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OLG Celle Beschluss v. 07.05.2008 - 11 W 13/08 - Ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch kommt nur in Betracht, wenn eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung vorliegt

OLG Celle v. 07.05.2008: Ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch kommt nur in Betracht, wenn eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung vorliegt


Das OLG Celle (Beschl. v. 07.05.2008 - 11 W 13/08) hat entschieden:
Nach ganz überwiegender Auffassung kommt ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht, wenn über den damit üblicherweise verbundenen seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer einhergeht.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... I.

Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines ihrer Ansicht nach jedem von ihnen zustehenden Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von mindestens 10 000 € für die mit der Geburt, Betreuung, Pflege sowie mit dem Tod ihres Sohnes C. verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Desweiteren beanspruchen sie Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der Beerdigungskosten von 4 101,34 €, die sie nach ihrem Vortrag für die Bestattung und die Trauerfeier ihres Sohnes aufgewendet haben.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 13. März 2008 das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger mit dem Hinweis auf die fehlende Vorlage einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde vom 19. März 2008, der eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur für den Kläger zu 2) beigefügt war, hat das Landgericht dem Kläger zu 2) durch Beschluss vom 27. März 2008 Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs für aufgewendete Beerdigungskosten in Höhe von 1 280 € bewilligt. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27. März 2008 verwiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 21. April 2008, mit dem sie ihr bisheriges Vorbringen weiter vertiefen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch vom 17. Januar 2008 zurückweisenden Beschluss vom 13. März 2008 in der Fassung des (teilweisen) Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2008 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht über das insoweit zuerkannte Maß hinaus die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe versagt.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) ist bereits deswegen zurückzuweisen, weil sie auch weiterhin eine eigene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.

2. Soweit der Kläger zu 2) beanstandet, dass das Landgericht ihm zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung des Schmerzensgeldsanspruchs versagt habe, folgt der Senat seiner Auffassung nicht.

Wie in den Gründen des (teilweisen) Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2008 zutreffend ausgeführt, vermag der Kläger zu 2) nicht darzulegen, dass er durch die Geburt, Pflege und das spätere Versterben seines Sohnes eine nach Art und Schwere erheblich über die von den Betroffenen in vergleichbaren Fällen erfahrenen Beeinträchtigungen hinausgehende Gesundheitsbeschädigung erlitten hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vorbem. vor § 249, Rdnr. 71 m.w.N.). Nach ganz überwiegender Auffassung kommt jedoch ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch nur dann in Betracht, wenn über den damit üblicherweise verbundenen seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer einhergeht (BGH NJW 1989, 2717; OLG Naumburg NJW-RR 2005, 900–902).

Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob die vom Kläger zu 2) unter Bezugnahme auf die vorgelegten ärztlichen Atteste geschilderte „depressive Reaktion“ bzw. „mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom“, die einer medikamentösen, teilweise sogar pflanzlich-medikamentösen Behandlung offensichtlich ohne weiteres zugänglich ist, überhaupt auf einen dermaßen schweren und nachhaltigen Leidensdruck hindeutet.

Jedenfalls hat der Kläger zu 2), worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, nicht in hinreichendem Maße dargelegt und belegt, dass die von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geburt bzw. dem Versterben seines Sohnes eingetreten sind. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus den nunmehr mit Schriftsätzen vom 28. April 2008 und 29. April 2008 zu den Akten gereichten weiteren Attesten vom 24. April 2008 und 10. März 2008.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die schwere Schädigung und Behinderung eines Kindes, der damit einhergehende erhebliche Pflegeaufwand sowie sein späteres Versterben im allgemeinen und auch im konkreten Fall für seine Eltern eine körperliche und seelische Belastung von erheblichem Ausmaß darstellen. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die wegen eines sogenannten Schockschadens ein Schmerzensgeld begehrende Partei die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür trägt, dass die erlittene seelische Erschütterung von so traumatischem Umfang war, dass sie zu einer pathologisch fassbaren Gesundheitsbeschädigung geführt hat.

