Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 06.10.2008 - 5 K 3448/07 - Abschleppen eines Fahrzeugs, das im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne Parkschein über drei Stunden parkt, ist rechtmäßig

VG Bremen v. 06.10.2008: Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne Parkschein über drei Stunden parkt, ist rechtmäßig


Das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 06.10.2008 - 5 K 3448/07) hat entschieden:
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82). Wenn ein Kfz-Führer sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß nach Ablauf der Höchstparkdauer entfernt, behindert er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten kann zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen.


Siehe auch Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten und bei nicht vorschriftsmäßig ausgelegten Parkscheiben und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Zum Sachverhalt:

Der Kläger wendete sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid aus Anlass einer Abschleppmaßnahme.

Der Kläger parkte vom 08. April 2002, 10.00 Uhr, bis 09. April 2002, 11.45 Uhr seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen in Bremen, Falkenstraße vor Hausnummer auf einer Parkfläche mit Parkscheinautomat. Eine Verkehrsüberwacherin veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs mit der Begründung, das Fahrzeug parke im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne Parkschein über drei Stunden. Mit Bescheid vom 22. April 2002 setzte das Stadtamt Bremen gegen den Kläger Kosten für das Abschleppen in Höhe von 95,50 € und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 48,00 € fest. Der Bescheid wurde am selben Tag zur Post aufgegeben. Ein am 30. Mai 2002 gegen den Kläger erlassener Bußgeldbescheid wurde durch Verfügung des Stadtamtes Bremen vom 04. Juli 2002 zurückgenommen und das Ordnungswidrigkeitsverfahren mit der Begründung eingestellt, der Kläger sei nach unbekannt verzogen. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. April 2002 wurde am 16. März 2004 nochmals zur Post aufgegeben.

Gegen den Kostenfestsetzungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2004, dem Stadtamt Bremen zugegangen am 19. April 2004, Widerspruch ein. Auf der bei Abholung am Kraftfahrzeug angebrachten Karte habe eine zweite Uhrzeit bzw. ein Datum gefehlt. Ihm sei zudem kein Bescheid über eine Ordnungswidrigkeit oder ein Bußgeld zugegangen.

Den Widerspruch wies der Senator für Inneres und Sport mit Bescheid vom 01. November 2007 zurück. Parkscheinautomaten würden dort aufgestellt, wo der Parkraum besonders knapp sei und erreicht werden solle, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze Zeit parken könnten. Damit solle verhindert werden, dass der fließende Verkehr durch Parkplatzsucher beeinträchtigt werde. Durch das Aufstellen von Parkscheinautomaten erließen die Straßenverkehrsbehörden ein „modifiziertes Parkverbot“, das zugleich ein Gebot beinhalte, nach Ablauf der gestatteten Parkzeit, alsbald wegzufahren. Der Kläger habe keinen Rechtsgrund gehabt, das Wegfahren zu verweigern. Die Maßnahme sei verhältnismäßig gewesen, da eine Benachrichtigung des Klägers nicht möglich gewesen sei. Die Maßnahme sei auch im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gemeinschaftsgutes der Verkehrsordnung verhältnismäßig gewesen. Bußgeldverfahren und Kostenfestsetzungsbescheid beträfen rechtlich getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensvoraussetzungen. Die Einstellung des Bußgeldverfahrens habe auf das Verfahren der Kostenerstattung für das Abschleppen des Fahrzeugs keinen Einfluss. Der Hinweis auf einen Zettel, der am Fahrzeug des Klägers bei Abholung angebracht gewesen sei, sei unbeachtlich, da dieser in keinem Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsbescheid stehe.

Der Kläger hat am 30. November 2007 Klage erhoben. Darin wendet er sich gegen die Abschleppmaßnahme an sich und gegen die Dauer der Widerspruchsbearbeitung, die mit dreieinhalb Jahren zu lang gewesen sei. Einen ausdrücklichern Antrag hat er nicht gestellt. Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die strittige Kostenforderung ist weder verjährt (dazu unter II.1.) noch verwirkt (dazu unter II.2.). Die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (dazu unter II.3.).

II.1. Die Klage „gegen die Dauer der Widerspruchsbearbeitung“ ist bei verständiger Würdigung als Einrede der Verjährung anzusehen. Diese greift jedoch nicht durch, denn die mit Bescheid vom 22. April 2002 festgesetzte Kostenforderung ist nicht durch Verjährung erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn man auf die erneute Absendung des Bescheides am 16. März 2004 abstellt. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGeb-BeitrG) beträgt die Festsetzungsfrist für Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) vier Jahre. Diese Frist ist durch Erlass des Kostenfestsetzungsbescheids vom 22. April 2002 gewahrt worden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG erlischt ein festgesetzter Anspruch durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Nach Satz 2 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist. Die in Absatz 2 normierte sog. Zahlungsverjährung greift folglich nicht vor Wirksamwerden der festgesetzten Forderung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Forderung nicht vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wirksam wird und damit die Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 BremGebBeitrG noch nicht begonnen hat.

