Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.06.2008 - 1 Ss 25/08 - Geschwindigkeitsschätzung durch Beamten

OLG Karlsruhe v. 19.06.2008: Geschwindigkeitsschätzung durch Beamten


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 19.06.2008 - 1 Ss 25/08) hat entschieden:
Die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch bloße Schätzung von Beobachtern ist grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch aufgrund der einer solchen Bewertung anhaftenden erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen und ist grundsätzlich nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Grundlagen der Schätzung zu ermöglichen, muss das Urteil in formaler Hinsicht darüber hinaus erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst ist und aufgrund welcher Umstände er gleichwohl bestehende Bedenken für ausgeräumt hält. Der diesbezüglichen Schätzung eines Gemeindevollzugsbeamten kann dann besondere Verlässlichkeit zugemessen werden, wenn dieser in der Überwachung des fließenden Verkehrs besonders geschult und erfahren ist.


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht Rastatt verurteilte den Betroffenen am 23.10.2007 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h zu der Geldbuße von € 100 und verbot ihm für die Dauer von zwei Monaten zugleich, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene am 27.7.2007 um 20.36 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die Fußgängerzone in der K.-straße in R. vom Rathaus her kommend in Richtung Kirche nach Abzug einer Toleranz von 20 km/h mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h festgesetzt ist. Seine Überzeugung hiervon hat sich der Tatrichter aufgrund der Angaben zweier im Bereich der allgemeinen Verkehrsüberwachung tätiger Bediensteter der Stadt R. gebildet, welche bekundet haben, sie hätten das Fahrzeug, welches vom Rathaus her kommend mit lauten Motorengeräusch angerast und mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h bis zu einem Halt in Höhe des Bistros „Cafe L.“ durch die Fußgängerzone gefahren sei, während eines Streifgangs beobachtet und sodann zu Fuß verfolgt.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandete.

Das Rechtsmittel war - vorläufig - erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Gegen die Feststellung, der Betroffene habe die Fußgängerzone in R. mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h befahren, bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch bloße Schätzung von Beobachtern ist grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch aufgrund der einer solchen Bewertung anhaftenden erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen und ist grundsätzlich nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO, § 3 Rn. 63; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2008, StVO § 3 Rn. 88 j.m.w.N.). Insbesondere gilt dies dann, wenn sich bei dem Schätzenden um eine im Straßenverkehr unerfahrene Person handelt (OLG Hamm VRS 58, 380 ff.), wohingegen der Schätzung der Geschwindigkeit durch einen Polizeibeamten dann besonderes Gewicht zukommt, wenn es sich bei ihm um einen in der Verkehrsüberwachung erfahrenen Beamten handelt (BGH VRS 38, 104 ff.; BayObLGSt. 58, 197 ff.; OLG Hamm VRS 23, 54 ff; AG Dortmund NZV 1992, 378) und die mutmaßlich gefahrene Geschwindigkeit erheblich über der rechtlich Zulässigen liegt (OLG Düsseldorf VRS 30, 444 f.; BayObLG DAR 2001, 37). Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Grundlagen der Schätzung zu ermöglichen, muss das Urteil in formaler Hinsicht darüber hinaus erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst ist und aufgrund welcher Umstände er gleichwohl bestehende Bedenken für ausgeräumt hält (OLG Hamm VRS 58, 380 f.; BayObLG VRS 65, 461 ff.). Weiter ist eine nähere Beschreibung der Bezugstatsachen erforderlich, insbesondere der konkreten Örtlichkeit, an welcher der Verkehrsverstoß begangen wurde, sowie des Blickwinkels, aus welchem der Zeuge diesen wahrgenommen hat. Auch bedarf es der Darlegung der gefahrenen Wegstrecke und der etwaigen Zeitdauer des Verstoßes, um ggf. mittels einer Weg-Zeit-Berechnung die Bekundungen des Zeugen auf ihre Schlüssigkeit nachzuprüfen. Auch eine Schilderung der Lichtverhältnisse kann im Einzelfall geboten sein. Solche detaillierten Feststellungen sind insbesondere dann veranlasst, wenn gegen den Betroffene neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden soll.

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar hegt der Senat im Ergebnis keinen Zweifel, dass der Betroffene tatsächlich in der Fußgängerzone von R. zu schnell gefahren ist, denn die Feststellung der Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit bedarf keiner besonderen Sachkunde und ist vorliegend den getroffenen Feststellungen ohne weiteres zu entnehmen, zumal der Betroffene eingeräumt hat, tatsächlich mit einem Tempo von „maximal 25 km/h“ gefahren zu sein (vgl. ähnlich BayObLG DAR 2001, 37 f.). Nicht hinreichend belegt ist jedoch das vom Tatrichter angenommene konkrete Maß der Überschreitung, welches mit 40 km/h erheblich über der zulässigen Schrittgeschwindigkeit liegt.

Zwar kann auch der diesbezüglichen Schätzung eines Gemeindevollzugsbeamten dann besondere Verlässlichkeit zugemessen werden, wenn dieser in der Überwachung des fließenden Verkehrs besonders geschult und erfahren ist. Die eigene und vom Tatrichter übernommene Bewertung des Zeugen S., aufgrund seines Einsatzes bei Radarmessungen in der Beurteilung von Geschwindigkeiten erfahren zu sein, genügt hierfür jedoch nicht. Insoweit hätte es näherer Ausführungen im Urteil bedurft, ob und ggf. welche Schulungen der Zeuge absolviert hat sowie in welchem Umfang und in welchen Zeiträumen er mit Geschwindigkeitsmessungen beauftragt war. Eine solche nähere Befassung hätte sich vorliegend auch deshalb aufgedrängt, weil dem Zeugen am Abend des 27.7.2007 nicht die Kontrolle des fließenden, sondern ruhenden Verkehrs oblag. Gleiches gilt für den Zeugen St. Auch insoweit bleibt unklar, ob dieser eine besondere Ausbildung erhalten hat und in welchem Umfang und in welcher Funktion er zuvor mit der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen beauftragt worden war. Überdies verhalten sich die Feststellungen nicht zur Frage, welche Entfernung das Fahrzeug zwischen dem Beginn der Fußgängerzone und dem Bistro „Cafe L.“ zurückgelegt und welche Zeitdauer es hierfür benötigt hat. Auch der Blickwinkel der Beobachtenden erschließt sich nicht.

Da solche Ausführungen fehlen, war das Urteil aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgericht Rastatt zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 79 Rn. 48).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Erhöhung eines im BKat vorgesehenen Regelfahrverbotes grundsätzlich das Vorliegen einer ungünstigen Prognose dahin voraussetzt, dass die dort vorgesehene Spanne selbst bei einer weiteren Erhöhung der Geldbuße nicht ausreichen wird, den Betroffenen vor erneuten Verkehrsverstößen abzuhalten (Senat, Beschluss vom 27.5.2008, 1 Ss 29/08; KG VRS 98, 290 f.; BayObLG ZfS 1995, 152 f.; NZV 1994, 487 f.; OLG Hamm NZV 2001, 178 f.; Hentschel, a.a.O. § 25 Rn. 27). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Eine solche Annahme liegt auch eher fern, da der Betroffene bislang straßenverkehrsrechtlich nicht auffällig geworden ist. ..."



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