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BGH Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 51/08 - Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht bei einem Alter zwischen 5 und 6 Jahren

BGH v. 24.03.2009: Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht bei einem Alter zwischen 5 und 6 Jahren


Der BGH (Urteil vom 24.03.2009 - VI ZR 51/08) hat entschieden:
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.


Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn P. in Anspruch.

Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. und sein 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Beklagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich das Fahrzeug des Klägers. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem P. vor dem Schadensereignis gespielt hatte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1 050,25 € zu verurteilen.

Das Rechtsmittel hatte - vorläufigen - Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in NZV 2008, 347 veröffentlicht ist, hat der Kläger keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil P. das Fahrzeug des Klägers zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.

Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Der Kläger habe keine Umstände bewiesen, die für einen über das normale Maß erhöhten Aufsichtsanlass sprächen. Insbesondere handele es sich bei dem einzigen vom Kläger angeführten Beispiel - „Offenstellen“ der Haustür im Sinne der Blockade des Schließmechanismus - nicht um einen „üblen Streich“, sondern um ein nachvollziehbares kindliches Verhalten. Soweit der Kläger aus den streitgegenständlichen Handlungen selbst Rückschlüsse auf den Erziehungsstand und schädliche Neigungen ziehen wolle, greife diese Argumentation nicht. Im vorliegenden Fall hätten die Beklagten mit einem Exzess dieses Ausmaßes nicht rechnen müssen und es sei auch nicht ersichtlich, dass P. bereits in der Vergangenheit durch die mutwillige Beschädigung fremden Eigentums aufgefallen sei. Bei dem Spielplatz, auf dem sich P. vor dem Schadensereignis aufgehalten habe, habe es sich auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Parkplatzes nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt.

Die Beklagte zu 2 habe ihrer Aufsichtspflicht auch in der konkreten Situation genügt. Es sei davon auszugehen, dass sie P. am fraglichen Tag zunächst auf den Spielplatz begleitet und dann den Spielplatz verlassen habe, um in ihrer Wohnung die Toilette aufzusuchen. Vor dem Toilettengang habe sie P. angewiesen, den Spielplatz nicht zu verlassen. Die Behauptung des Klägers, P. sei „nicht nur fünf Minuten“, sondern mindestens über einen Zeitraum von 40 Minuten unbeaufsichtigt gewesen, könne als wahr unterstellt werden. Unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes sowie der weiteren Umstände sei das unbeaufsichtigte „Spielenlassen“ auf einem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu einer Stunde in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, nicht zu beanstanden. Eine besondere Belehrung, nicht mit Glasscherben oder anderen Gegenständen fremde PKW zu beschädigen, sei nicht erforderlich gewesen, weil sich dies auch für Kinder im Vorschulalter von selbst verstehe.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986, 1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 - VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279).

2. Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht den Maßstab eines normal entwickelten fast 5 1/2 Jahre alten Kindes zugrunde gelegt. Umstände, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht der Eltern führen könnten, liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Rügen der Revision greifen insoweit nicht durch.

a) Bei dieser Würdigung durfte das Berufungsgericht die Bescheinigung der Leiterin des von P. besuchten Kindergartens berücksichtigen, wonach er den Kindergarten von 2001 bis 2004 besuchte und es sich um ein ruhiges und unauffälliges Kind gehandelt habe, das keinerlei Anzeichen für aggressives Verhalten zeigte. Auch eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO kann bei der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung nicht auf einer ausreichenden Grundlage beruhte und nicht richtig sei, zeigt die Revision nicht auf.

b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, P. habe in der Vergangenheit häufiger die Haustür „offen gestellt“ und damit die Hausordnung übertreten, reiche nicht aus, eine erhöhte Aufsichtspflicht zu begründen. Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Ausführungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert, nach der bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66). Wenn es dieses Verhalten sowie dessen Abstreiten nicht als derart gravierend, sondern als nachvollziehbares und typisches Verhalten eines fünfjährigen Kindes einstuft, ist dies als tatrichterliche Würdigung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine erhöhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgeworfenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen.

3. Auch wenn mithin von einem normal entwickelten fast 5 1/2-jährigen Kind auszugehen ist, tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht das Ergebnis, dass die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten.

a) Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien, ohne dass sie auf „Schritt und Tritt“ zu beaufsichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314). Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - aaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR 1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710, 711; OLG München OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG Hamburg OLGR 1999, 190, 192). Kinder in diesem Alter dürfen also ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen, und müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen, um das Spiel von bisher unauffälligen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen (vgl. OLG München, aaO; OLG Hamm aaO; Bernau NZV 2008, 329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen, 2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.).

b) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, dass P. über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu einer Stunde - auch in Verbindung mit der von der Mutter erteilten Anweisung, den fraglichen Spielplatz nicht zu verlassen - unbeaufsichtigt bleiben durfte. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 -VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 -VersR 1997, 750). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein 5 1/2-jähriges Kind über einen so langen Zeitraum ohne irgendeine Aufsicht auf einem Spielplatz verbleibt.

Auch wenn die Beklagte zu 2 nicht voraussehen musste, dass ihr Kind fremde Kraftfahrzeuge mit Glasscherben beschädigen würde, ist bei einem fünfjährigen Kind jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei so einer langen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt oder selbst auf den Gedanken kommt, den Spielplatz zu verlassen und Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. Ein längerer Abstand ist bei Berücksichtigung des kindlichen Spieltriebs und Übermuts sowie des Bewegungs- und Aktionsradius eines fünfjährigen Kindes unter gleichzeitiger Berücksichtigung des in diesem Alter noch gegebenen geringen Verständnisses für das Eigentum Dritter zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht ausreichend (vgl. Bernau NZV 2008, 329, 331).

4. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt, ob und in welcher Weise die Eltern der ihnen obliegenden Belehrungspflicht nachgekommen sind. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens richten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992 - VI ZR 194/91 - r+s 1992, 233). Dabei hängt es insbesondere von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO). Im Hinblick darauf mag die Beklagte zu 2 nicht vorausgesehen haben, dass ihr Sohn fremde Fahrzeuge mit Glasscherben beschädigte. Dies entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, ein 5 1/2-jähriges Kind regelmäßig anzuhalten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen. Eine solche allgemeine Belehrung ist im Alter von 5 1/2 Jahren in Anbetracht des Spieltriebs, des Erkundungsdrangs und des noch nicht ausgereiften Verständnisses für das Eigentum Dritter erforderlich, um die Schädigung fremden Eigentums möglichst zu vermeiden. Davon wäre auch die konkrete Beschädigung fremder Autos mit umfasst gewesen.

III.

Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Revision und der Revisionserwiderung aufzuklären, wie lange die Beklagte zu 2 ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist und insbesondere, ob sie gemäß ihrem Vorbringen und ihrer Aussage bei ihrer Parteivernehmung nach ca. 10 Minuten wieder zum Spielplatz zurück kam, P. aber dort nicht mehr angetroffen und ihn sodann gesucht hat. Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit haben, ggf. zu prüfen, inwieweit ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 gegeben ist, zu dessen Aufsichtspflicht es bisher keine Feststellungen getroffen hat."



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