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Landgericht Bochum Urteil vom 15.02.2007 - 6 O 255/06 - Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Beschädigungen an Pkw, die durch Einlegen des Rückwärtsganges entstanden sind

LG Bochum v. 15.02.2007: Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Beschädigungen an Pkw, die durch Einlegen des Rückwärtsganges entstanden sind


Das Landgericht Bochum (Urteil vom 15.02.2007 - 6 O 255/06) hat entschieden:
Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierzu gehört nicht der Einbau einer technischer Vorrichtung, um ein Rückwärtsfahren der Kunden und damit eine an sich pflichtwidrige Nutzung der Anlage zu verhindern. Eine solche Vorrichtung ist nach dem Stand der Technik nicht realisierbar. Auch muss das Personal der Waschstraße nicht überprüfen, ob die Kunden vor Verlassen des Wagens den Gang herausgenommen haben, wenn an zwei Stellen Hinweisschilder mit entsprechenden Verhaltensanweisungen angebracht sind.


Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrte vom Beklagten im Wege des Regresses nach einem Schadensfall, als das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin - ein PKW der Marke Daimler Benz SLK 230 - amtl. Kennzeichen … - in der vom Beklagten betriebenen Waschanlage “I” beschädigt wurde.

Am 03.09.2002 fuhr die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit ihrem Wagen, der über ein Automatikgetriebe verfügt, zur Waschanlage des Beklagten. Bei dieser handelt es sich um eine sog. Waschstraße. Nachdem im Eingangsbereich eine Vorwäsche durchgeführt worden war, fuhr die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Wagen in die eigentliche Waschstraße und stieg - wie auf einem Schild vorgegeben - bei laufendem Motor aus. Im Verlaufe des Waschvorgangs transportierte ein Laufband das Klägerfahrzeug bis zum Ende der Waschstraße. Plötzlich gab es einen lauten Knall, der Wagen katapultierte in der Anlage zurück und kollidierte mit mehreren Anbauteilen der Waschstraße sowie mit dem dahinter befindlichen Fahrzeug der Zeugin T. Am Pkw der Klägerin entstanden auf der linken und rechten Fahrzeugseite sowie am Dach und im Heckbereich Lack- und Karosserieschäden. Auch die Waschanlage wurde beschädigt.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin rechnete ihren Schaden über die Klägerin als Vollkaskoversicherung ab, die auf den geltend gemachten Schaden einen Betrag von 6 817,87 € zahlte.

In einem den Parteien bekannten Vorprozess vor dem AG Witten und LG Bochum nahm die Versicherungsnehmerin der Klägerin den Beklagten auf Ersatz weiterer Schäden in Höhe von 2 916,32 € in Anspruch. Die Berufungskammer des hiesigen Landgerichts - anders als das AG Witten - hat der Klage in Höhe von 673,45 € (Selbstbeteiligung, Wertminderung und geminderte Auslagenpauschale) stattgegeben und insbesondere eine Haftung dem Grunde nach in vollem Umfang bejaht.

Gestützt auf diese rechtskräftige Entscheidung verlangte die Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht Erstattung der von ihr gemachten Auslagen an ihre Versicherungsnehmerin als Folge des Schadensfalles.

Die Klägerin machte geltend, ihre Versicherungsnehmerin habe beim Verlassen des Fahrzeugs das Automatikgetriebe entsprechend dem angebrachten Schild an der Waschstraße auf die Position “N” gestellt. Dies habe auch der Mitarbeiter des Beklagten geprüft. Anschließend habe sie dem Mitarbeiter das gewünschte Programm mitgeteilt, welches dieser sodann eingestellt und die Anlage in Betrieb gesetzt habe. Auch noch nach der Kollision habe das Automatikgetriebe ihres Wagens auf der Position “N” gestanden. Ein versehentliches Wechseln der Position des Getriebes sei nicht möglich, weil dazu die Bremse getreten werden müsse. Außerdem wäre das Fahrzeug anderenfalls selbständig gefahren, als sie ausgestiegen sei, was nicht der Fall gewesen sei. Deren Verhalten habe also nicht zur Schadensverursachung beigetragen. Der Schaden sei vielmehr durch einen fehlerhaften Betrieb der Waschanlage verursacht worden. Zudem sei die Berufungskammer im Vorprozess auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch das Betreiben der Waschanlage eine nicht unerhebliche Gefahrenquelle gesetzt habe und damit besondere Vorsichtsmaßnahmen zur Schadensverursachung habe treffen müssen. Offensichtlich habe der Beklagte nach dem Schadensfall sein Personal auch angewiesen, die Kundenfahrzeuge darauf zu kontrollieren, ob sich die Gangstellung im Leerlauf befinde. Dies habe er vorher tun müssen. Zudem sei es auch ungewöhnlich, dass der Motor des Fahrzeuges nicht abgestellt werden müsse oder könne; dadurch sei eine weitere erhebliche Gefahr geschaffen worden. Letztlich werde bestritten, dass Warnhinweise vor dem Schadensfall angebracht worden seien bzw. das Fahrzeug beim Verlassen des Fahrzeuges in der Stellung “R” gestanden habe.

Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 6 817,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin beim Verlassen des Fahrzeugs das Automatikgetriebe - ggf. versehentlich - auf die Position “R” bewegt habe. So habe sich das Getriebe auch nach dem Vorfall innerhalb der Anlage nicht auf der Position “N” befunden. Der Schaden sei daher durch das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin und nicht durch einen etwaigen fehlerhaften Betrieb der Anlage herbeigeführt worden. Dies habe bereits der Privatgutachter I1 festgestellt, der ebenfalls ermittelt habe, dass auch bei eingeschalteten Rückwärtsgang das Fahrzeug zunächst durch die Anlage transportiert werde; das Fahrzeug werde erst dann nach rückwärts beschleunigt, wenn die erste Rolle abtauche. Demnach würde eine Haftung des Beklagten ausscheiden, zumal auch nach dem Gutachten im Vorprozess ein Mangel der Waschanlage nicht vorgelegen habe; soweit nach den Ausführungen des Sachverständigen … der Vorgang auf einem Rückwärtsfahren beruhe, könne zwangsläufig der Hebel nicht in der Leerlaufstellung “N” gewesen sein, sondern sei nur erklärbar, wenn dieser auf “R” gestanden habe. Soweit die Berufungskammer gleichwohl zu einer Haftung des Beklagten gelangt sei, habe sie zu hohe Anforderungen an die Überwachungspflicht gestellt. Durch mehrere deutlich sichtbare Hinweisschilder sei der Nutzer genau darauf hingewiesen worden, was er zu tun und zu lassen habe. Demgegenüber könne von einem Waschstraßenbetreiber nicht zusätzlich noch verlangt werden, die Schalterhebel oder die Gangstellung im Fahrzeug zu kontrollieren. Zumindest sei von einem ganz überwiegenden Mitverschulden des Nutzers auszugehen. Die bejahte Haftung im Vorprozess habe auch keine Rechtskraftwirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, diese gelte nur für die Parteien des Vorprozesses selbst.

Letztlich erhob der Beklagte angesichts des Schadensfalles vom 03.09.2002 die Einrede der Verjährung und berief sich zudem darauf, dass die Klägerin auf die Geltendmachung von Ansprüchen (konkludent) verzichtet habe, was sich insbesondere aus einer Äußerung gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und der Tatsache ergebe, dass auf der Grundlage des Gutachtens … sowie der Entscheidung des Amtsgerichts Witten habe die Klägerin den Schaden des Beklagten vollständig ausgeglichen.

Die Klägerin erwiderte, dass die Einrede der Verjährung nicht durchgreife.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin kann im Wege des Regresses den Beklagten nicht auf Schadensersatz gem. §§ 67 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen, da die Voraussetzungen für einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der auf die Klägerin als Folge der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung übergegangen wäre, nicht gegeben sind. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch einen Mangel der vom Beklagten betriebenen Waschanlage oder gegebenenfalls einen mangelhaften Zustand beschädigt worden ist. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine ihm obliegenden Sicherungs-, Hinweis- oder Verkehrssicherungspflichten als Betreiber der Anlage gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin verletzt und dadurch den Schaden herbeigeführt hat.

