Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen und Betreiber des Restaurants „H.T.“, das in B. am „N.“ gelegen ist. Als solcher ist er Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, wonach ihm gestattet ist, mit dem vorgenannten Kraftfahrzeug die Fußgängerzone „N.“ außerhalb der vorgeschriebenen Ladezeiten zu befahren, soweit es zur Anlieferung von Buffets und Mobiliar unbedingt notwendig ist. Die Ladezeit ist auf höchstens 15 Minuten beschränkt.
- Zwar rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne Weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber jedenfalls dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an. Die Anordnung der Entfernung eines Fahrzeugs, das außerhalb des durch eine Ausnahmegenehmigung für Lade- und Transporttätigkeiten zugebilligten Zeitraums in einer Fußgängerzone abgestellt ist, ist zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.
- Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Störungsbeseitigung zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des ordnungsrechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt.
Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das am 21. Januar 2008 vor dem Restaurant „H.T.“ abgestellte Fahrzeug des Klägers um 16.29 Uhr abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Gegen eine Zahlung von 154,- EUR wurde dem Kläger das Fahrzeug am gleichen Tag ausgehändigt.
Mit Gebührenfestsetzungsbescheid vom 29. Mai 2008, der dem Kläger am 3. Juni 2008 zuging, forderte der Beklagte zu 1. den Kläger zur Zahlung einer Gebühr von 50,- EUR wegen der Abschleppmaßnahme vom 21. Januar 2008 auf.
Der Kläger hat am 2. Juli 2008 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, seine Mitarbeiterin - die Zeugin B.L. - habe am 21. Januar 2008 aus dem Restaurant heraus beobachtet, wie eine Überwachungskraft der Beklagten die Fahrzeugdaten notiert habe. Da sie befürchtet habe, dass ein Abschleppvorgang bevorstehen könnte, sei sie auf die Straße getreten und habe der Überwachungskraft erklärt, dass sie den Kläger telefonisch informieren würde. Im Beisein der Überwachungskraft habe sie den Kläger auch per Handy erreicht. Der Überwachungskraft habe sie mitgeteilt, dass der Kläger in zwei Minuten vor Ort sein werde. Ungeachtet dessen habe die Überwachungskraft das Abschleppunternehmen beauftragt. Im Beisein des Klägers sei das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbracht worden. Diese Abschleppmaßnahme sei aufgrund der Umstände vor Ort unverhältnismäßig gewesen.
Der Kläger hat beantragt,Die Beklagten haben beantragt,
- den Gebührenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 29. Mai 2008 aufzuheben,
- die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn die von ihm verauslagten Abschleppkosten in Höhe von insgesamt 154,- EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2008 zu erstatten.
die Klage abzuweisen.Sie tragen vor, bei ihnen seien konkrete Beschwerden über das Dauerparken des klägerischen Fahrzeugs in der Fußgängerzone eingegangen. Infolgedessen habe eine städtische Vollzugsbedienstete das Fahrzeug am 21. Januar 2008 gegen 15.50 Uhr kontrolliert. Die Beobachtung des Fahrzeugs habe bis 15.59 Uhr angedauert. Es sei keine Ladetätigkeit festzustellen gewesen. Daher sei der Abschleppvorgang eingeleitet worden. Dass eine Mitarbeiterin des Restaurants „H.T.“ dem mit der Abschleppmaßnahme betrauten städtischen Vollzugsbediensteten - dem Zeugen O.H. - mitgeteilt habe, dass der Fahrer des Fahrzeugs informiert sei und das Fahrzeug unverzüglich entfernen werde, sei zutreffend. Diese Information sei erfolgt, als das Abschleppfahrzeug eingetroffen sei. Dies sei etwa zwischen 16.15 Uhr und 16.20 Uhr der Fall gewesen. Der Vollzugsbedienstete habe den Fahrer des Abschleppfahrzeugs angewiesen, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben, wenn dieser innerhalb der nächsten Minuten erscheine. Sodann habe er, der Zeuge H-., mit den Vorbereitungshandlungen für die Abschleppmaßnahme begonnen, indem er die Daten eingegeben und die Tatbestandsfotos gefertigt habe. Im Anschluss daran sei der Ladevorgang begonnen worden, der wegen der Erforderlichkeit der Entlastung beider Achsen des klägerischen Fahrzeugs mindestens zehn Minuten in Anspruch genommen habe. Während dieser Zeit sei der Kläger nicht erschienen.
Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Gebührenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 29. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage ist insoweit § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Nach der letztgenannten Bestimmung ist für - rechtmäßige -,vgl. zum Erfordernis dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 ff. = juris, dort auch zur Verfassungsmäßigkeit von § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris Rn. 34,Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Gebühr von 25,- EUR bis 150,- EUR zu erheben.
Die Gebührenfestsetzung des Beklagten zu 1. ist nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden.
Die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme vom 21. Januar 2008 erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 OBG.
Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.Vgl. dazu etwa: VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, juris Rn. 18, vom 23. Februar 2007 - 6 K 78/07 -, juris Rn. 16, vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn. 17 und vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 16.Der Beklagte zu 1. handelte bei seinem Vorgehen am 21. Januar 2008 innerhalb seiner Befugnisse. Die Abschleppmaßnahme war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.
Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand.
Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Ein solcher Verstoß war im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen Einschreitens am 21. Januar 2008 um 16.29 Uhr gegeben.
Indem der Kläger sein Fahrzeug vor der Gaststätte „H.T.“ vor dem Haus „N.“ in der Fußgängerzone abstellte, verstieß er im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - Zeichen 242 („Beginn des Fußgängerbereichs“) -, wonach innerhalb des Fußgängerbereichs gilt, dass dieser Fußgängern vorbehalten ist und andere Verkehrsteilnehmer ihn nicht benutzen dürfen.Vgl. hierzu auch: VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 4382/04 -, juris Rn. 17.Dass der Kläger Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist, derzufolge ihm gestattet ist, mit seinem Kraftfahrzeug die Fußgängerzone „Markt“ außerhalb der vorgeschriebenen Ladezeiten zu befahren, soweit es - bei Beschränkung der Ladezeit auf höchstens 15 Minuten - zur Anlieferung von Buffets und Mobiliar unbedingt notwendig ist, lässt das Vorliegen eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften am 21. Januar 2008 um 16.29 Uhr nicht entfallen. Weder ist erkennbar, dass der Kläger seinen Pkw abgestellt hätte, um eine Anlieferung vorzunehmen, noch bewegte sich die Parkdauer innerhalb der vorgeschriebenen Höchstladezeit von 15 Minuten. Wie sich aus der Klageerwiderung ergibt, stellte eine städtische Bedienstete bereits um 15.50 Uhr fest, dass der Kläger sein Fahrzeug vor der Gaststätte „H.T.“ abgestellt hatte. Auch die Zeugin L. bekundete in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2008, dass das Auto des Klägers schon vor der Gaststätte geparkt war, als sie gegen 16 Uhr zum Arbeitsbeginn erschien.
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs war zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Sie entsprach auch dem aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.
Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen.
Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen.
