Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen Urteil vom 24.01.2001 - 13 S 432/00 - Den Waschanlagenbetreiber trifft keine Hinweispflicht, dass die Scheibenwischer ausgeschaltet bleiben müssen

LG Essen v. 24.01.2001: Den Betreiber einer Autowaschanlage trifft keine Hinweispflicht, dass die Scheibenwischer des Fahrzeugs während des Waschgangs ausgeschaltet sein müssen.


Das Landgericht Essen (Urteil vom 24.01.2001 - 13 S 432/00) hat entschieden:
Den Betreiber einer Autowaschanlage trifft keine Hinweispflicht, dass die Scheibenwischer des Fahrzeugs während des Waschgangs ausgeschaltet sein müssen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Die Kammer vermag entgegen der Ansicht von Kläger und Amtsgericht einen Verstoß gegen Hinweispflichten im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Der Kläger war nach Auffassung der Kammer hinreichend gewarnt: Wie jeder Waschstraßenbenutzer weiß, sind vorstehende Teile an der Karosserie immer gefährdet, sie bedürfen im Zweifel sorgfältiger Verwahrung vor Beginn des Waschvorgangs. Darauf hat die Beklagte auch, wie die im Sachverständigengutachten abgelichteten Hinweisschilder am Beginn der Waschstraße zeigen, deutlich und unübersehbar hingewiesen. Die Benutzer waren in diesen Hinweisen aufgefordert, eventuelle Dachaufbauten zu entfernen, falls diese demontierbar waren, Antennen einzufahren, einzuschieben oder ganz abzuschrauben, den Heckscheibenwischer mit Sauglaschen zu sichern. Dadurch war der Kläger nochmals auf mögliche Gefahren für vorstehende Teile am Fahrzeug aufmerksam gemacht worden. Dass Scheibenwischer in normaler Ruhestellung am Vorderfenster keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, darüber sind sich die Parteien einig. Dies entspricht auch den Ausführungen des Sachverständigen. Der Verbleib der Scheibenwischer in einer Position außerhalb der Ruhestellung ist eine ganz außergewöhnliche und liegt selbstverständlich im Risikobereich des Fahrzeugführers. Dass ein Scheibenwischer während des Waschvorgangs nicht bewegt werden sollte, ist offensichtlich auch allen Beteiligten hinreichend klar, dafür verlangt auch der Kläger keine weitere Belehrung. Dass ein Benutzer mit einer Scheibenwischer-Stellung außerhalb der Ruheposition den Waschvorgang beginnt, ist sicherlich ein ganz außergewöhnlicher Vorgang und beruht auf so unsorgfältigen Erwägungen des Fahrzeugführers, dass nach Auffassung der Kammer den Betreiber keine weitere Hinweispflicht trifft, wie etwa auch nicht besonders darauf hinzuweisen ist, dass der Waschvorgang mit geschlossenen Fahrzeugtüren, geschlossenen Fenstern und geschlossener Motorhaube durchzuführen ist. Bei dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage kann der Kläger aber mit seiner Klage keinen Erfolg haben. ..."