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Rechtsprechung: Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog. qualifizierten Rotlichtsverstoßes nicht ausreichend

Rechtsprechung: Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog. qualifizierten Rotlichtsverstoßes nicht ausreichend


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße





Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 9. Januar 1995, Az: 5 Ss (OWi) 466/94 - (OWi) 217/94) hat hinsichtlich der Zeitschätzung eines Polizeibeamten bezüglich eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ausgeführt:

"Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne der Nr. 34.2 BKATVO (Passieren einer Verkehrsampel bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase) genügt die bloße "gefühlsmäßige" Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten, die Ampel habe seit "mindestens 2, eventuell auch 3 Sekunden" rotes Licht gezeigt, auch dann nicht, wenn dieser in der Verkehrsüberwachung erfahren ist."
Auch das KG NZV 1995, 240, das BayObLG ZfS 1995, 433 und das OLG Hamm DAR 1996, 415 haben gegenüber Schätzungen der Rotlichtdauer ganz erhebliche und überwiegende Zweifel.

Allerdings hat das OLG Hamm DAR 1997, 77 entschieden, dass eine Schätzung "entscheidend aufgewertet" werde, wenn es sich nicht um eine Zufallsbeobachtung, sondern um eine gezielte Rotlichtkontrolle mit klar definierter Aufgaben- und Beobachtungsverteilung von zwei Beamten gehandelt habe; es könne dann von einem ganz geringen Fehlerrisiko ausgegangen werden, was die Schätzung, die auf einer "21 - 22"-Zählung beruhe, zum Nachteil des Betroffenen verwertbar mache.

Auch das AG Suhl DAR 2005, 169 hat festgestellt:
"Zunächst steht daher für das Gericht fest, dass der Betr. beide LZA bei „Rot” passiert hat.

Hinreichende Gewissheit für einen qualifizierten Rotlichtverstoß konnte das Gericht jedoch nicht gewinnen. Insoweit ist insbesondere in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt, dass auch das Mitzählen eines Polizeibeamten keine ausreichende Sicherheit für den Beweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bietet.

Daher geht das Gericht unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen und der letztlich räumlich nahe beieinander stehenden Ampeln lediglich von einem „einfachen” Rotlichtverstoß aus."
Einige Gerichte haben zwar ebenfalls ausgesprochen, dass reine Zeitschätzungen von beobachtenden Polizeibeamten für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung seien, jedoch durch zusätzliche Tatumstände eine Mindestzeitdauer erwiesen sein könne, die seit dem Erscheinen von Rotlicht vergangen sein müsse. Ein Beispiel hierfür ist der Beschluss des OLG Brandenburg v. 08.06.2005 - 1 Ss (OWi) 92B/05 -:
"Beruhen die Feststellungen zur Dauer der Rotlichtphase auf der Schätzung eines Polizeibeamten, so darf diese jedenfalls dann der Rechtsfolgenentscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie durch weitere objektive Tatsachen gestützt wird."
Auch das OLG Jena DAR 2006, 225 f. (Beschluss vom 07.11.2005 - 1 Ss 124/05) hat entschieden:
"Auch wenn im allgemeinen die Zeitschätzung eines Polizeibeamten hierfür nicht ausreichend ist, können zusätzliche glaubhaft geschilderte Umstände zu der Schlussfolgerung führen, dass die Rotphase der Ampel bereits länger als 1 Sekunde andauerte, als der Betr. die Haltelinie bzw. LZA mit seinem Fahrzeug passierte."







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