Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Urteil vom 14.05.2008 - 13 U 34/06 - Bestehen Unklarheiten hat der Versicherungsnehmer für eine gewaltsame Entwendung durch Raubüberfall den Vollbeweis zu führen

OLG Brandenburg v. 14.05.2008: Bestehen Unklarheiten hat der Versicherungsnehmer für eine gewaltsame Entwendung durch Raubüberfall den Vollbeweis zu führen


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 14.05.2008 - 13 U 34/06) hat entschieden:
  1. Für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten die für die Fälle des Fahrzeugdiebstahls entwickelten bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen zum Beweismaß (BGH NJW 1991, 2384, 2385).

  2. Demgemäß führt der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls in aller Regel dadurch, dass er dafür das äußere Bild dartut. Er hat also Umstände darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung geschlossen werden kann. Gelingt es demgegenüber dem Versicherer konkrete Tatsachen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, dass etwa das äußere Bild eines Diebstahls nur vorgetäuscht ist, dann muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen (BGH VersR 1984, 29 ff.; VersR 1993, 571, 572).


Zum Sachverhalt: Der Kläger unterhielt für einen am 2.4.2001 zum Preis von 42 386,10 € brutto (= 82 900 DM), zu einem großen Teil über die A…-Bank finanzierten erworbenen Pkw Marke Audi A 8, D 2 (3,7 Quattro) eine Fahrzeugversicherung einschließlich Teilkaskoversicherung bei der Beklagten, Versicherungsschein-Nr. …. Aus dieser hat er die Beklagte wegen einer vorgeblichen gewaltsamen Entwendung des Fahrzeugs am 16.12.2001 in der Ukraine in Anspruch genommen. Dazu hat er behauptet, am 16.12.2001, gegen 15.00 Uhr, mit seinem Beifahrer, dem Zeugen M.… B…, auf der Strecke zwischen Kiew und Tschop von unbekannten Tätern überfallen worden zu sein. Dabei hat er den Tathergang mehrfach sehr unterschiedlich geschildert.U.a. hat er behauptet, ein Fahrzeug mit ukrainischem Kennzeichen habe sein Fahrzeug in der Nähe von Didyliw überholt und durch Bremsen zum Anhalten gezwungen. Aus dem Fahrzeug seien dann zwei Männer herausgesprungen, die ihn und seinen Beifahrer unter Vorhalt von Maschinenpistolen zum Aussteigen gezwungen hätten. Einer der beiden Männer habe sich sodann seines Fahrzeugs bemächtigt. Am nächsten Tag habe er den Vorfall bei der örtlichen Miliz angezeigt. Zum Beweis dafür hat er eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Kamjanko-Bussker Kreisabteilung der Verwaltung des Innenministeriums der Ukraine vom 17.12.2001 zu den Akten gereicht.

In der Ukraine ist gegen den Kläger wegen der im anhängigen Verfahren eingereichten Bescheinigung ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden. Im Zuge dieser Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Cottbus ihn im Wege der Rechtshilfe vernommen und unter dem Az. 1310 Js 20632/06 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Prozessbetruges eingeleitet, dieses sodann nach Vernehmung des Klägers gemäß § 170 StPO eingestellt.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20 837,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den vom Kläger geschilderten Tathergang zur gewaltsamen Entwendung des Fahrzeugs unter Hinweis auf diesbezüglich mehrfach geänderten Sachvortrag sowie die Echtheit der von ihm zu den Akten gereichten Bescheinigung über die Anzeigeerstattung bestritten.

Das Landgericht hat der Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen B.… stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es die Überzeugung gewonnen habe, dass dem Kläger der bei der Beklagten versicherte Pkw Audi A 8 gegen seinen Willen durch unbekannt gebliebene Dritte entwendet worden sei. Die Angaben des Zeugen wie auch die des Klägers selbst enthielten keine auffälligen Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten. Ebenso wenig ergäben sich aus den vom Kläger geschilderten Motiven für die Reise in die Ukraine Auffälligkeiten und Merkwürdigkeiten, die gegen die Richtigkeit seiner Angaben sprechen würden.

Mit ihrer Berufung verfolgte die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie rügte, dass das Landgericht Cottbus die Regeln der Darlegungs- und Beweislast, insbesondere des Anscheinsbeweises und die tatsächliche Rechtssituation unberücksichtigt gelassen habe.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung der geltend gemachten Entschädigungssumme aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 1 Buchst. b AKB.