1. Zunächst kann die Klägerin den Regressanspruch gemäß § 67 Abs. 1 VVG i.V.m. den §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB nicht darauf stützen, dass der Schaden am Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch einen Mangel der von dem Beklagten betriebenen Waschanlage verursacht worden ist.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen … aus dem Vorprozess der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist vielmehr von einem ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand der Waschanlage des Beklagte auszugehen. Dieses Gutachten ist auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen und zu Beweiszwecken verwertbar, selbst wenn die Vorschrift des § 411 a ZPO noch nicht anwendbar ist. Grundsätzlich ist nämlich die Verwertung von Gutachten aus einem anderen Verfahren, das zu entscheidungserheblichen Fragen eingeholt wurde, im Wege des Urkundenbeweises zulässig. (vgl. dazu: BGH NJW 2002,2324(2325) = NZV 2002,365(366)). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der beweispflichtigen Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder ob der Gutachter dies gerade nicht bestätigt hat. Der Urkundenbeweis darf nur nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird (vgl. BGH NJW 2000,3072(3073); BGH NJW 2002,2324 (2325) = NZV 2002,365 (366)). Deshalb hat ein Gericht eine mündliche Begutachtung zumindest dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet oder wenn weitere (neue) Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1998,311; BGH NJW 2000,3072 (3073); BGH NJW 2002,2324(2325) = NZV 2002,365(366)). Solche konkreten Einwände oder neue Aspekte gegen das im Vorprozess eingeholte Gutachten des Sachverständigen X, welches sich gerade zu allen auch für dieses Verfahren maßgeblichen Tatsachenfragen verhält, sind nicht geltend gemacht worden, so dass dieses Gutachten damit zu Beweiszwecken uneingeschränkt herangezogen werden kann, ohne dass es nochmals einer Anhörung des Sachverständigen bedarf.

Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten anhand der objektivfeststehenden Umstände (Beschaffenheit der Anlage und des Fahrzeugs sowie die daran eingetretenen Schäden) die verschiedenen möglichen Schadensursachen aus technischer Sicht auf deren Plausibilität hin überprüft und dabei versucht, eine möglichst nachvollziehbare Erklärung für den Unfallhergang zu finden. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass aus technischer Sicht die einzig plausible Erklärung für den Hergang des Vorfalls diejenige ist, dass die Klägerin versehentlich den Rückwärtsgang eingelegt hatte, dies aber nicht aufgefallen ist, weil sich beim Aussteigen bereits eine Transportrolle unmittelbar hinter das Vorderrad gesetzt hatte.

Würdigt man das Gutachten des Sachverständigen X, so kann man von folgenden Kernaussagen des Sachverständigen ausgehen. Die Möglichkeit, dass durch eine Leckage im Getriebe des Fahrzeuges der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Leerlaufstellung in eine Rückwärtsgangstellung umgeleitet werde, habe nicht bestanden, weil die Wahrscheinlichkeit, dass Leckagen zu einem Umkehrschluss führen, gegen Null gehe. Ein Rückwärtsfahren des Wagens ohne rückwärtige Antriebskraft sei nicht möglich. Das Fahrzeug würde ohne eigenen Antrieb bereits die kleine Hürde der Sicherheitsklappe nicht überwinden können, weil der Weg bis zu dieser Hürde zu kurz sei. Die kinetische Energie, die sich aus Weg und Fahrzeugmasse ergebe, sei zu gering, so dass es letztlich nur zwei Möglichkeiten gebe, nämlich entweder sei das Fahrzeug rückwärts gefahren oder das Band rückwärts gelaufen. Bei einem Verklemmen der Sicherheitsklappen würde es zu einem automatischen Kettenriss kommen oder der Motor durch Sicherungsmechanismen abgeschaltet werden. Auch durch ein in der Transportrinne liegendes Teil könne eine Rückwärtswirkung nicht erzielt werden. Ein Rückwärtslaufen des Transportbandes wäre nur durch eine Umpolung der antreibenden Stromkabel zu erreichen. Hierzu wären Arbeiten von 45 bis 60 Min. erforderlich. Außerdem wären in diesem Fall auch alle anderen Fahrzeuge “zurückkatapultiert” worden und der Wagen der Klägerin nicht mit demjenigen der Zeugin T. kollidiert - was jedoch unstreitig geschehen ist -. Betrachte man die Beschädigungen am Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin sowie in der Waschanlage, so müsse die Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 9 und 12 km/h gelegen haben. Diese Geschwindigkeiten seien bei rückwärtigem Fahren ohne Schwierigkeiten zu erreichen. Selbst wenn man voraussetze, dass die Kette durch Umpolung rückwärts gelaufen wäre, könne sie nur Geschwindigkeiten - nicht Beschleunigungen - von 0,6 km/h erzielen. Bei 0,6 km/h rückwärtigem Lauf der Kette wären allerdings nicht die eklatanten Beschädigungen am Wagen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und an der Waschanlage aufgetreten. Somit sei letztlich ein Mangel an der Waschanlage des Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Dieses Gutachten hält der erkennende Einzelrichter nach Überprüfung für nachvollziehbar, widerspruchsfrei und inhaltlich für überzeugend. Damit sind jedoch aus technischer Sicht sämtliche (mehr oder weniger) denkbaren Schadensursachen im oder aus dem Bereich der Waschanlage selbst ausgeschlossen, so dass die Klägerin den Beweis der Schadensverursachung durch Mängel im Bereich der Waschanlage nicht erbracht hat.

