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Landgericht Köln Urteil vom 04.05.2005 - 9 S 437/04 - Waschanlagenbetreiber haftet bei fehlendem Risikohinweis für die Beschädigung eines Heckspoilers

LG Köln v. 04.05.2005: Waschanlagenbetreiber haftet bei fehlendem Risikohinweis für die Beschädigung eines Heckspoilers


Das Landgericht Köln (Urteil vom 04.05.2005 - 9 S 437/04) hat entschieden:
Der Waschanlagenbetreiber hat nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Schäden von den in die Waschanlage fahrenden Fahrzeugen abzuwenden, wenn er in seinen - deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten - Bedienungshinweisen nicht darauf hinweist, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler ein Beschädigungsrisiko besteht.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere zur Pflicht der Beklagten, auf das in einer solchen Konstellation bestehende Beschädigungsrisiko hinzuweisen, Bezug genommen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung:

Die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers durch die Waschanlage stellt eine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB dar; die Beklagte hat in zweiter Instanz nicht mehr bestritten, dass die an dem Fahrzeug des Klägers im Bereich des Heckspoilers entstandenen Schäden durch die von ihr betriebene Waschanlage verursacht wurden. Daraus resultiert eine Schadenersatzpflicht gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte die Pflichtverletzung auch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten hat. Zwar hat die Beklagte nicht ihre Pflicht zur Überprüfung und Wartung der Waschanlage verletzt. Sie hat aber nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Schäden von dem in die Waschanlage fahrenden Fahrzeug des Klägers abzuwenden, da sie in ihren – deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten - Bedienungshinweisen nicht darauf hinweist, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler, wie ihn das Fahrzeug des Klägers aufweist, ein Beschädigungsrisiko besteht.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. M hat in seinem Gutachten vom 19.07.2004 ausgeführt, dass bei dem von dem Kläger erlittenen Schaden die grundsätzliche Problematik bei derartig positionierten Heckspoilern und der Benutzung von gewerblichen Waschanlagen zu Tage getreten ist und sich das daraus resultierende Beschädigungsrisiko verwirklicht hat; das Abreißen des Heckspoilers sei für den Waschanlagenbetreiber auch bei ordnungsgemäß funktionierender Anlage nicht zu verhindern. Wenn es sich aber demgemäß nicht um die völlig fernliegende Möglichkeit einer Beschädigung, sondern um ein anlagenimmanentes Risiko für serienmäßige Spoiler handelt, entspricht es auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen einer angemessenen Risikoverteilung zwischen dem Betreiber einer Waschanlage und dem Kunden, eine Hinweispflicht im Hinblick auf das Bestehen des hier verwirklichten Risikos anzunehmen. Für die Annahme eines Verschuldens kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagte bereits konkrete Erfahrungen mit derartigen Beschädigungen in seiner Waschanlage gemacht hat. Das Amtsgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass der Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzgl. der Beschädigung von Spoilern unter keinen Umständen ein ausreichender Hinweis auf das Risiko einer Beschädigung ist, zumal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten deutlich gegenüber den erheblich größer geschriebenen Bedienungshinweisen zurücktreten. Die Beklagte erhebt zu Unrecht den Einwand des Mitverschuldens gegenüber dem ansonsten der Höhe nach unstreitigen Schadenersatzanspruch. Es kann dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag, der erstmals in zweiter Instanz erfolgt ist, zu berücksichtigen ist und ob sich aus der konkreten, dem Kläger überreichten Bedienungsanleitung für sein Fahrzeug ergibt, dass bei der Benutzung einer Waschanlage die Gefahr einer Beschädigung des Spoilers besteht. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger oder seine Tochter, die das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt in die Waschanlage gefahren hat, technisch erfahren sind oder sonst besondere Sachkunde haben. Selbst wenn sich aus einer Bedienungsanleitung ein Hinweis auf ein derartiges Risiko ergeben würde, kann im Hinblick auf den üblicherweise großen Umfang einer Bedienungsanleitung für ein Fahrzeug nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Mitverschulden angenommen werden. Die Tochter des Klägers hätte die Beklagte angesichts der Tatsache, dass es sich um einen serienmäßigen, fest installierten und damit gängigen Spoiler handelt, vor Einfahrt in die Waschstraße auch nicht von diesem Heckspoiler in Kenntnis setzen müssen. Auf den Haftungsausschluss in ihren Geschäftsbedingungen kann die Beklagte sich gegenüber dem Anspruch des Klägers schon deshalb nicht berufen, weil der hier beschädigte Spoiler weder "lose" noch "beweglich" im Sinne der Geschäftsbedingungen, sondern serienmäßig und fest installiert ist. ..."



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