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Landgericht Berlin Urteil vom 09.09.2008 - 17 O 114/07 - Zur Beweislast bei der Geltendmachung eines Wildschadens in der Fahrzeugversicherung

LG Berlin v. 09.09.2008: Zur Beweislast bei der Geltendmachung eines Wildschadens in der Fahrzeugversicherung


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.09.2008 - 17 O 114/07) hat entschieden:
Anders als in den Kfz-Entwendungsfällen, in denen Beweiserleichterungen sowie die Redlichkeitsvermutung zu Gunsten des Versicherungsnehmers eingreifen, trägt der Versicherungsnehmer bei einem Wildschadenfall die volle Beweislast. Eine typische Beweisnot ist bei Wildunfällen nicht gegeben, da neben möglichen Zeugen hinsichtlich des Unfallgeschehens oftmals auch das Tier, mit welchem es zur Kollision gekommen ist, an der Unfallstelle aufgefunden werden kann und auch Untersuchungen am beteiligten Fahrzeug den Rückschluss auf einen Wildschaden in vielen Fällen ermöglichen.


Siehe auch Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden und Rettungskosten und Stichwörter zum Thema Beweisprobleme


Zum Sachverhalt:

Gegenstand der Klage waren Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung.

Das klägerische Fahrzeug der Marke BMW 540i Turing mit dem amtlichen Kennzeichen … war im August 2006 bei der Beklagten teilkaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB der Beklagten, Stand 01.01.2006, zu Grunde.

Der Kläger befuhr am 24. August 2006 gegen 0.55 Uhr mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug den Fürstenwalder Damm Berlin in östlicher Richtung.

In Höhe der Abteilung 275 überquert die Straßenbahnlinie zwischen Berlin-Friedrichshagen und Rahnsdorf den Fürstenwalder Damm.

Zum Unfallzeitpunkt war die rechte Spur des Fürstenwalder Damms aufgrund einer Baustelle gesperrt. Wegen Gleisbettarbeiten an den querenden Straßenbahngleisen wurde der Verkehr auf die Gegenfahrbahn gelenkt.

Nachdem der Kläger auf die ihm zugewiesene Gegenfahrbahn gewechselt und den Baustellenbereich erreicht hatte, geriet er nach rechts in die Baustelle, überquerte das offene Gleisbett und kam schließlich zum Stehen. Der Kläger fuhr zum Unfallzeitpunkt mit 65 km/h.

Gemäß dem Gutachten der … GmbH vom 29.08.2006 erlitt das klägerische Fahrzeug durch den Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden (Anlage K 2, Blatt 8-13 d.A.). Den Wiederbeschaffungswert beziffert das Gutachten mit 11 800,00 €, den Restwert mit 2 800,00 €.

Im Rahmen dieses Schadensgutachtens wurden am klägerischen Fahrzeug Tierhaare unter dem vorderen Kennzeichen sichergestellt.

Die Beklagte beauftragt die … GmbH in der Folgezeit mit der Begutachtung dieser Tierhaare.

Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass auszuschließen sei, dass die Haare von einem Wildschwein stammten und vielmehr als Herkunft von einem Hund auszugehen sei.

Der Revierförster teilte dem Kläger unter dem 12. September 2006 mit, dass am 24.08.2006 am Fürstenwalder Damm auf Höhe der Abteilung 275 ein verendetes Reh aufgefunden und fachgerecht entsorgt worden sei.

Der Kläger behauptete, er habe ca. 20 Meter vor dem Schienenübergang plötzlich ein von links kommenden großen Schatten wahrgenommen. Er sei mit dem Wild zusammengestoßen, habe in diesem Moment das Lenkrad nach rechts gerissen und sei hierdurch in die Baustelle geraten. Insoweit sei unerfindlich, warum im Polizeibericht vermerkt worden sei, dass in der Nähe der Unfallstelle ein Wildschwein nicht habe ausfindig gemacht werden können, da er, der Kläger, zu keiner Zeit von einem Wildschwein gesprochen habe. Er gehe vielmehr davon aus, dass es sich bei dem Tier um ein Reh gehandelt habe.

Die in der Verkehrsunfallanzeige angegebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h treffe ebenfalls nicht zu, da diese Geschwindigkeitsbeschränkung erst ca. 15 Meter hinter der Kollisionsstelle gegolten habe. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei ihm daher nicht vorzuwerfen.

Der Kläger war daher der Ansicht, dass es sich bei dem erlittenen Schaden an seinem Pkw um einen von der Teilkaskoversicherung abgedeckten Wildschaden im Sinne von § 12 Abs. 1 I d AKB handele.

Der Kläger beantragt, nachdem er die ursprüngliche Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Mai 2007 um 365,00 € (Gebührenbescheid der Berliner Feuerwehr vom 30.04.2007) erweitert hat, u.a.,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9 365,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9 000,00 € seit dem 13. Dezember 2006 und aus weiteren 365,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie bestritt die vom Kläger angegebene Unfallschilderung insoweit, als Ursache für den Verkehrsunfall die Kollision mit einem Wildtier gewesen sein soll.

Auch die Art der Beschädigung am klägerischen Fahrzeug widersprächen der Behauptung des Klägers, da im Hinblick auf die von ihm gefahrene Geschwindigkeit und die Größe des behaupteten Wildtieres weitere Fahrzeugteile im Frontbereich sichtbar hätten beschädigt worden sein müssen.