Grundsätzlich muss ein Geschädigter und damit also bei dem Anspruch aus übergegangenem Recht an sich die Klägerin beweisen, dass der Pkw in der Waschstraße geschädigt worden ist, der Betreiber schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlichaus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a.: BGH NJW-RR 1993,795; OLG Koblenz NJW-RR 1995,1135; OLG Hamburg DAR 1984,260; OLG Hamm NJW-RR 2002,1459 = NZV 2003,285; LG Bayreuth, NJW 1982,1766). Insoweit wird im Rahmen dieser Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der und durch die Waschanlage verursacht worden ist. Der Betreiber der Waschanlage muss dann beweisen, dass die während des Waschvorgangs eingetretene Beschädigung nicht auf einem Versagen der Anlage beruht. Allerdings muss hierfür (sicher) feststehen, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen, bzw., sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten vorlag, der Betreiber auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

Hier sprechen, wie ausgeführt, jedoch bereits die Feststellungen des Sachverständigen … eindeutig dafür, dass die Waschanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand war und damit der Schaden durch die Waschanlage selbst nicht verursacht worden ist.

Insoweit hat sich die Klägerin zwar zusätzlich auf die Aussage der Zeugin S. berufen, deren Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung in ihrem Verfahren im Vorprozess in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2003 im Einverständnis beider Parteien verwertet werden können. Diese Angaben reichen jedoch nicht aus, die eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen … in Zweifel zu ziehen. Die vom Sachverständigen getroffene Schlussfolgerung, dass die Zeugin S. versehentlich den Rückwärtsgang eingelegt hatte, ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der urkundenbeweislich verwertbaren Angaben der Zeugin S. im Gegensatz zu den übrigen denkbaren Schadensursachen aus dem Bereich der Waschanlage selbst aus technischer Sicht gerade nicht auszuschließen.

Damit steht im Ergebnis nach Auffassung der Kammer fest, dass die eingetretene Beschädigung am Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht auf einem Versagen der Waschanlage des Beklagten beruht und durch die Waschstraße selbst verursacht worden. Insoweit sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht gegeben.

2. Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch auch nicht darauf stützen, dass selbst dann, wenn an ihrem Fahrzeug tatsächlich der Rückwärtsgang eingeschaltet gewesen sein sollte, der Beklagte es jedenfalls unterlassen habe, für einen solchen Fall geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um einen Schadensfall zu verhindern. Insoweit haftet der Beklagte weder wegen der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB noch aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung wegen Missachtung einer vertraglichen Schutzpflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

a. So kann dem Beklagten keine Pflichtverletzung in der Form angelastet werden, dass er beim Betrieb seiner Anlage nicht die notwendigen Obhutspflichten beachtet und die Anlage nicht den gebotenen Sicherheitsstandard zum Schutz von Fahrzeugen - z B. auch bei versehentlichem Betätigen des Rückwärtsgangs - beachtet hat.

Zwar trifft den Beklagten als Waschstraßenbetreiber die Obhutspflicht, die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden zu bewahren. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Beklagte diese Pflicht verletzt hätte, denn die Waschanlage entsprach offensichtlich dem Stand der Technik (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002,1459 = NZV 2003,285(286)). Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt jedoch seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG München OLGZ 1982, 382; OLG Hamm NJW-RR 2002,1459(1460) = NZV 2003,285(286)).

Es muss nicht entschieden werden, ob der Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht auch solche Vorrichtungen einbauen müsste, um ein Rückwärtsfahren der Kunden und damit an sich eine pflichtwidrige Nutzung der Anlage zu verhindern.

