Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Beschluss vom 19.03.1998 - Ss 129/98 (B) - Maßgeblich für die Annahme eins qualifizierten Rotlichtverstoßes ist der Zeitpunkt, in dem die Vorderräder des Fahrzeugs die Haltelinie überfahren

OLG Köln v. 19.03.1998: Maßgeblich für die Annahme eins qualifizierten Rotlichtverstoßes ist der Zeitpunkt, in dem die Vorderräder des Fahrzeugs die Haltelinie überfahren


Das OLG Köln (Beschluss vom 19.03.1998 - Ss 129/98 (B)) hat festgestellt, dass für die Beurteilung eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes (länger als 1 Sek. nach Rot) der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Betroffene mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs die Haltelinie überfahren hat:


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


"... Für die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als 1 Sekunde - ist in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) angebracht ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BayObLG NZV 1994, 200; DAR 1995, 496 = VRS 90, 54; OLG Celle NZV 1996, 247 = VRS 91, 312; OLG Düsseldorf DAR 1997, 116 = VRS 93, 212 und DAR 1997, 322 = NZV 1998, 78; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Hamburg DAR 1997, 324; OLG Hamm VRS 91, 394; OLG Karlsruhe DAR 1995, 261 = VRS 89, 140; OLG Oldenburg VRS 92, 222; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; Senatsentscheidung vom 09.05.1996 - Ss 207/96). Die Haltlinie ergänzt das Haltgebot eines Lichtzeichens durch die Anordnung "Hier halten!" (§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Ein Fahrzeugführer hat in diesem Fall unmittelbar vor der Haltlinie zu halten (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO § 41 Rdnr. 248 zu Zeichen 294). Fährt ein Fahrzeugführer bei Rotlicht unter Missachtung der Haltlinie in den durch die Ampel gesicherten Bereich ein, ist der Tatbestand des § 37 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO erfüllt, wobei der Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO darin aufgeht (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141). Letzterer erlangt nur selbständige Bedeutung, wenn der Fahrzeugführer bei Rot die Haltelinie überfährt, aber vor dem geschützten Kreuzungsbereich anhält (BayObLG NZV 1994, 200; Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470). Ist der Tatbestand des § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO erfüllt, so kommt es für die Anwendung der Nr. 34.2 BKatV auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie an, weil ab diesem Zeitpunkt der Fahrer das rote Wechsellichtzeichen, das ihm gebietet, an der Haltlinie zu halten, nicht befolgt wird (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141). Bei Vorhandensein einer Haltlinie ist der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung für die Frage der Länge der Rotlichtzeit ohne Belang (OLG Celle VRS 91, 312).

Dem angefochtenen Urteil kann schon nicht eindeutig entnommen werden, wo sich der Betroffene befand, als die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte. Da es auf den Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie ankommt, reicht es für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht aus, wenn erst beim Einfahren in den Kreuzungsbereich die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß läge im vorliegenden Fall aber auch nicht vor, wenn 1 Sekunde Rotlicht schon in dem Zeitpunkt verstrichen wäre, in dem der Betroffene aus der Stellung, in der er zum Halten gekommen ist (Vorderräder jenseits, Hinterräder noch hinter der Haltlinie), wieder anfuhr.

Der Betroffene brauchte nicht vor der Haltlinie zu halten, da die Lichtzeichenanlage noch Grünlicht zeigte, als er die Haltlinie mit den Vorderrädern seines Wagens überfuhr. Da er ein Gebot, wegen Rotlichts an der Haltlinie zu halten, nicht missachtet hat, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß auch nicht dadurch begangen werden, dass er nach Überfahren der Haltlinie mit den Vorderrädern und verkehrsbedingtem Anhalten bei Rotlicht weiterfuhr. Im Hinblick auf die verschärfte Sanktion der Nr. 34.2 BKatV bedarf es einer klaren Abgrenzung. "Überfahren" ist die Haltlinie, wenn die Vorderräder des Fahrzeugs die Linie überfahren haben; spätestens in diesem Zeitpunkt ist ein Anhalten unmittelbar vor der Haltlinie nicht mehr möglich. Für die Frage, ob beim Überfahren der Haltlinie schon 1 Sekunde Rotlicht andauert, ist daher auf das Überfahren mit den Vorderrädern abzustellen, um eine eindeutig klare Regelung zu haben. Was die Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes angeht, so macht es zwar keinen Unterschied, ob ein Fahrzeugführer unmittelbar vor der Haltlinie oder nur mit den Vorderrädern jenseits der Haltlinie oder auch mit den Hinterrädern jenseits der Haltlinie zum Stehen kommt und dann bei Rot an- und in die Kreuzung einfährt. Weil ein qualifizierter Rotlichtverstoß aber ein Überfahren der Haltlinie mehr als 1 Sekunde nach Beginn der Rotphase voraussetzt, müssen diese Fälle notwendigerweise unterschiedlich behandelt werden je nach dem ob die Haltlinie bei Grün oder Rot überfahren wird, wobei es - wie ausgeführt - auf das Überfahren mit den Vorderrädern ankommt. Wer noch bei Grünlicht die Haltlinie - wenn auch nur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs - überfährt, und nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt, begeht keinen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 BKatV.

Das Rotlicht der Lichtzeichenanlage verbot dem Betroffenen zwar die Einfahrt in den Kreuzungsbereich (vgl. Senatsentscheidungen VRS 72, 212; 87, 147, 149). Der Verstoß gegen dieses Verbot begründete aber nur einen "einfachen" Rotlichtverstoß, für den die Bußgeldkatalogverordnung in laufender Nummer 34 eine Regelbuße von 100,00 DM vorsieht, nicht aber einen qualifizierten Rotlichtverstoß nach laufender Nummer 34.2 BKatV. ..."







Datenschutz    Impressum