung ist offen geblieben, ob sich der Zusammenstoß zwischen der klagenden Radfahrerin und dem beklagten Fußgänger auf einer Verkehrsfläche im Sinne des Zeichens 240 oder 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zugetragen hat. Das OLG Oldenburg hat dies dahingestellt sein lassen und ausgeführt, “auf solchen Wegen” hätten Radfahrer die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen; soweit erforderlich, müsse Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (OLG Oldenburg a.a.O.).

d) Diese Bewertung trifft sicherlich für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu, nicht aber für die hier gegebene räumliche Trennung beider Sonderwege im Sinne des Zeichens 241. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OLG Oldenburg u.a. die Verwaltungsvorschrift wiedergegeben, die sich ausschließlich auf den gemeinsamen Fuß- und Radweg nach Maßgabe des Zeichens Nr. 240 bezieht (abgedruckt bei Hentschel, a.a.O., § 41 StVO, Rdnr. 83 d). Darüber hinaus hat das OLG Oldenburg Bezug genommen auf ein Urteil des OLG Köln (VersR 2002, 1040). Diese Entscheidung betrifft den Zusammenstoß eines Radfahrers mit einem Fußgänger, der sich ebenfalls auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO ereignete. Gleiches gilt für die Entscheidung OLG Nürnberg DAR 2004, 451. Zu Recht ist in diesen Urteilen im Hinblick auf § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c StVO ausgeführt, dass auf dem gemeinsamen Weg Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen haben. Diese Regelung kann jedoch nicht analog auf eine Verkehrsfläche übertragen werden, die durch eine räumliche Trennung der beiden Sonderwege gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 StVO i.V.m. Zeichen 241 gestaltet ist.

e) Das bedeutet nun nicht, dass auf einem nur durch die optische Gestaltung getrennten Rad- und Fußweg Radfahrer auf Fußgänger überhaupt keine Rücksicht zu nehmen hätten. Der nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtnahme hatte der Kläger jedoch schon dadurch Rechnung getragen, dass er in einer Entfernung von 10 Metern durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machte. Da die Beklagte daraufhin ihren gefahrenneutralen Standort zunächst unverändert beibehielt, war keine weitergehende Rücksichtnahme geboten.

f) Müsste etwa ein Radfahrer bei der Benutzung des für ihn vorgesehenen und vom Fußweg getrennten Sonderweges auf jedes abstrakte Gefahrenpotenzial in der Begegnung mit Fußgängern sogleich sein Annährungstempo etwa bis auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren, ohne sich auf den Grundsatz des Vertrauens auf ein verkehrsrichtiges Verhalten der Fußgänger berufen zu dürfen, so führte dies zu einer unangemessenen weitgehenden Entwertung der Vorfahrt des Radfahrers auf diesem Weg. Werden Radfahrer- und Fußgängerbewegungen auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen dicht aneinander vorbeigeführt, sind im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten. Müssten unter diesen Umständen Radfahrer auch dann, wenn keine konkreten Umstände für die Annahme einer bevorstehenden verkehrswidrigen Radwegüberquerung durch einen Fußgänger vorliegen, ihr Annäherungstempo schon rein vorsorglich auf eine Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit reduzieren, so bestünde insbesondere bei größerem Fußgängeraufkommen die Gefahr, dass viele Radfahrer um eines schnelleren Fortkommens willen sogleich von der Benutzung der für sie vorgesehenen Wegstrecken absehen und entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO auf die Straßenfahrbahn ausweichen.

8. Einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist der Kläger als nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer nicht ausgesetzt. Deshalb kann ihm entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch keine Betriebsgefahr anspruchsmindernd entgegengehalten werden.


II.

Abweichend von der durch das Landgericht vertretenen Rechtsansicht kann dem Kläger keine anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung aufgrund des Umstandes angelastet werden, dass er bei dem Unfallereignis keinen Fahrrad-Schutzhelm getragen hat. Zum einen gehört er nicht zu den besonderes gefährdeten Radfahrergruppen, von welchen ohne weiteres abverlangt werden kann, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen. Unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, dass der Eintritt der durch den Kläger sturzbedingt erlittenen Verletzungen durch den Schutz eines Helms hätte verhindert werden können.

1.a) Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht den Vorwurf des Mitverschuldens (OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; Senat, Urteil vom 13. Januar 2003, Az.: 1 U 110/02). Zur Begründung wird zumeist ausgeführt, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen (Senat a.a.O.).

b) Diese Feststellung hat jedoch wegen des seit den vorgenannten Entscheidungen vergangenen Zeitraums von mehreren Jahren nur noch bedingte Aussagekraft. Zu beobachten ist, dass sich gerade in den zurückliegenden Jahren die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen allgemein erhöht hat, mag auch die Anzahl der nicht Helm tragenden Fahrradfahrer zumindest innerorts noch deutlich überwiegen (Senat, Urteil vom 12. Februar 2007, Az.: 1 U 182/06).

c) In dieser Entscheidung hat der Senat bezüglich der grundsätzlichen Frage, ob die Unterlassung des Tragens eines Schutzhelms einen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß darstellt, eine differenzierende Ansicht vertreten: Diese Frage könne nicht pauschal für alle am Straßenverkehr teilnehmenden Radfahrer gleich beantwortet werden. Vielmehr erscheine es im Hinblick auf die vollkommen unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen, u.a. auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg benutzt habe oder auf der Straße gefahren sei, wobei wiederum zwischen einer innerörtlichen und einer außerörtlichen Verkehrssituation zu unterscheiden sei (Senat a.a.O.).

d) Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt, hat der Senat den Radsport betreibenden Rennradfahrer gegenübergestellt. Während dem ersteren mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne weiteres abverlangt werden könne, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen, sei die Lage in Bezug auf den letzteren anders zu beurteilen. Denn bei Rennradfahrern sei die Akzeptanz und die Bereitschaft des Tragens von Schutzhelmen deutlich ausgeprägter sei als bei “normalen” Radfahrern. Deshalb bestehe grundsätzlich für ihren Sport betreibende Rennradfahrer die Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelmes (Senat a.a.O.).

2. Knüpft man dann die obige Differenzierung an, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger zu den “normalen” Radfahrern zählt, die ihr Zweirad als gewöhnliches Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzen. Er hatte ein gefedertes Tourenfahrrad in Benutzung, mit welchem er einen innerörtlichen Radweg mit der moderaten Geschwindigkeit von 15 km/h befuhr. Im Vergleich zu einem sportlichen Rennradfahrer war sein Unfallrisiko und das Ausmaß seiner Eigengefährdung deutlich geringer. Da sich jedenfalls für einen Fahrradfahrer der durch den Kläger repräsentierten Gruppe noch kein allgemeines Schutzbewusstsein die Notwendigkeit eines Helmschutzes betreffend feststellen lässt, kann aus der Tatsache, dass er sein Fahrrad ohne Helm benutzt hat, keine anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung nach Maßgabe des § 254 BGB abgeleitet werden.

3. Unabhängig davon hätte ein Fahrradhelm ohnehin nicht den Eintritt der Verletzungen verhindern können, die sich bei dem Kläger eingestellt haben (... wird ausgeführt). ..."