Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 20.01.2009 - 9 K 3952/08 - Zur Verweigerung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Sperrfristabkürzung

VG Karlsruhe v. 20.01.2009: Zur Verweigerung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Sperrfristabkürzung


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 20.01.2009 - 9 K 3952/08) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Falle eines erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrers, der nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erstrebt, die Ausstellung einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Maßgabe der VwV Nachschulung (vom 12.11.2008, Die Justiz, S. 359) verweigern, wenn andere Aspekte als die erstmalige Alkoholisierung im Straßenverkehr die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis zu erteilen, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Auch der Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu gestatten, einer Untersuchungsstelle einen Gutachtenauftrag zu erteilen sowie nach Vorliegen eines positiven Gutachtens die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund, namentlich die Eilbedürftigkeit, und Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder auf das mit dem Hilfsantrag begehrte Verwaltungshandeln zusteht.

Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Strafgericht, das im Rahmen eines Strafverfahrens die Fahrerlaubnis eines Angeklagten entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde angeordnet hat, die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Hierauf aufbauend gestaltet die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Sperrfristverkürzung nach Teilnahme an einer Nachschulung für erstmals alkoholauffällige Kraftfahrer vom 12.11.2008 (7400/0727 – Die Justiz S. 359; inhaltlich unveränderter Neuerlass der Verwaltungsvorschrift vom 31.05.2001 – Die Justiz S. 243) die Umstände aus, unter denen ein Antrag bei Gericht auf vorzeitige Aufhebung der Sperre durch die Staatsanwaltschaft gestellt wird. Danach beantragt die Staatsanwaltschaft die Sperrfristverkürzung zugunsten eines erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrers, sobald dieser die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung für erstmals alkoholauffällige Kraftfahrer nachgewiesen hat und zudem eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Verwaltungsbehörde vorlegt, aus welcher sich ergibt, dass nach Ablauf der verkürzten Sperrfrist keine Bedenken gegen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestehen.

Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums richtet sich an die Staatsanwaltschaften und bindet nicht unmittelbar die Fahrerlaubnisbehörden an eine bestimmte Praxis bei der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Insbesondere ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift keine expliziten und zwingenden Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen hat. Die Voraussetzungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind nicht Gegenstand der Verwaltungsvorschrift. Gleichwohl hat der Antragsteller einen Anspruch auf sachgerechte Prüfung und Entscheidung über seinen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung. Die Verwaltungsbehörde darf die Ausstellung nicht willkürlich oder aufgrund nicht nachvollziehbarer Bedenken gegen die Geeignetheit des Antragstellers im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG verweigern.

Die summarische Prüfung ergibt, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die Verwaltungsbehörde die Bescheinigung der Unbedenklichkeit verweigern durfte. Der Begriff „Unbedenklichkeit“ legt nahe, dass bereits reine Bedenken an der Geeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Verweigerung der Bescheinigung führen können. Die Bedenken müssen sich noch nicht zur Gewissheit verfestigt haben oder einen überwiegenden Zweifel begründen, sondern lediglich einen Klärungsbedarf in Bezug auf die Geeignetheit nach sich ziehen. Sinn und Zweck der durch die Verwaltungsvorschrift geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist es gerade, der Verwaltungsbehörde in den Fällen einen Vorbehalt einzuräumen, in denen die Geeignetheit aufgrund von Umständen in Frage steht, die über die erstmalige Alkoholisierung im Straßenverkehr hinausgehen; denn Gegenstand der im Rahmen der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Nachschulung ist vorrangig die Reflexion über das Trinkverhalten sowie die Trennung von Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr. Andere Aspekte, die beispielsweise die charakterliche Eignung in Frage stellen, können durch diese Art der Nachschulung nicht ausgeräumt werden.

Die Bedenken, die die Fahrerlaubnisbehörde im Falle des Antragstellers angemeldet hat, sind nicht willkürlich aus der Luft gegriffen. Über die Alkoholproblematik hinaus wurden Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit des Antragstellers geltend gemacht. Diese wurden auf zahlreiche straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten gestützt, die seit dem Jahr 2001 zu einer nicht unerheblichen Punktebelastung des Antragstellers beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt haben. Unabhängig davon, ob angesichts der möglichen Tilgungen durch Zeitablauf nach § 29 StVG derzeit (noch) ein Stand von 18 Punkten nach dem auf § 4 StVG beruhenden Punktsystem vorliegt, ergeben sich berechtigte Bedenken aus der Gesamtschau des Verhaltens des Antragstellers im Straßenverkehr während der letzten Jahre. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bereits ein Aufbauseminar absolviert, sich einer verkehrspsychologischen Beratung unterzogen sowie zwei zuvor verhängte einmonatige Fahrverbote verbüßt hat, lässt sich der Vorbehalt der Behörde nachvollziehen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist daher zumindest ernstlich in Betracht zu ziehen. Als Rechtsgrundlage dafür ist nicht nur an § 13 S. 1 Nr. 2a) FeV zu denken, sondern vor allem im Hinblick auf die charakterliche Gesamtschau auch an § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 9b), Nr. 4 bzw. Nr. 5 FeV. Die Verwaltungsbehörde muss sich bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung jedoch noch nicht festlegen, welche Maßnahmen sie zur Klärung der Geeignetheit des Antragstellers im Neuerteilungsverfahren ergreifen wird, solange die Bedenken wie hier zur Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung genügen.

Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Eine Rechtsgrundlage, nach der der Antragsgegner dem Antragsteller eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu gestatten hat, ist nicht ersichtlich. Medizinisch-psychologische Untersuchungen sind jederzeit unabhängig von einer Gestattung durch eine Behörde möglich und in einigen Fällen auch sinnvoll, um Eignungsbedenken bereits frühzeitig und fundiert entgegenzutreten.

Ebenso wenig ist gesetzlich vorgesehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde einer Untersuchungsstelle einen entsprechenden Gutachtenauftrag erteilt. Gemäß § 11 Abs. 6 S. 5 FeV erfolgen medizinisch-psychologische Untersuchungen vielmehr auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen in dessen eigenem Namen.

Auch dem Begehren aus dem Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, nach Vorliegen eines positiven Gutachtens die Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, ist nicht stattzugeben. Hierfür fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Bei Vorliegen eines positiven Gutachtens hat die Fahrerlaubnisbehörde dieses zu prüfen und darauf beruhend eine neue Entscheidung zu fällen. Diese kann durchaus zugunsten des Antragstellers ausfallen. Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt für einen vorläufigen Rechtsschutz kein Raum. ..."



Datenschutz    Impressum