Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 04.08.2008 - 2 Ss OWi 409/08 - Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist kein standardisiertes Messverfahren

OLG Hamm v. 04.08.2008: Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren


Das OLG Hamm (Beschluss vom 04.08.2008 - 2 Ss OWi 409/08) hat entschieden:
  1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Das bedeutet, dass dem tatrichterlichen Urteil die Grundlagen der Messung zu entnehmen sein müssen. Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen muss dem tatrichterlichen Urteil in diesen Fällen zu entnehmen sein, wie lang die Messstrecke und wie groß der gleichbleibende Abstand zwischen dem vorausfahrenden Betroffenen und dem nachfahrenden Messfahrzeug waren, außerdem ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war und mit welchen Geschwindigkeiten gefahren worden ist.

  2. Haben die Polizeibeamten keinen gleich bleibenden Abstand eingehalten, sondern hat sich dieser nach ihren Angaben teilweise vergrößert, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Betroffene dann mit einer noch höheren als der gemessenen Geschwindigkeit gefahren ist, so dass er durch die Annahme eines konstanten Abstandes und einer darauf beruhenden konstanten Geschwindigkeit nicht beschwert ist.

Siehe auch Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 125 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

II. Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„….

Am 28.01.2007 gegen 16.00 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw X, Fabrikat Ford, die BAB 2 in I2. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Der Betroffene überschritt diese Geschwindigkeit um 47 km/h, was durch die Polizeibeamten Y und Z durch Nachfahren mit dem Polizeikraftfahrzeug X1 festgestellt wurde. Das Fahrzeug war ausweislich der Auskunft von Firma U vom 11. 10.2006 justiert worden. Auf den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Justierung war daher bis zum 11.10.2007 gültig.

Die Messung erfolgte auf der BAB 2 Richtung Hannover zwischen dem Kilometer 450 500 und 449 500 durchgehend auf dem mittleren von 3 Fahrstreifen. Die Messstrecke betrug ca. 1 000 m bei wachsendem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug der ca. 100 m betrug. Die gefahrene Geschwindigkeit der Polizeibeamten lag etwa bei über 160 km/h. Die Beamten hatten während der gesamten Messung Sichtkontakt zum gemessenen Fahrzeug, obwohl die Straße feucht war und auch Dunkelheit herrschte. Bezüglich der Messstrecke orientierten sich die Beamten an den Leitpfosten, die sich neben den Fahrbahnen befanden und eine Länge von jeweils 50 m aufweisen.

Die Beamten hatten bei Kilometer 453 700 erstmals Sichtkontakt zu dem Betroffenen, der sehr schnell fuhr. Für die Annäherung an den Betroffenen benötigten sie ca. 3 Kilometer um die Messung durchführen zu können. Es herrschte sehr schlechte Sicht, so dass die Beamten kurz davor waren, die Verfolgung abzubrechen, da die Witterungsverhältnisse sehr schlecht waren, Die Scheibenwischer waren an und Gischt spritzte von der Fahrbahn hoch.

…“
III.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen nicht ergeben, so dass das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu verwerfen war.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Juli 2008 Bezug und weist darüber hinaus auf Folgendes hin:

Bei der der Verurteilung zugrunde gelegten Messung der Geschwindigkeit durch Nachfahren handelt es sich, was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH (vgl.u.a. OLG Hamm NZV 1995, 199; OLG Köln DAR 1994, 248; zum standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; siehe auch noch Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1267 ff.). Das bedeutet, dass dem tatrichterlichen Urteil die Grundlagen der Messung zu entnehmen sein müssen. Nach den von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen muss dem tatrichterlichen Urteil in diesen Fällen zu entnehmen sein, wie lang die Messstrecke und wie groß der gleichbleibende Abstand zwischen dem vorausfahrenden Betroffenen und dem nachfahrenden Messfahrzeug waren, außerdem ob der verwendete Tachometer binnen Jahresfrist justiert/geeicht war und mit welchen Geschwindigkeiten gefahren worden ist (vgl.u.a. BayObLG NZV 1994, 448; OLG Köln DAR 1994, 248; NZV 1994, 77; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 19; OLG Hamm NZV 1995, 199; DAR 1998, 75; OLG Stuttgart VA 2005, 69). Diese Angaben enthält die angefochtene Entscheidung. Sie enthält darüber hinaus auch die von der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine Messung zur Nachtzeit bzw. Dunkelheit zusätzlich geforderten Angaben (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn. 1276 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es wird nämlich dargelegt, dass die die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeibeamten sich hinsichtlich der Messtrecke an den sogenannten Leitpfosten orientieren konnten und orientiert haben.

Die gegenüber diesen ausreichenden Feststellungen erhobenen Einwände der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch:

Soweit die Rechtsbeschwerde bemängelt, dass die Polizeibeamten keinen gleich bleibenden Abstand eingehalten haben, sondern dieser sich nach den Angaben der Polizeibeamten teilweise vergrößert habe, übersieht die Rechtsbeschwerde, dass das Amtsgericht daraus zutreffend den Schluss zieht, dass der Betroffene dann mit einer noch höheren als der gemessenen Geschwindigkeit gefahren ist (Burhoff/Neidel/Grün, Geschwindigkeits- und Abstandsmessung im Straßenverkehr, 2007, Teil 1 Rn. 513), so dass er - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - durch die Annahme eines konstanten Abstandes und einer darauf beruhenden konstanten Geschwindigkeit nicht beschwert ist.

Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei der der Verurteilung zugrunde liegenden Messung auch nicht deshalb um eine (unzulässige) Schätzung der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit, weil die Polizeibeamten nicht die von dem Tachometer des von ihnen benutzten Polizeiwagens abgelesene Geschwindigkeit von 160 km/h zugrunde gelegt haben, sondern wegen der besonderen Umstände, insbesondere der Wetterverhältnisse, nur 150 km/h. Die Rechtsbeschwerde übersieht insoweit, dass dies eine zugunsten des Betroffenen wirkende Annahme einer geringeren Geschwindigkeit ist, die aber auf der abgelesenen und daher an sich verwertbaren Geschwindigkeit von 160 km/h beruht. Unabhängig von der Frage, ob dieser „Nachlass“ überhaupt notwendig gewesen wäre, wird der Betroffene dadurch nicht belastet. ..."



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