Eine technische Sicherunginnerhalb der Waschanlage, um das Rückwärtsfahren eines darin befindlichen Fahrzeugs zu verhindern, ist nämlich nach den klaren und eindeutigen Angaben des Sachverständigen … nicht realisierbar. Es gibt nämlich keine technische Vorrichtung, die ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug, das sich aus eigener Kraft rückwärts bewegt, aufhalten kann, ohne dass es zu Beschädigungen am Fahrzeug kommt. Solche Sicherungsvorkehrungen sind auch nicht Stand der Technik. Damit kann die Klägerin aus einem möglichen Fehlen nichts herleiten.

b. Entscheidende Frage ist demnach allein, was die Sicherungspflicht von einem Waschstraßenbetreiber ansonsten an Hinweisen für das Verhalten vor dem Einfahren verlangt und ob insbesondere die Verkehrssicherungspflicht es zwingend erfordert, dass trotz ggf. vorhandener eindeutiger Hinweise für das gebotene Verhalten und klarer Anweisungen an den Nutzer, was er zu tun hat, der Betreiber gleichwohl durch Personal noch zusätzlich kontrollieren muss, ob der Nutzer diese Anweisungen tatsächlich beachtet und z B. beim Automatikgetriebe der Wahlhebel tatsächlich auf “N” gestellt worden ist.

Insoweit ist als Grundsatz davon auszugehen, dass jeder, der für Dritte Gefahrenquellen schafft oder unterhält - eine Waschstraße ist vom Grundsatz her sicherlich eine potenzielle Gefahrenquelle -, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Sachen oder ggf. auch der Personen selbst zu treffen hat, damit sich die möglichen Gefahren nicht realisieren können. Erst recht muss derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass die von ihm angelockten Kunden bzw. deren Sache in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999,673 = OLG-Rep. 1998,364 = VersR 1999,501 = NZV 1999,165).

Der Umfang der Sicherungspflichtenhängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kann und muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit, die jeden Gefährdungsfall oder die Gefahr jeder denkbaren Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist. Geboten sind mithin nur solche Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Insoweit bestimmt sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht nur nach der Intensität der drohenden Gefahren, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Danach hat der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die für einen die durchschnittliche Sorgfalt aufwendenden Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

Diese ihm danach obliegenden Sorgfalts-, Sicherungs- und Schutzpflichten hat der Beklagte hier nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters jedoch ordnungsgemäß erfüllt.

Zunächst geht die Kammer davon aus, dass von dem Beklagten Hinweisschilder, die konkrete Anordnungen und Hinweise für das Verhalten der Waschstraßenbenutzer in der Waschstraße enthalten, vor dem Einfahren in die Waschstraße deutlich sichtbar angebracht waren. Dies hat die Klägerin zwar bestritten, unter Berücksichtigung aller Umstände sowie insbesondere auch den Angaben der Zeugin S. als Versicherungsnehmerin der Klägerin im Vorprozess beim Amtsgericht Witten in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2003, die im Wege des Urkundenbeweises im Einverständnis beider Parteien verwertet werden können, geht die Kammer davon aus, dass diese Hinweisschilder bereits im Zeitpunkt des Schadensfalles vorhanden war. So hat der Beklagte substantiiert und konkret vorgetragen, wo genau sich welche Art von Hinweisschildern zur damaligen Zeit bereits befunden haben. Dem erkennenden Einzelrichter ist aus der eigenen Nutzung einer Vielzahl von Waschstraßen selbst bekannt, dass solche Hinweisschilder mit entsprechenden Anordnungen für das Verhalten in einer Waschstraße durchaus üblich sind und in der Regel bei allen Waschanlagen an geeigneter, erkennbarer Stelle angebracht werden. Entscheidend ist insoweit jedoch letztlich, dass gerade die Versicherungsnehmerin der Klägerin - also die Zeugin S - bei ihrer persönlichen Anhörung in ihrem eigenen Verfahren vor dem Amtsgericht Witten am 30.04.2003 ausdrücklich bekundet hat, dass sie bereits mehrfach die Waschstraße des Beklagten benutzt hat, da sie dort eine entsprechende Waschkarte besaß. Insoweit war ihr ausdrücklich bekannt, dass beim Einfahren in die Waschstraße und beim Verlassen des Fahrzeuges das Automatikgetriebe auf Position “N” stehen musste. Zudem hat sie bestätigt, dass nach ihrer Meinung oder Erinnerung dort auch ein entsprechendes Schild vorhanden war. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten und gerade dieser Angaben der Zeugin S. ist der erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass bereits zur damaligen Zeit entsprechend dem Vortrag des Beklagten die Hinweisschilder in der dargelegten Form an den angegebenen Stellen mit den entsprechenden Hinweisen und Anordnungen vorhanden waren.

