Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bochum Beschluss vom 29.10.2008 - 29 Ls-9 Js 231/08-307/08 - Nicht immer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Ausbremsen

AG Bochum v. 29.10.2008: Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Ausbremsen


Das Amtsgericht Bochum (Beschluss vom 29.10.2008 - 29 Ls-9 Js 231/08-307/08) hat entschieden:
Setzt sich ein Fahrzeugführer vor ein anderes Fahrzeug und bremst es aus, so muss dies nicht mit der (für die Annahme des Verbrechenstatbestandes nötigen) Absicht geschehen sein, einen Unglücksfall herbeizuführen.


Siehe auch Gefährliche Körperverletzung - das Kfz als gefährliches Werkzeug und Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr


Entscheidungsgründe:

"Nach dem bisherigen Aktenstand besteht kein hinreichender Tatverdacht bzgl. des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrs in der Absicht der Herbeiführung eines Unglücksfalles. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei dem Angeschuldigten nach den bisherigen Ermittlungen überhaupt der für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erforderliche zumindest bedingte Schädigungsvorsatz vorgelegen hat ( BGHSt 48, 233, 237 ). Jedenfalls bestehen aus Sicht des Gerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Absicht zur Herbeiführung eines Unglücksfalles, welcher als Verbrechen die Zuständigkeit des Schöffengerichts auslösen würde.

Der Angeschuldigte hat sich bisher zur Tat und damit zu seinen Absichten nicht eingelassen. Die Zeugen aus dem familiären Umfeld des Angeschuldigten haben ebenfalls keine Angaben gemacht bzw. sind zeugnisverweigerungsberechtigt. Somit verbleibt lediglich die Zeugin … als unmittelbare Augenzeugin. Diese hat angegeben, der Angeschuldigte und seine Ehefrau seien ihrem Sohn … augenscheinlich hinterhergefahren und hätten sie auf dem Parkplatz angesprochen bzw. beschimpft. Nachdem es ihr gelungen sei, mit ihrem Fahrzeug die Örtlichkeit zu verlassen, habe der Angeschuldigte sie verfolgt. Auf der Dorstener Straße habe sie die rechte Fahrspur benutzt, während der Angeschuldigte auf dem linken Fahrstreifen bis auf ihre Höhe aufgeschlossen sei. Dabei habe er ihr angezeigt, sie solle anhalten, was sie aber nicht getan habe. Dann habe er sich vor sie gesetzt, was sie zu einer Notbremsung gezwungen habe (Blatt 44 der Akte).

Hiernach kann die für die Verbrechenstatbestand erforderliche Absicht den bisherigen Ermittlungen nicht entnommen werden. Sowohl der Umstand, dass augenscheinlich zuvor auf dem Parkplatz der Angeschuldigte und seine Ehefrau versucht haben, mit der Geschädigten zu sprechen bzw. diese zu beschimpfen wie auch die Tatsache, dass auf der Dorstener Straße der Angeschuldigte der Zeugin zunächst gezeigt haben solle, sie solle anhalten, belegt, dass es hier dem Angeschuldigten augenscheinlich um ein Gespräch mit der Geschädigten ging, mag dies auch von Drohungen oder Beschimpfungen gekennzeichnet sein, um die Beziehung der Zeugin zu dem Sohn … zu unterbinden. Für die tatbestandliche Absicht ist es aber erforderlich, dass es dem Täter darauf ankommt, den Unglücksfall herbeizuführen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen, wobei ein zielgerichteter unbedingter direkter Vorsatz erforderlich ist ( OLG München NStZ 2006, 452). Aus den genannten Tatsachen zieht das Gericht den Schluss, dass kein hinreichender Anhaltspunkt dafür besteht, dass eine solche Absicht im Sinne eines zielgerichteten Willens bei der Tathandlung vorgelegen hat. Hierfür spricht auch, dass angesichts der nicht unerheblichen Geschwindigkeit der Angeschuldigte sich selbst bewusst erheblich in Gefahr gebracht hätte, wenn er denn diesen Unglücksfall hätte herbeiführen wollen.

Nach alledem kann der Verbrechenstatbestand hier nicht angenommen werden.

Die Zuständigkeit des Schöffengerichts ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Es verbleibt hier lediglich eine mögliche Strafbarkeit wegen des Grundtatbestandes des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. wegen Nötigung. Da der Angeschuldigte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, ist nach dem jetzigen Sachstand allenfalls mit einer Geldstrafe zu rechnen, keinesfalls mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bzw. jedenfalls über 1 Jahr.

Hiernach war das Hauptverfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen."







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