Dieser ihn treffenden Darlegungslast hat der Kläger zu 2) nicht genügt. Substantiierter Vortrag zu psycho-pathologischen Ausfällen und inwieweit solche auf einem über das gewöhnliche Maß hinausgehenden seelischen Leidensdruck beruhen, lässt sich auch seinem Schriftsatz vom 21. April 2008 nicht entnehmen. Selbst wenn man seinem Vorbringen insoweit folgte, dass die Geburt eines schwerstgeschädigten Kindes, das bis zum Zeitpunkt des Geburtsbeginns gesund war, für ihn als Vater ein besonders schmerzliches Erlebnis dargestellt hat, fehlt es weiterhin an einer Darlegung, wann und inwieweit hierdurch die behauptete gravierende, posttraumatische Schädigung eingetreten ist und inwieweit sich diese konkret ausgewirkt hat und auch weiterhin auswirken wird.

Eingedenk dieser Umstände ist die vom Landgericht vorgenommene Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers zu 2) für den begehrten Schmerzensgeldanspruch nicht zu beanstanden.

3. Gleiches gilt auch für die teilweise Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs zur Durchsetzung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs für die Beerdigungskosten. Soweit das Landgericht hier von einem erstattungsfähigen Aufwand in Höhe von maximal 1 280 € ausgegangen ist, steht dies in Einklang mit der Auffassung des Senats.

Beerdigungskosten sind in dem Umfang zu erstatten, wie ein Erbe sie für eine angemessene Beerdigung des Erblassers aufzuwenden hat, § 1968 BGB. Hierzu gehören nicht nur die Bestattungskosten im engeren Sinne wie die Kosten für Grabstätte, Sarg und Grabstein, sondern darüber hinaus auch Aufwendungen für Trauerbekleidung, Bewirtung der Trauergemeinde oder Anmietung von Räumlichkeiten für die Trauerfeier (Wagner in MünchKomm z. BGB, 4. Aufl., § 844, Rdnr. 18).

In Bezug auf ihre Höhe bestimmen sich die zu erstattenden Kosten allerdings danach, inwieweit sie nach der Lebensstellung des Verstorbenen bzw. seiner zum Unterhalt verpflichteten Eltern (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 1994, 155) angemessen erscheinen (Siegmann in MünchKomm z. BGB, 4. Aufl., § 1968 Rn. 4). Da die Lebensstellung insbesondere auch durch die wirtschaftlichen Verhältnisse geprägt wird, ist der Umstand, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe) bestreiten, im Gegensatz zu ihrer Auffassung für die Bemessung des erstattungsfähigen Aufwands sehr wohl von Bedeutung. Hierdurch wird ihnen keineswegs verwehrt, ihre Angehörigen entsprechend ihren religiösen Traditionen und Bräuche zu beerdigen und damit ihrem Recht zur Totenfürsorge nachzukommen. Nur hat dies zumindest anteilig auf ihre eigenen Kosten zu geschehen, wenn der Bestattung ein der Lebensstellung des Verstorbenen nicht entsprechender, übermäßiger Aufwand verbunden ist.

Auch wenn der von den Klägern gewählte Umfang der Trauerfeier ihnen aus kulturellen und religiösen Erwägungen als unabdingbar erscheint, stehen gleichwohl die hiermit verbundenen und von ihnen im Wege des Schadensersatzes verlangten Kosten von über 4 000,– Euro in keinem angemessenen Verhältnis zur sozialen Stellung ihres verstorbenen Kindes. In diesem Zusammenhang ist neben der sich aus der Einkommenssituation der Kläger herleitenden Lebensstellung des Kindes auch zu berücksichtigen, dass der Sohn aufgrund seiner ständigen Schwerstpflegebedürftigkeit und seines frühen Versterbens nur in verhältnismäßig geringem Umfang Kontakte außerhalb seines engsten Umfeldes gehabt haben dürfte. Eingedenk dieser Umstände hält der Senat die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung der erstattungsfähigen Aufwendungen auf 1 280 € für angemessen. Insbesondere der für die Bewirtung der Trauergemeinde angesetzte Betrag von bis zu 1 000,00 € erscheint als keineswegs zu gering gegriffen.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 13. März 2008 bleibt deswegen in dem Umfang, in dem ihr das Landgericht durch Beschluss vom 27. März 2008 nicht abgeholfen hat, ohne Erfolg. ..."



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