Damit hatte der Beklagte jedoch seinen ihm obliegenden Verkehrsicherungspflichten ausreichend Rechnung getragen, da diese Hinweisschilder den allgemeinen Regeln zur Beachtung von Sorgfaltsmaßstäben genügen. Diese sind deutlich sichtbar für die entsprechenden Waschstraßenbenutzer angebracht, sie weisen zudem eindeutig darauf hin, dass ein Fahrer eines Fahrzeuges mit einem Automatikgetriebe in Leerlauf mit der Schalterstellung “N” oder “O” wählen muss bzw. bei einem Schaltgetriebe der Gang herausgenommen werden muss. Durch diese an zwei Stellen enthaltenen Hinweisschilder mit den deutlich getroffenen Anordnungen erhält selbst der unkundige Waschstraßenbenutzer mehrfach die Gelegenheit, sich über die Abläufe in einer Waschstraße zu informieren bzw. werden erkennbare Anordnungen getroffen, wie sich der Nutzer bei Verlassen des Fahrzeuges zu verhalten hat. Insoweit wird nämlich klar und eindeutig darauf hingewiesen, dass zwar der Motor eingeschaltet bleiben muss, aber zum Beispiel bei einem Automatikgetriebe die Gangschaltung zum Beispiel auf “N” oder “O” gestellt werden muss. Auch dem Unkundigen oder einem Laien ist damit hinreichend deutlich gemacht worden, was er zu tun und wie er sich zu verhalten hat. Mit diesen Hinweisen hat jedoch der Beklagte als Waschstraßenbetreiber seinen Hinweis und Schutzpflichten damit hinreichend Sorge getragen, um mögliche Nutzer bei der Nutzung der Waschstraße vor Schäden zu bewahren. Der Beklagte konnte nämlich davon ausgehen, dass der entsprechende Waschstraßennutzer diesen klaren und eindeutigen Anordnungen Folge leisten wird. Auch der Zeugin S. war nach ihren eigenen Angaben bekannt, dass der Schalthebel auf “N” oder “O” stehen muss.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme des Berufungsurteils der 10. Zivilkammer des hiesigen Landgerichts aus dem Vorprozess die Auffassung vertritt, dass hier weitergehende Maßnahmen im Rahmen der Sicherungs- oder Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Beklagten notwendig seien und insbesondere das Personal des Beklagten selbständig hätte kontrollieren müssen, ob der Nutzer tatsächlich bei Automatikfahrzeugen die Gangschaltung auf “N” oder “O” gestellt hat, vermag der erkennende Einzelrichter dem nicht zu folgen.

Zu Recht weist der Beklagtenvertreter darauf hin, dass die diesbezüglichen Ausführungen der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum für das hiesige Verfahren keine Rechtskraftwirkung hat, vielmehr der erkennende Einzelrichter selbständig die diesbezügliche Rechtsfrage zu entscheiden hat. Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, dass auch in der Rechtsprechung durchaus diskutiert wird, ob gegebenenfalls ein Waschstraßenbetreiber neben Hinweistafeln mit Anordnungen zum Verhalten weitergehende Maßnahmen ergreifen muss (bejahend zum Beispiel LG Bonn, NZV 1995, 155; einschränkend dagegen LG Kassel VersR 1978, 190). Auch der Berufungskammer des hiesigen Landgerichts hat im Vorprozess von dem Beklagten weitergehende Kontrollpflichten verlangt, die der Beklagte hier offensichtlich nicht erfüllt hatte.

