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Landgericht Hamburg Urteil vom 18.07.2008 - 306 S 11/08 - Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Stundenlohnsätze einer Fachwerkstatt

LG Hamburg v. 18.07.2008: Zum Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Stundenlohnsätze einer Fachwerkstatt


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 18.07.2008 - 306 S 11/08) hat entschieden:
Der fiktiv abrechnende Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten einer Markenfachwerkstatt. Müsste sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, hätte es der Schädiger einseitig in der Hand, die Dispositionsbefugnis des Geschädigten dadurch zu unterlaufen, dass er beispielsweise ein Netz von eigenen, besonders kostengünstigen Werkstätten für die Schadensregulierung schafft oder mit einzelnen Werkstätten besonders günstige Tarife vereinbart.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Schadensersatz zu leisten jedenfalls auf der Basis der Reparaturkosten, die nach dem als Anl. K1 vorgelegten ersten Gutachten des Kfz-Sachverständigen-Büros Dannehl zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Einer Auseinandersetzung mit dem zweiten Gutachten desselben Sachverständigenbüros (Anl. K5), das höhere Reparaturkosten ausweist, bedarf es nicht, weil nur die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil angefochten hat.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger müsse sich auf die kostengünstigere und nach ihrer Darstellung gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der Fa. S... verweisen lassen. Die Grundsätze, nach denen der gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu leistende Schadensersatz zu bemessen ist, hat das Amtsgericht unter Ziff. II 1 seiner Entscheidungsgründe in den ersten drei Absätzen zutreffend dargelegt; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Herauszustellen ist vor allem, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders, NJW 1995, 2057, 2062). Andererseits hat der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Insofern „kann … vom Ansatz her“ (so der BGH in seiner vieldiskutierten „Porsche - Entscheidung“) und obwohl der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt, „der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß.“ Allerdings ist dabei wiederum die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen (BGH VersR 2008, 370, 371).

Ob die ihm benannte „alternative Werkstatt“ gleichwertig ist, kann der Geschädigte in der Regel mangels näherer Informationen nicht „ex ante“ prüfen. Bei subjektbezogener Betrachtung wird sich für ihn ex ante regelmäßig allein der Satz der markengebundenen Fachwerkstatt als „erforderlicher“ Reparaturaufwand darstellen. Von daher kommt es auch nicht darauf an, ob sich im Laufe eines Rechtsstreits durch Beweisaufnahme klären ließe, ob die einem Geschädigten von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer benannte „alternative Werkstatt“ tatsächlich gleichwertig ist. Zur Bestimmung der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten erforderlichen Reparaturkosten wird im Falle der Benennung einer „alternative Werkstatt“ also zwar zunächst darauf abgestellt werden müssen, ob diese Benennung zeitnah zu dem vom Geschädigten eingeholten Gutachten erfolgt. Denn dieses Gutachten bildet die Grundlage für seine Disposition und allein die ihm zeitnah weiter zur Verfügung stehenden Informationen können bei der gebotenen Sicht des Geschädigten ex ante zur Bestimmung dessen herangezogen werden, was zur Behebung des Schadens „erforderlich“ ist. (Insofern bleibt es bei den Ausführungen der Kammer in dem als Anl. 19 eingereichten Hinweis im Verfahren 306 S 73/06, wobei allerdings die zeitnahe Benennung nicht im Sinne einer hinreichenden Bedingung missverstanden werden darf.) Hinzu kommen muss aber in jedem Fall (zumindest) auch die Möglichkeit des Geschädigten, die - vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer behauptete - Gleichwertigkeit der ihm benannten „alternativen Werkstatt“ selbst zu beurteilen. Ob die zur „Referenzwerkstatt“, nämlich zur Fa. S..., erteilten Informationen in dem zusammen mit dem Schreiben der Beklagten vom 26.6.2007 (Anl. K2) dem Kläger übersandten „Prüfbericht“ (Anl, K3) als Beurteilungsgrundlage ausreichend wären, erscheint zweifelhaft, kann aber hier letztlich auf sich beruhen. Denn der Kläger hat diesen Prüfbericht zum Anlass genommen, sich bei der Fa. ASH über die Fa. S... zu erkundigen, und dazu unter dem 10.7.2007 die als Anl. K6 vorgelegte Auskunft erhalten. Danach konnte ihm die Fa. ASH eine Reparatur seines Fahrzeugs bei der Fa. S... wegen eigener schlechter Erfahrungen in mindestens einem Fall „nicht ohne Bedenken empfehlen.“ Jedenfalls bei diesem Informationsstand kam die Fa. S... als „Verweisungsbetrieb“ nicht (mehr) in Betracht, und zwar wegen der gebotenen ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Klägers unabhängig davon, ob die von der Fa. ASH geäußerten Bedenken gerechtfertigt waren. Weitere Nachforschungen musste der Kläger auf keinen Fall anstellen.

Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, dass die von dem Kfz-Sachverständigen-Büro ursprünglich ermittelten Reparaturkosten (Anl. K1) auf den Stundenverrechnungssätzen einer ebenfalls „freien“ Werkstatt beruhten. Dass die Reparaturkosten bei einer markengebundenen Werkstatt noch deutlich höher gewesen wären, hat der Kläger durch das zweite Gutachten (Anl. K5), basierend auf den Stundenverrechnungssätzen des VW-Autohauses Junge, hinreichend dargetan. Den Ausführungen des Landgerichts Göttingen in dem als Anl. 28 vorgelegten dortigen Beschluss zum Az. 5 S 31/07 folgt die Kammer nicht. Denn die gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu bestimmende Erforderlichkeit des Reparaturaufwandes ist einheitlich und unabhängig davon, ob der Geschädigte überhaupt eine Reparatur durchführen lässt, ggfs. durch wen und in welchem Umfang. Zu fragen ist damit ausschließlich danach, was der Geschädigte - unterstellt, er würde sich für eine vollständige sach- und fachgerechte Reparatur entscheiden - dafür als erforderlich ansehen dürfte. Welche Disposition der Geschädigte tatsächlich trifft, ist für die Frage der Erforderlichkeit ohne jede Bedeutung.

Auch das Alter und die Laufleistung des geschädigten Fahrzeugs führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Dass allein das Alter eines Fahrzeugs keine weitere Darlegungslast des Geschädigten begründet, wenn - wie hier - der erforderliche Reparaturaufwand durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, hat bereits der BGH in der oben erwähnten „Porsche-Entscheidung“ ausdrücklich aufgeführt Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Laufleistung. Eine Ausnahme von dieser Regel ist hier auch angesichts des Fahrzeugalters von 7 Jahren (entsprechend dem Fahrzeugalter in dem vom BGH zu beurteilenden Fall) und dem Tachostand von 186 390 nicht angezeigt, zumindest angesichts der Tatsache, dass das Kfz-Sachverständigen-Büro Dannehl für das Fahrzeug des Klägers, einen VW T4 Caravelle GL, offenbar angesichts der besonderen Wertschätzung des Marktes für ein solches Fahrzeug, noch einen Wiederbeschaffungswert von EUR 16 000,- ermittelt hat.

Da die Fa. S... hier schon mit Blick auf die gegenüber dem Kläger geäußerten Bedenken der Fa. ... (Anl. K6) nicht als Verweisungsbetrieb in Betracht kommt, braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob ein Verweis auf die Fa. S... auch unter anderen Gesichtspunkten zumindest bedenklich wäre: Wie der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist, liegen die von Seiten der Versicherer mitgeteilten Stundenverrechnungssätze der Fa. ... deutlich unter den von der Dekra ermittelten und veröffentlichten mittleren Stundenverrechnungssätzen - eine Erfahrung, die im vorliegenden Rechtsstreit durch den im „Prüfbericht“ (Anl. K3) angestellten Preisvergleich (in Bezug auf eine andere „freie“ Werkstatt) bestätigt wird. Die „Verweisungsmöglichkeit“ findet jedenfalls auch dort ihre Grenze, wo sie zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten führt, den entstandenen Schaden in eigener Regie zu beseitigen. Denn wenn bei einer solchen Verweisung auf Stundenverrechnungssätze abgestellt wird, die unterhalb derjenigen Sätze liegen, die in anderweitigen regionalen Werkstätten zugrunde gelegt werden, wäre der Geschädigte durch diese Art der Schadensberechnung faktisch gezwungen, eine Reparatur ausschließlich durch den allergünstigsten Anbieter durchführen zu lassen, weil sie in den anderen Werkstätten zu diesen Sätzen schlechterdings nicht durchgeführt werden könnte. Der Schädiger hätte es dann einseitig in der Hand, die Dispositionsbefugnis des Geschädigten dadurch zu unterlaufen, dass er beispielsweise ein Netz von eigenen, besonders kostengünstigen Werkstätten für die Schadensregulierung schafft oder mit einzelnen Reparaturwerkstätten besonders günstige Sondertarife vereinbart. In einem solchen Fall könnte jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter gerade für die allergünstigste Reparaturwerkstatt entscheiden würde. Denn die Erfahrung zeigt, dass sich auch wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen nicht immer an dem allergünstigsten Angebot auf dem Markt orientieren. ..."