Als milderes Mittel kommt regelmäßig auch die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist.Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, NWVBl. 1990, 387 = NJW 1990, 2835 = juris Rn. 16.Hat sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Störungsbeseitigung zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des ordnungsrechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 7; HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247= juris Rn. 36.Kann allerdings der Fahrer (nach den in der jeweiligen Situation für den einschreitenden Behördenbediensteten erkennbaren Umständen) mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden, so ist eine Rechtswidrigkeit einer gleichwohl angeordneten Abschleppmaßnahme in Betracht zu ziehen.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67.02 -, juris Rn. 6; HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005 2247 = juris Rn. 36.Dies wird z.B. in Frage kommen, wenn die erkennbaren Umstände der betreffenden Situation schon aus sich heraus darauf hindeuten, dass der Fahrer sich - aktuell - in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet und dort sofort erreichbar ist. Daran zu denken ist etwa bei einem offensichtlichen Entladungsvorgang eines Lieferwagens direkt vor einem (geöffneten) Geschäft oder Restaurant, oder bei eindeutigen Hinweisen von Passanten, der Fahrer habe soeben das Fahrzeug abgestellt und sich in ein benachbartes Gebäude begeben, in dem er auf eine (von dem Passanten genannte) bestimmte Art und Weise sofort erreichbar sei. Eine solche Situation kann auch bestehen, wenn etwa ein als solcher erkennbarer Firmenwagen direkt vor dem Gebäude der betreffenden (in ihrer Größe überschaubaren) Firma abgestellt ist und der Polizeibedienstete zu einem Zeitpunkt einschreitet, der - offensichtlich oder, nach lebensnaher Betrachtung, jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit - in die Geschäftszeiten dieser Firma fällt.Vgl. HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005 2247 = juris Rn. 36.Sprechen die äußerlich erkennbaren Umstände in der betreffenden Situation dagegen nicht in der zuletzt genannten Weise aus sich heraus für die sofortige Erreichbarkeit des Fahrers in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs, sondern soll erst durch die Angabe einer Telefonnummer und/oder einer Adresse auf einem in dem Fahrzeug hinterlassenen Hinweiszettel die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Fahrer nahegelegt werden, so ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur eigenhändigen Umsetzung des Fahrzeugs veranlasst werden kann.Vgl. HambOVG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005 2247 = juris Rn. 37.Gemessen an diesen Maßstäben war die Anordnung des Abschleppens des klägerischen Fahrzeugs am 21. Januar 2008 erforderlich.
Die Benachrichtigung des Klägers, um ihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst wegzufahren, kam zunächst im Ausgangspunkt als milderes Mittel nicht in Betracht, weil der Kläger im Zeitpunkt des Einleitens des Abschleppvorgangs durch Beauftragung des Abschleppunternehmers um ca. 16 Uhr und auch noch bei Ein- treffen des Abschleppfahrzeugs zwischen 16.15 Uhr und 16.20 Uhr nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss war.
Die Erforderlichkeit der Maßnahme entfiel auch nicht dadurch, dass die Zeugin L. dem Zeugen H1. mitteilte, der Kläger halte sich in der Nähe auf, sie werde ihn telefonisch informieren und er, der Kläger, werde sein Fahrzeug sodann selbst entfernen.
Nach der detailreich und anschaulich - und daher insgesamt überzeugend - vorgetragenen Aussage des Zeugen H1. in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2008 erklärte die Zeugin L. am 21. Januar 2008 ihm gegenüber, der Kläger werde sofort erscheinen, um seinen Pkw wegzusetzen. Angaben dazu, wo genau der Kläger sich aufhielt, machte sie aber nicht. Daraufhin wartete der Zeuge H1. eine Minute, bevor er den unmittelbaren Abschleppvorgang veranlasste. Dieser dauerte seinerseits vier bis fünf Minuten, weil die Räder des klägerischen Pkw voll eingeschlagen waren und überdies die Hinterachse entlastet werden musste. Erst nach einer weiteren Minute Wartens entfernte der Zeuge H1. sich mit dem Abschleppwagen und dem klägerischen Pkw.