Insoweit geht der erkennende Einzelrichter jedoch davon aus, dass weitergehende Kontrollpflichten für den Beklagten nicht bestanden, insbesondere oblag es diesem nicht, nach Verlassen des Fahrzeuges durch die Nutzer noch selbständig zu kontrollieren, ob die Nutzer tatsächlich entsprechend den vorherigen Anweisungen den Schalthebel zum Beispiel bei einem Automatikfahrzeug tatsächlich auf die Position “N” oder “O” gestellt hatten. Ein solches Verlangen würde die dem Betreiber der Anlage obliegenden Sicherungspflichten deutlich überspannen. Insoweit würde nämlich dem Betreiber Sicherungs- und Kontrollpflichten bezüglich eines Fehlverhaltens des Nutzers selbst auferlegt, obwohl er dem Nutzer zuvor konkrete diesbezügliche Anweisungen für das Verhalten gegeben hat, so dass der Nutzer bei durchschnittlicher Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, wie er sich zu verhalten hat, um mögliche Gefahren oder eine Schädigung seines Fahrzeuges zu vermeiden. Damit würde dem Betreiber hier also die Verantwortlichkeit für ein Fehlverhalten der Nutzer auferlegt, ohne dass für diese Verlagerung der Verantwortlichkeit ein überzeugender Grund vorhanden wäre. Ein solcher Grund könnte nur darin liegen, dass hier eine besondere Gefahr für den Benutzer bestehen würde, dem dieser nur schwer begegnen könnte, während dem Inhaber der Anlage das Abstellen der Gefahr leichter fiele. Dies ist jedoch nicht der Fall, da durch die konkreten Anweisungen und Hinweise der Nutzer konkret darauf hingewiesen worden ist, was er zu tun und wie er sich zu verhalten hat und er sich ohne weiteres darauf einstellen kann.

Insoweit werden an den Nutzer auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt, wenn man ihm zumutet, dass er vor dem Verlassen des Fahrzeuges selbst kontrolliert, ob er die deutlich erkennbaren Hinweise und Anordnungen beachtet hat. Dies gilt auch für die Fahrer eines Automatikfahrzeuges, selbst wenn beim Verlassen des Fahrzeuges der Motor weiterhin in Betrieb sein muss. Auch von einem Fahrer eines Automatikfahrzeuges kann erwartet werden, dass er vor Verlassen des Fahrzeuges den Wählhebel in die angeforderte Position verbringt bzw. vor dem Aussteigen kontrolliert, ob sich der Wählhebel tatsächlich in der geforderten Position befindet.

Zudem kommt hinzu, dass dann, wenn man ernsthaft eine solche Kontrollpflicht des Waschstraßenbetreibers verlangen würde, dies, worauf der Beklagtenvertreter zu Recht hinweist, bedeuten würde, dass die Mitarbeiter des Beklagten bei jedem einzelnen Fahrzeug, nachdem der Kunde es verlassen hat, bei geöffneter Fahrertür den Schalthebel genauestens in Augenschein nehmen müssten, um festzustellen, ob es sich um ein Automatikfahrzeug handelt und bejahendenfalls, ob sich der Schalthebel in der richtigen Position befindet. Um hier sicherzugehen, wäre es in der Tat in den meisten Fällen notwendig, dass sich das Personal - gegebenenfalls mit entsprechenden Arbeitsanzügen - in das Fahrzeug beugt, um dies zu kontrollieren. Dies ist jedoch im Ergebnis nicht zumutbar, da dies zum einen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, obwohl der Nutzer selbst einfach und leicht kontrollieren könnte, ob er die deutlich sichtbaren Anordnungen beachtet hat und zum anderen könnte durchaus die Gefahr bestehen, dass durch das Hineinbeugen oder gegebenenfalls sogar ein mögliches Hineinsetzen Verschmutzungen an dem Fahrzeug entstehen können.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer deshalb das in dem Vorprozess geforderte Verhalten und die diesbezüglich weitergehenden Kontrollen durch den Beklagten und sein Personal nicht für notwendig, vielmehr hat der Beklagte durch die von ihm aufgestellten Hinweisschilder seine ihm obliegenden Sicherungs- und Schutzpflichten erfüllt.

Insoweit sieht sich die Kammer auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung gerade des OLG Hamm (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 4259), wo entschieden worden ist, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht bereits dadurch genügt, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und Hinweise für ein Verhalten vorhanden sind. Dies ist bei der Waschstraße des Beklagten der Fall.

Eine hiervon abweichende Ausnahme, die eine besondere Überwachungs- oder Kontrollpflicht des Beklagten oder dessen Personal begründen würde, ist für den erkennenden Einzelrichter nicht ersichtlich, so dass im Ergebnis der Kläger auch insoweit eine ihm obliegende Pflicht nicht verletzt hat.

3. Damit scheiden im Ergebnis Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin bereits dem Grunde nach aus, so dass die Kammer auf die allerdings eher zweifelhafte Frage der Einrede der Verjährung letztlich nicht mehr eingehen muss, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits aus anderen Gründen nicht besteht. ..."