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Landgericht Lüneburg Beschluss vom 08.04.2009 - 26 Qs 72/09 - Zur Wiedereinsetzungsfrist bei Verwerfungsurteil in Bußgeldsachen

LG Lüneburg v. 08.04.2009: Zur Wiedereinsetzungsfrist bei Verwerfungsurteil in Bußgeldsachen


Das Landgericht Lüneburg (Beschluss vom 08.04.2009 - 26 Qs 72/09) hat entschieden:
In Bußgeldverfahren muss der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nicht innerhalb einer Woche nach dem versäumten Hauptverhandlungstermin stellen. Vielmehr ist § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG eine bußgeldrechtliche Spezialregelung, die eine Wochenfrist ab Zustellung des Verwerfungsurteils vorsieht. Hierüber ist der Betroffene mit der Zustellung des Verwerfungsurteils zu belehren. Diese Belehrung ginge ins Leere, wenn man die Wiedereinsetzungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt anlaufen ließe.


Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen ist begründet.

Das Amtsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen vom 24. Februar 2009 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist der Wiedereinsetzungsantrag insbesondere nicht verfristet. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG kann der Betroffenen gegen ein Verwerfungsurteil i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG „binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Der Standpunkt des Amtsgerichts, wonach der Betroffene innerhalb einer Woche nach dem versäumten Hauptverhandlungstermin vom 12. Februar 2009 seinen Wiedereinsetzungsantrag hätte anbringen müssen, wäre zwar mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO in Einklang zu bringen, verkennt jedoch, dass in Gestalt des § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG eine – dem § 329 Abs. 3 StPO im Strafverfahren entsprechende – bußgeldrechtliche Spezialregelung existiert, die eine Wochenfrist ab Zustellung des Verwerfungsurteils vorsieht (vgl. LG Bückeburg, NZV 2000, 476). Eine andere Betrachtungsweise widerspräche auch der Vorschrift des § 74 Abs. 4 S. 2 OWiG, wonach der Betroffene mit der Zustellung des Verwerfungsurteils über sein Recht, die Wiedereinsetzung zu beantragen, zu belehren ist. Ließe man die Wiedereinsetzungsfrist demgegenüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt anlaufen, ginge diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Betroffenen ins Leere. Es entspricht daher der Rechtsprechung der Kammer, die Wiedereinsetzungsfrist i.R.d. § 74 OWiG aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung in § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG erst ab Zustellung des Urteils zu bemessen (vgl. etwa den Beschluss vom heutigen Tage in der Beschwerdesache 26 Qs 89/09).

Vor diesem Hintergrund ist der Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen aus dem Schreiben seines Verteidigers vom 24. Februar 2009 fristgerecht, da das Verwerfungsurteil vom 12. Februar 2009 dem Betroffenen ausweislich der Zustellungsurkunde am 17. Februar 2009 zugestellt wurde.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, zumal der Antragsschrift vom 24. Februar 2009 zum Zwecke der gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 S. 1 StPO vorgeschriebenen Glaubhaftmachung zwei ärztliche Atteste beigefügt waren. Eine weitere ärztliche Bescheinigung hat der Verteidiger des Betroffenen mit ergänzendem Schreiben vom 25. Februar 2009 nachgereicht.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet.

Der Betroffene hat glaubhaft gemacht, dass er i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 44 S. 1 StPO ohne Verschulden gehindert war, den Hauptverhandlungstermin vom 12. Februar 2009 wahrzunehmen. Der Betroffene war nämlich an diesem Tag reiseunfähig und daher entschuldigtermaßen nicht in der Lage, die Reise von seinem Wohnort in H.… nach S.… anzutreten. Aus den seitens des Betroffenen überreichten ärztlichen Attesten und der ärztlichen Bescheinigung der Fachärzte für Orthopädie und Sportmedizin Dres. med. B.… und F.… aus H.… ist zu entnehmen, dass der Betroffene vom 22. Januar 2009 bis zum 03. März 2009 – also auch während der Zeit des Hauptverhandlungstermins am 12. Februar 2009 – durchgängig wegen einer „Wurzelreizung im HWS-Bereich“ krankgeschrieben gewesen sei. Aus diesem Grunde sei es ihm nicht möglich gewesen, „längere Autofahrten“ zu absolvieren.

Zur Überprüfung, ob diese von dem Betroffenen nachgewiesene Erkrankung tatsächlich zu einer Reiseunfähigkeit am Verhandlungstag geführt hat, hat die Kammer durch ihren Berichterstatter telefonische Rücksprache mit dem – gerichtsbekannt – erfahrenen und sachkundigen Sachverständigen und Gerichtsmediziner Dr. K.… aus W.… gehalten. Dieser hat erklärt, dass es sich bei einer „Wurzelreizung im HWS-Bereich“ in der Tat um eine schmerzhafte und beeinträchtigende orthopädische Erkrankung handle. Die „Wurzeln“ seien die Nervenenden, die an der Halswirbelsäule austräten. Entzündungen in diesem Bereich führten dazu, dass der Kopf nicht bewegt werden könne. An ein Autofahren sei daher in diesem Zustand mangels Verkehrsfähigkeit keinesfalls zu denken. Auch längere Bahnfahrten mit mehrfachem Umsteigen – wovon zwischen H.… und S.… ausgegangen werden müsse – seien aus medizinischer Sicht problematisch. Insgesamt sei daher eine Reiseunfähigkeit des Betroffenen bei Zugrundelegung dieser Erkrankung medizinisch plausibel.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Betroffene tatsächlich am 12. Februar 2009 reiseunfähig war, so dass sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin als entschuldigt anzusehen ist.

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat nach telefonischer Erörterung einer Entscheidung durch die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt zugestimmt und auf eine vorherige Übersendung der Akten zum Zwecke der Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde des Betroffenen verzichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 3, Abs. 7 StPO.



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