Im Übrigen sei die Beklagte gemäß § 61 VVG leistungsfrei, da der Kläger mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.

Das Gericht hat zur Herkunft der Tierhaare durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben.

Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus der Fahrzeugversicherung gemäß §§ 1 VVG, 12 Abs. 1 I d, 13 AKB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass die geltend gemachten Schäden an seinem Fahrzeug tatsächlich durch einen Zusammenstoß mit einem Wildtier im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz entstanden sind.

Anders als in den Kfz-Entwendungsfällen, in denen Beweiserleichterungen sowie die Redlichkeitsvermutung zu Gunsten des Versicherungsnehmers eingreifen, trägt der Versicherungsnehmer bei einem Wildschadenfall die volle Beweislast (OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 2001, 322, 323).

Tragender Grund für die Zubilligung der Beweiserleichterung in Entwendungsfällen ist die Überlegung, dass der Versicherungsnehmer nahezu ausnahmslos in extremer Beweisnot ist, weil ein solcher Diebstahl meist unbeobachtet geschieht, typischerweise keine Spuren verbleiben und das entwendete Fahrzeug später nur selten wieder aufgefunden wird (OLG Hamburg R+S 2000, 99).

Eine solche typische Beweisnot ist bei Wildunfällen nicht gegeben, da neben möglichen Zeugen hinsichtlich des Unfallgeschehens oftmals auch das Tier, mit welchem es zur Kollision gekommen ist, an der Unfallstelle aufgefunden werden kann und auch Untersuchungen am beteiligten Fahrzeug den Rückschluss auf einen Wildschaden in vielen Fällen ermöglichen.

Zwar kann das Gericht seine Überzeugung gemäß § 286 ZPO auch ohne förmliche Beweisaufnahme gewinnen. Allerdings kann die bloße Angabe des Beweispflichtigen nicht ohne weiteres den erforderlichen Beweis erbringen, vielmehr bedarf es dafür zusätzlicher stützender Umstände (OLG Jena R+S 2000, 99).

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an den entsprechenden Angaben durch den Kläger. Dieser hat, was er in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2008 nochmals bekräftigte, vor der Kollision lediglich einen von links kommenden Schatten bemerkt. Dies bedeutet, dass noch nicht einmal der Kläger selbst angeben kann, dass es sich bei diesem Schatten um ein Wildtier im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetzt gehandelt hat.

Hieraus ergibt sich, dass die Behauptung des Klägers, bei diesem Schatten habe es sich um ein Reh gehandelt, lediglich eine Vermutung darstellt.

Hintergrund dieser Vermutung dürfte die Mitteilung des Revierförsters sein, wonach am Unfalltag in der Nähe der Unfallstelle ein verendetes Reh aufgefunden worden ist.

Allein dieser Umstand reicht jedoch nicht für die Überzeugung des Gerichts aus, dass es sich bei diesem verendeten Reh auch tatsächlich um das Tier gehandelt hat, mit welchem der Kläger kollidiert sein will.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass jedenfalls die am klägerischen Fahrzeug sichergestellten Tierhaare nicht von einem Reh oder einem sonstigen Rotwild stammen. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Landeskriminalamtes vom 11. März 2008.

Aus dem von der Beklagten vorgerichtlich eingeholten Gutachten der … GmbH ergibt sich zudem, dass die sichergestellten Haare auch nicht etwa von einem Wildschwein stammen, was der Kläger im Übrigen auch nicht behauptet.

Als einziges Indiz für die Behauptung des Klägers bleibt daher die Mitteilung des Revierförsters, dass am Unfalltage in der Nähe der Unfallstelle ein verendetes Reh aufgefunden worden ist. Dies rechtfertigt jedoch kein Rückschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass es sich bei diesem Reh um den vom Kläger bemerkten „Schatten“ gehandelt hat, da, wie die Beklagte zu Recht anführt, es durchaus auch möglich ist, dass dieses Reh bereits zu einem früheren Zeitpunkt angefahren worden ist, ohne dass vom unfallbeteiligten Fahrzeugführer die Polizei oder sonstige Stellen hiervon benachrichtigt worden wäre. Es ist insoweit auch kaum vorstellbar, dass der Revierförster täglich das gesamte Waldgebiet neben dem Fürstenwalder Damm aufsucht, weshalb auch der Umstand, dass das Reh am Unfalltage gefunden worden ist, keine tragende indizielle Bedeutung hat. Schließlich kann sich im Hinblick auf die Uhrzeit des vorliegenden Unfallgeschehens auch noch im Laufe der selben Nacht ein entsprechender Wildunfall mit einem anderen Fahrzeug ereignet haben.

Schließlich ist auch der Beklagten beizupflichten, dass im Hinblick auf die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit einerseits und die Größe bzw. Schwere eines Rehes andererseits bei einer Kollision mit tödlichen Folgen für das Reh größere Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug im Bereich der Anprallstelle zu erwarten wären.

Die Gesamtumstände des vorliegenden Falles rechtfertigen daher nicht die Annahme eines Wildunfalls im Sinne des § 12 Abs. 1 I d AKB.

Mangels Vorliegens eines solches Wildunfalls kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger den behaupteten Versicherungsfall gemäß § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt hat. ..."