Allerdings steht der Begründetheit der Klage nicht bereits die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers infolge Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die finanzierende A…-Bank entgegen. Zwar handelt es sich mit Blick auf das Sicherungseigentum der A…-Bank bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung um eine Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff VVG. Jedoch bleibt der Kläger als Versicherungsnehmer gemäß § 76 VVG verfügungsbefugt. Das hat zur Folge, dass er die Beklagte als seinen Versicherungsvertragspartner im eigenen Namen auf Leistung an sich verklagen kann (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1263, 1264). Die in den Versicherungsvertrag einbezogenen AKB sehen eine Einschränkung der Rechte des vom Versicherten verschiedenen Versicherungsnehmers hinsichtlich der Auszahlung der Entschädigungsleistung im Fall der Entwendung der versicherten Sache nicht vor.

Ebenso wenig ist die Beklagte wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit von ihrer Leistungspflicht befreit, § 7 I Abs. 2, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Soweit die Beklagte die Angaben des Klägers zur Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 62 000 km im Zeitpunkt der vorgegebenen Entwendung bestreitet, handelt es sich um eine Behauptung „ins Blaue“ hinein. Zwar führt die Beklagte für ihre Behauptung als Indizien die Laufleistung im Zeitpunkt des Erwerbs von rund 34 000 km wie auch die fehlenden finanziellen Möglichkeiten des Klägers an, in der Zeit von April bis Dezember 2001 eine Fahrstrecke von gut 28 000 km zurück zu legen. Abgesehen davon, dass sie damit ohne nähere tatsächliche Anknüpfungspunkte unterstellt, dass der Kläger allein das Fahrzeug genutzt hat, lässt der Vortrag der Beklagten nicht die Feststellung einer objektiv unrichtigen Angabe der Gesamtlaufleistung zu. Hinzu kommt, dass sie keine geringere zutreffende Laufleistung angeben kann und – die Unrichtigkeit der klägerischen Angabe unterstellt – diese eher zu seinem Nach- als zu seinem Vorteil gereichen würde, weil der Wert des Fahrzeugs und dementsprechend die Höhe der Entschädigungsleistung mit der von ihm angegebenen höheren Gesamtlaufleistung gegenüber der von ihr nicht näher belegten niedrigen Laufleistung geringer wäre.

Die Voraussetzungen für eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem Vertrag liegen jedoch nicht vor. Sie sind schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten die für die Fälle des Fahrzeugdiebstahls entwickelten bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen zum Beweismaß (BGH NJW 1991, 2384, 2385). Demgemäß führt der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls in aller Regel dadurch, dass er dafür das äußere Bild dartut. Er hat also Umstände darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung geschlossen werden kann. Gelingt es demgegenüber dem Versicherer konkrete Tatsachen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, dass etwa das äußere Bild eines Diebstahls nur vorgetäuscht ist, dann muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen (BGH VersR 1984, 29 ff.; VersR 1993, 571, 572).

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung zu Recht, dass das Landgericht den Vollbeweis im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen B.… als geführt angesehen hat. Das Landgericht hat bei seinen tatsächlichen Feststellungen und bei seiner Würdigung der erhobenen Beweise weder den unstreitig schlechten Vermögensverhältnissen des Klägers noch den Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers sowohl hinsichtlich des Anlasses für die Fahrt in die Ukraine als auch in Bezug auf den den konkreten Schaden verursachenden Tathergang hinreichende Beachtung geschenkt. Die ganz überwiegend unstreitigen Umstände, die die Beklagte gegen das äußere Bild einer Entwendung und für einen vorgetäuschten Diebstahl angeführt hat, insbesondere die deutlich voneinander abweichenden Schilderungen vom Tathergang und den Anlass für die Fahrt in die Ukraine sowie die schlechten Vermögensverhältnisse des Klägers, die einen Erwerb und erst Recht eine Unterhaltung eines Fahrzeugs gehobener Kategorie als ausgeschlossen erscheinen lassen, vermochte der Kläger nicht plausibel zu erklären.