Aus der Aussage der Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2008 ergibt sich demgegenüber nichts anderes. Dass der Zeuge H1. ihr gesagt habe, ihm sei egal, ob der Kläger erscheinen werde, das Auto werde nun abgeschleppt, hat der Zeuge H1. im Rahmen seiner Aussage spontan und bestimmt zurückgewiesen. Auch den zeitlichen Angaben der Zeugin, die erklärte, es habe keine zwei Minuten gedauert, bis der Abschleppwagen sich mit dem Pkw des Klägers entfernt habe, kann angesichts der entgegen stehenden genauen Schilderung des zeitlichen Ablaufs durch den Zeugen H1. nicht gefolgt werden. Die Zeugin L. selbst hatte sich in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2008 dazu nur vage geäußert und auch offen gelegt, dass sie zu der verstrichenen Zeit letztlich keine genauen Angaben machen könne.
Bei dieser Sachlage ist die Erforderlichkeit der Abschleppmaßnahme nicht zwischenzeitlich entfallen.
Zum einen war auch aufgrund der Äußerung der Zeugin L. für die Bediensteten der Beklagten nicht erkennbar, wo genau der Kläger sich in der unmittelbaren Umgebung des Abstellortes seines Pkw aufhielt, so dass mit seinem unverzüglichen Eintreffen zur Beseitigung der Störung auch angesichts der Mitteilung der Zeugin L. nicht hinreichend sicher gerechnet werden konnte.
Zum anderen erschien der - benachrichtigte - Kläger aber auch entgegen der Ankündigung der Zeugin L. nicht „sofort“ an Ort und Stelle und kam damit seiner Wegfahrverpflichtung bis zum Abschluss des Abschleppvorgangs und trotz des Vergehens weiterer Minuten nicht eigenhändig nach.
Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen.
Die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt; dabei kann auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 3 B 51.00 -, juris Rn. 3.Vorliegend hatte der Abschleppvorgang für den Kläger keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen.
Die Maßnahme belastete den Kläger mit Kosten in Höhe von 154,- EUR und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig.Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465 = juris Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 20 f.Auch im Übrigen stellt sich die Abschleppmaßnahme nicht als unangemessen dar.
Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge erscheint im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Das kann u.a. bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in Feuerwehranfahrtszonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten der Fall sein.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122 = juris Rn. 4; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = juris Rn. 27.Zwar rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne Weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122 = juris Rn. 4; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 = juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. 2000, 355 = juris Rn. 10 und vom 24. September 1998 - 5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 = juris Rn. 1; Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465 = juris Rn. 7.Nach diesen Grundsätzen durfte das Fahrzeug des Klägers im vorliegenden Fall zwangsweise entfernt werden, um die Funktionsfähigkeit der von ihm beanspruchten Verkehrsfläche innerhalb der Fußgängerzone herzustellen, die es beeinträchtigte. Wird eine Fußgängerzone von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen in Anspruch genommen, so wird ihre Funktion wesentlich beeinträchtigt. Diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme.Vgl. dazu: VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 4382/04 -, juris Rn. 26.Erweist sich die Entfernung des Fahrzeugs demnach als rechtmäßig, so ist der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 OBG und gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 OBG zutreffend in Anspruch genommen worden.
Die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken.
Die Bemessung der für das Abschleppen des Fahrzeugs zu erhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 = juris Rn. 17.Dieses Ermessen hat der Beklagte zu 1. fehlerfrei betätigt. Die Gebühr bewegt sich mit 50,- EUR noch im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens.
Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Schließlich steht die Gebühr auch in keinem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig.
Der - als allgemeine Leistungsklage zulässige - Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Rückzahlung der gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 154,- EUR.
Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 21 Abs. 1 GebG NRW in Betracht. Diese Bestimmungen haben für den hier in Rede stehenden Zusammenhang als dessen spezialgesetzliche Ausprägung den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Anspruchsgrundlage abgelöst.
Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW finden die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1 GebG NRW sieht vor, dass überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Vorliegend sind die Kosten der Abschleppmaßnahme jedoch nicht zu Unrecht erhoben worden. Denn der Beklagten zu 2., die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 154,- EUR zu, weil die Abschleppmaßnahme - wie dargelegt -rechtmäßig durchgeführt wurde. ..."