II.2. Auf eine Verwirkung hat sich der Kläger zwar nicht ausdrücklich berufen. Da sich seine Klage gegen die Dauer der Widerspruchsbearbeitung richtet, war die Kostenforderung jedoch auch unter diesem Aspekt zu beurteilen. Die bloße Untätigkeit der Widerspruchsbehörde über einen langen Zeitraum hinweg reicht für die Annahme einer Verwirkung allerdings nicht aus. Weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde haben nach Aktenlage dem Kläger gegenüber zu irgendeinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie von der weiteren Geltendmachung der Kostenforderung absehen werden. Hinzu kommt, dass die lange Bearbeitungsdauer nach den unbestrittenen Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf die Nichterreichbarkeit des Klägers zurückzuführen ist, wonach die Adresse des Klägers im laufe des Verfahrens mehrfach ermittelt werden musste.

II.3. Die Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. April 2002 festgesetzten Abschleppkosten und die Verwaltungsgebühr sind die §§ 11, 15, 19 Abs. 3 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG). Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest.

II.3.1. Die im Wege der Ersatzvornahme angeordnete Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e i.V.m. § 13 StVO geparkt. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e StVO ist das Parken unzulässig, soweit es durch das Verkehrszeichen „Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild“ verboten ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, denn er parkte sein Fahrzeug über die auf dem Parkplatz in der Falkenstraße zulässige Höchstparkzeit hinaus. Parkscheinautomaten sprechen als Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung ein modifiziertes Haltverbot aus, verbunden mit dem Gebot, bei verbotswidrigem Halten oder nach Ablauf der Zeit, während derer das Halten gestattet ist, alsbald wegzufahren, wobei dieses Gebot in analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. für Parkuhren BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988, Az. 1 B 189/87). Den Kläger traf somit die Verpflichtung, das von ihm ordnungswidrig geparkte Fahrzeug wegzufahren. Hierin liegt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 15 BremVwVG.

II.3.2. Die Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Auf ein Verschulden beim Verbotsverstoß kommt es nicht an. Nach diesen Maßgaben war die Anordnung, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82). Indem der Kläger sein Fahrzeug nicht pflichtgemäß entfernte, behinderte er andere Fahrer bei der Parkplatzsuche; sein Verhalten konnte zu verstärktem Parksuchverkehr führen. Zudem ist ein generalpräventives Interesse zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß veranlassen Personenkraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.). Nach einer gewissen Zeit ist zudem nicht mehr absehbar, ob und wann ein Fahrzeug weggefahren und damit der verbotswidrige Zustand beendet wird. Wenn die Parkzeit an einer Parkuhr in einer verkehrsreichen Innenstadt wie Bremen um mehr als 24 Stunden überschritten wird, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet (vgl. zu einer Parkzeitüberschreitung von mehr als einer Stunde: Hessischer VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.04.1989, Az. Bf II 42/87, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.08.1989, Az. 7 B 123/89; mehr als drei Stunden: BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.; Heß in: Burmann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, StVO § 13 Rdnr. 9).

Das Absehen von der Androhung der Ersatzvornahme war ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, da die Verkehrsüberwacherin den Kläger für eine Bekanntgabe der Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtzeitig erreichen konnte. Dem Kläger war bei der langen Dauer des Verkehrsverstoßes ohnehin reichlich Gelegenheit gegeben worden, sein verkehrswidriges Verhalten zu beenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82). Das Abschleppen des Kraftfahrzeugs war zur Beendigung des Verkehrsverstoßes geeignet und auch erforderlich, weil es ein anderes, ebenso wirksames aber weniger beeinträchtigendes Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab. Insbesondere war ein Umsetzen des Fahrzeuges auf einen kostenfreien Parkplatz in unmittelbarer Nähe nicht möglich. Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Fahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die Kosten in Höhe von 143,50 € zu zahlen, steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, nämlich den Parkplatz bestimmungsgemäß für andere Verkehrsteilnehmer frei zu machen.

II.3.3. Der Kläger ist zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden. Er ist daher zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dies umfasst neben den Kosten der Abschleppmaßnahme auch die Verwaltungsgebühr. Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 48,00 € ist nicht zu beanstanden. Sie entsprach der seinerzeit nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen vorgesehenen Gebühr.

II.3.4. Für das vorliegende Verfahren ist es im Übrigen nicht von Bedeutung, ob der Kläger den Bußgeldbescheid des Stadtamtes Bremen vom 30.05.2002 (vgl. Bl. 17 der Behördenakte) erhalten hat. Ausweislich Bl. 22 der Behördenakte wurde das Bußgeldverfahren am 04.07.2002 mit der Begründung eingestellt, der Kläger sei nach unbekannt verzogen. Das Bußgeldverfahren nach § 47 OWiG folgt insbesondere im Hinblick auf das dort enthaltene Opportunitätsprinzip gänzlich anderen rechtlichen Voraussetzungen als das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren und ist daher für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme nicht vorgreiflich. Der im Widerspruchsverfahren nicht näher substantiierte Verweis des Klägers auf eine bei Abholung am Fahrzeug angebrachte Karte vermag keine andere rechtliche Einschätzung zu begründen. ..."