Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05 - Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Rotlichtverstoß von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden kann

KG Berlin v. 16.01.2006: Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Rotlichtverstoß von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden kann


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16.01.2006 - 3 Ws (B) 582/05) hat entschieden:
Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Rotlichtverstoß von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden kann.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Schließlich hält es der Senat - ebenfalls vorsorglich für den Fall der erneuten Identifizierung des Betr. als Fahrer - auch für angebracht, darauf hinzuweisen, dass er die Urteilsfeststellungen nicht für tragfähig hält, die Annahme vorsätzlichen Zuwiderhandelns zu rechtfertigen.

Allein aus der - allerdings die Voraussetzung für die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung bildenden (vgl. KG (Beschluss vom 31. 3. 2004 - 3 Ws (B) 116/04 - Juris) - Feststellung, dass der Fahrzeugführer jederzeit sein Fahrzeug verkehrsgerecht hätte rechtzeitig abbremsen können, lässt sich nicht herleiten, dass er den Rotlichtverstoß vorsätzlich begangen hat. Dem Entschluss, in solcher Situation gleichwohl nicht zu bremsen, kann die Fehleinschätzung des Fahrzeugführers zugrunde liegen, er werde den - von ihm nicht gewollten und auch nicht billigend in Kauf genommenen und deshalb nur als bewusst fahr-lässig vorwerfbaren (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., Einleitung Rdn. 135 m.N.) - Rotlichtverstoß noch vermeiden können, weil er es noch schaffen werde, vor Beginn der Rotphase die Haltelinie zu überfahren.

Wenn der Fahrzeugführer im vorliegenden Fall sich schon zuvor mit der für den Kreuzungsbereich errechneten, nach dem generellen innerörtlichen Gebot (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) überhöhten Geschwindigkeit von 64,8 km/h fortbewegt oder jeden-falls das Fahrzeug entsprechend beschleunigt hat. liegt es nicht fern, auch hier vom Vorliegen der Fehleinschätzung auszugehen, den - weder gewollten, nach billigend in Kauf genommenen, aber als drohend erkannten - Rotlichtverstoß noch vermeiden zu können; denn die deutlich über der innerörtlichen Grenze liegende Geschwindigkeit legte nahe anzunehmen, das Lichtsignal gerade noch vor dem Umschalten auf Rot passieren zu können. ..."