Zunächst fehlt jegliche nachvollziehbare Erklärung des Klägers zu den stark voneinander abweichenden Versionen des behaupteten Tathergangs. Die von ihm zu den Akten gereichte Bescheinigung der ukrainischen Polizeidienststelle weist eine Anzeige wegen Entwendung des Fahrzeugs aus, ohne dass die näheren Tatumstände Erwähnung finden. In der Klageschrift ist von drei Personen die Rede, die das klägerische Fahrzeug zum Anhalten und ihn und seinen Beifahrer, den Zeugen B.…, unter Vorhalt von Waffen zum Verlassen des Wagens gezwungen haben sollen. Nach seinen Angaben in seiner Anhörung als Partei soll er von einem fremden Pkw zum Anhalten genötigt und von den zwei im Wagen befindlichen bewaffneten Personen zum Aussteigen bewegt worden sein. Außerdem sollen zwei weitere Fahrzeuge hinter ihm angehalten haben und nach dem Vorfall weitergefahren sein. In seinem Schreiben vom 7.5.2002 an die Beklagte war von drei Pkw die Rede, die ihn zum Anhalten und Aussteigen gezwungen haben sollen. Eine noch stärker abweichende Schilderung des Tathergangs weist die von seiner Frau nach seiner Rückkehr aus der Ukraine bei der Polizei in S.… am 20.12.2001 erstattete Strafanzeige aus. Danach hätte der Kläger auf dem Weg nach Kiew angehalten, um etwas zu essen. Plötzlich habe ein Mann die Autotür aufgerissen, ihren Mann und seinen Beifahrer, den Zeugen B.…, unter Vorhalt einer Pistole zum Verlassen des Fahrzeugs gezwungen und sei anschließend mit dem Wagen fort gefahren. Allein die nicht nur in unwesentlichen Details erheblichen Abweichungen in der Darstellung des Tatverlaufs verstärken die aufgrund der übrigen Umstände bereits vorhandenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Es macht einen deutlichen Unterschied, ob das Fahrzeug – wie es in der Bescheinigung über die Anzeigeerstattung in der Ukraine heißt – einfach entwendet oder während der Fahrt, wie es der Kläger vorprozessual und im Prozess in unterschiedlichen Varianten vorgebracht hat, oder – wie seine Frau gegenüber der Polizeidienststelle in S.… zur Anzeige gebracht hat – gelegentlich einer Rast von einem oder mehreren Tätern gewaltsam an sich gebracht wurde. Eine nachvollziehbare Erklärung für die verschiedenen Darstellungen hat der Kläger nicht abgeben können. Einzig die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am stärksten abweichende Wiedergabe des Tathergangs, wie sie sich aus der Bescheinigung der ukrainischen Behörde über den zur Anzeige gebrachten Tathergang ergibt, in der lediglich von der Anzeige eines einfachen Diebstahls ohne Gewaltanwendung die Rede ist, hat er mit mangelnden Kenntnissen der ukrainischen Sprache begründet. Dieser Erklärungsversuch ist jedenfalls nicht von vornherein als vorgeschoben von der Hand zu weisen. Es ist nicht auszuschließen, dass die dem Kläger auf seine Bitte ausgestellte Bescheinigung über die erfolgte Anzeigeerstattung entweder infolge sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten oder wegen der Interessenlage des Klägers inhaltlich ungenau bzw. auf die wesentlichen Geschehnisse konzentriert formuliert ist, weil für den Kläger als Anzeigeerstatter bzw. dessen Versicherer weniger die Art und Weise des Abhandenkommens als eher das Ob von Bedeutung war. Der Kläger wie auch sein Beifahrer, der Zeuge B.…, beherrschen nach eigenen unwiderlegbaren Angaben die ukrainische Sprache nicht. Sie waren mithin vor Ort nicht in der Lage, die Bescheinigung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Andererseits hätte es gerade mit Blick auf die mangelnde Beherrschung der ukrainischen Sprache nahe gelegen, die Bescheinigung der Bekannten des Zeugen B.… zu zeigen, die nach Angaben des Klägers über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Letztlich kann die Frage, ob dem Erklärungsversuch des Klägers zur inhaltlich abweichenden Bescheinigung zu folgen ist, insbesondere, ob er zur Ausräumung von Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geeignet ist, auf sich beruhen. Selbst wenn zu seinen Gunsten als wahr unterstellt wird, dass er gegenüber der ukrainischen Behörde eine gewaltsame Entwendung angezeigt, die diese lediglich verkürzt und damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unpräzise in der Bescheinigung ausgewiesen hat, hat das auf die mangelnde Substantiierung seines auch im Übrigen ungereimten und widersprüchlichen Vortrags keine Auswirkungen. Der Kläger hat noch nicht einmal einen Versuch der Erläuterung dafür unternommen, dass seine Frau den Tathergang gegenüber der zuständigen Polizeidienststelle in S.… deutlich anders geschildert hat als er sich nach seinem eigenen Vorbringen ereignet hat. Es mutet schon befremdlich an, dass die Anzeige in S.… erst zwei Tage nach der Rückkehr des Klägers aus der Ukraine und dann noch statt von ihm persönlich von seiner Frau mit einem wiederum deutlich abweichenden Tathergang erstattet worden ist. Seine von ihm angeführte Krankheit mag zwar seine Verhinderung an einer persönlichen Anzeigeerstattung rechtfertigen. Eine Erklärung für die inhaltlich stark abweichende Schilderung des Tathergangs vermag sie jedoch nicht zu liefern.

