Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Hamburg Urteil vom 15.12.2003 - 54B C 2245/03 - Zur Mithaftung von einem Drittel bei Parken in einer relativ engen Straße

AG Hamburg v. 15.12.2003: Zur Mithaftung von einem Drittel bei Parken in einer relativ engen Straße


Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 15.12.2003 - 54B C 2245/03) hat entschieden:
Derjenige, der auf einer Straße so parkt, dass nur noch Verkehr in jeweils einer Richtung passieren kann, haftet zu einem Drittel mit, wenn sein Fahrzeug bei gleichzeitigem Verkehr in beiden Fahrtrichtungen beschädigt wird.


Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangte von den Beklagten restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.09.2002 ereignet hat.

Damals hatte der Kläger seinen Mercedes in Höhe des Hauses Nr. ... Richtung stadteinwärts auf der Fahrbahn der E Landstraße neben einem Kantstein, an den sich eine kleine Grünfläche anschließt, abgestellt. Die Beklagte zu 3), welche die E Landstraße mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Wagen des Beklagten zu 2) stadteinwärts befuhr, kollidierte dann mit dem Wagen des Klägers. Den diesem hierdurch nach seinen Angaben entstandenen Schaden hat die Beklagte zu 1) in Höhe von zwei Dritteln reguliert.

Der Kläger macht geltend, er habe sein Auto ordnungsgemäß geparkt. Von daher würden ihm die Beklagten in vollem Umfang haften.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 3) sei deshalb mit dem Mercedes des Klägers kollidiert, weil unmittelbar vor ihr ein weiteres Fahrzeug wegen des Autos des Klägers nach links ausgeschert sei mit der Folge, dass die Beklagte zu 3) im Hinblick auf ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig vor dem Mercedes des Klägers zum Stillstand zu kommen.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger kann von den Beklagten keinen weiteren Schadensersatz anlässlich des Verkehrsunfalles am 22.09.2002 verlangen. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sein Fahrzeug absolut verkehrsbehindernd und damit verkehrswidrig abgestellt hat, trifft ihn mindestens eine Mithaftung in Höhe von einem Drittel an dem Geschehen. Die Auffassung des Klägers, er habe sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt, vermag das Gericht nicht zu teilen. Wie sich aus den von den Beklagten eingereichten Lichtbildern ergibt, was seine Betätigung im Rahmen des Ortstermins gefunden hat, hatte der Kläger sein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn der E Landstraße geparkt mit der Folge, dass der stadteinwärts fahrende Verkehr in erheblichem Maße behindert worden ist. Abgesehen davon, dass stadteinwärts fahrende Fahrzeuge bereits bei nicht vorhandenem Gegenverkehr auf die Gegenfahrbahn ausscheren mussten, hatte das Parkverhalten des Klägers zur Folge, dass der stadteinwärts fahrende Verkehr immer dann, wenn Gegenverkehr kam, hinter dem Auto des Klägers warten musste. Von daher hat der Kläger zumindest gegen § 12 Abs. 1 Ziff. 1 StVO verstoßen. Soweit der Kläger im Rahmen des Termins vor Ort geltend gemacht hat, es könnten 3 Fahrzeuge dort nebeneinander passieren, handelt es sich hierbei um reine Theorie. Wegen des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes konnten stadteinwärts fahrende Autos im Falle von Gegenverkehr nicht ernsthaft gleichzeitig ein Passieren des Mercedes des Klägers "wagen".

Das Gericht ist immer wieder erstaunt, dass ein großer Teil von Fahrzeugführern ihr Fahrzeug nicht nur falsch, sondern offensichtlich verkehrsbehindernd und damit verkehrswidrig abstellt, und sie dann, wenn es (hierdurch) zu einer Kollision kommt, noch meinen, sie könnten vollen Schadensersatz verlangen. Es handelt sich hierbei um ein Anspruchsdenken, welches zwar leider weit verbreitet ist, aber die Ursache für das Geschehen völlig vernachlässigt.

Im Hinblick auf die massive Verkehrsbehinderung seitens des Klägers (vgl. auch B 5) trifft ihn eine Mithaftung von mindestens einem Drittel hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens. Die restlichen zwei Drittel aber hat die Beklagte zu 1) bereits beglichen. ..."



Datenschutz    Impressum