Auch die voneinander abweichenden Angaben des Klägers zum Grund seiner Reise in die Ukraine – Besuch bei Bekannten, Anknüpfen neuer Geschäftskontakte, Begleitung seines Beifahrers auf dessen Fahrt zu Hochzeitsvorbereitungen – sind in die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit und Plausibilität seines Vortrags zum äußeren Bild eines Diebstahls/Raubes einzubeziehen. Dabei handelt es sich um solche Angaben, die der Kläger zur Abwicklung des der Beklagten gemeldeten Schadensfalls gemacht hat. Auch wenn die Angaben zum Grund der Reise nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schadensfall, dem Tatvorgang der Entwendung, stehen, weisen sie einen engen Bezug dazu auf. Zudem lassen sie einen Rückschluss darauf zu, mit welcher Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit der Kläger seine Angelegenheiten regelt und sich um möglichst konkrete Angaben zum Tatgeschehen bemüht.

Letztlich begründen die Vermögensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Anschaffung und des angeblich unfreiwilligen Verlusts des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ernsthafte Zweifel an der Plausibilität seines Vortrags. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger am Tag des Erwerbs des Fahrzeugs wie auch knapp ein Jahr später erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und seine Angaben in seinen eidesstattlichen Versicherungen vor dem Amtsgericht Cottbus vom 3.4.2001 und vom 12.3. 2002 zu seinen Vermögensverhältnissen nicht nur – was die nur zu einem geringen Teil getilgte Darlehensforderung der A…-Bank und die noch immer offene Restkaufpreisorderung des Verkäufers in Höhe von 5 500 € betrifft – unvollständig und damit unrichtig waren, sondern der Kläger darüber hinaus auf der Grundlage seiner eigenen Angaben weder über die Mittel verfügte, die vereinbarte Anzahlung auf den Kaufpreis zu zahlen noch die Darlehensraten gegenüber der A…-Bank zu bedienen.

Soweit der Kläger diesen Vortrag in seiner Berufungserwiderung als für die Kernfrage der Entwendung des Fahrzeugs irrelevante und bloße Vermutungen abtut, dringt er damit nicht durch. Die unstreitig schlechten Vermögensverhältnisse des Klägers wie auch seine unvollständigen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung sind sehr wohl geeignet, Verdachtsmomente für eine vorgetäuschte Entwendung zu liefern. Als solche können sie bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers und insbesondere der Schlüssigkeit seines Vortrags zum äußeren Bild eines Diebstahls bzw. Raubes nicht unberücksichtigt bleiben.

Ausgehend von Vorstehendem kann der Streit über die Echtheit der vom Kläger zu den Akten gereichten Bescheinigung der ukrainischen Behörde über die Anzeigeerstattung wie auch die Frage der Echtheit der von der Beklagten eingereichten Bescheinigung der ukrainischen Behörde darüber, dass der vom Kläger behauptete Vorgang nicht existiere, offen bleiben. Auf die Durchführung des zum Beweis der Echtheit der Urkunden gemäß § 438 Abs. 2 ZPO in Betracht kommenden Legalisationsverfahrens kann mithin verzichtet werden. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers, Ausstellung der Bescheinigung durch die die Anzeige aufnehmende Behörde, ergäbe sich zum Einen aus ihr inhaltlich nicht der im Prozessverlauf geschilderte Tathergang einer gewaltsamen Entwendung, sondern ein einfacher Diebstahl. Selbst wenn dann weiter als wahr unterstellt würde, dass der Kläger entgegen dem Inhalt der Bescheinigung gegenüber der die Anzeige aufnehmenden ukrainischen Behörde nicht einen zu den Tatumständen nicht näher konkretisierten einfachen Diebstahl und damit einen anderen Tatverlauf geschildert als er ihn im Prozess vorgebracht hat, sondern die Bescheinigung den Inhalt der von ihm erstatteten Anzeige unrichtig wiedergibt, wäre die Bescheinigung – ihre Echtheit unterstellt – allenfalls ein Beleg dafür, dass der Kläger am 17.12.2001 den unfreiwilligen Verlust des Besitzes an seinem Fahrzeug zur Anzeige gebracht hat. Zum Beweis dafür, dass die außerprozessual und im Prozess behauptete gewaltsame Entwendung tatsächlich stattgefunden hat, wäre selbst eine als echt unterstellte Bescheinigung ungeeignet.

Nach alledem verbleiben selbst bei Unterstellung der Echtheit der Urkunde so viele Ungereimtheiten und Widersprüche im klägerischen Vortrag, dass für einen Vollbeweis, Legalisation der von beiden Parteien eingereichten Bescheinigungen der ukrainischen Behörden sowie gegebenenfalls eine erneute Vernehmung des Zeugen B.… durch den Senat allein mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags kein Raum ist. ..."



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