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Landgericht Dortmund Urteil vom 12.08.2009 - 22 O 179/08 - Bei Altverträgen ist die sechsmonatige Klagefrist für eine Deckungsklage wirksam

LG Dortmund v. 12.08.2009: Bei Altverträgen ist die sechsmonatige Klagefrist für eine Deckungsklage wirksam


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 12.08.2009 - 22 O 179/08) hat entschieden:
  1. Bei Ansprüchen aus Altverträgen konnte die Frist des § 12 VVG a.F. auch im Jahr 2008 noch wirksam gesetzt werden.

  2. Der Prozessbevollmächtigte verschuldet die Fristversäumnis, wenn das Gericht ihm keine Vorschussanforderung übersendet, weil die Klage auf dem Postweg verloren gegangen ist, und er über einen Zeitraum von drei Monaten keine Nachfrage hält.

  3. § 12 VVG a.F. ist als Ausschlussfrist materiellen Rechts den zivilprozessualen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.

Siehe auch Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für sein Motorrad Benelli (…-…) genommenen Fahrzeugversicherung in Anspruch.

Er behauptet, das Motorrad sei ihm während eines Italienurlaubes entwendet worden. Er habe es am 16.12.2007 auf dem Parkplatz Pacheggio Intercoop , B gegen 21.00 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen N. abgestellt. Sodann habe er mit dem Zeugen N. eine Kinovorstellung besucht. Bei der Rückkehr gegen 23.15 Uhr habe sich das Motorrad nicht mehr an dem Abstellort befunden.

Mit Schreiben vom 10.04.2008 – dem Kläger zugegangen am 12.04.2008 – hat die Beklagte Ansprüche des Klägers zurückgewiesen und über die Folgen einer Versäumung der Frist des § 12 VVG (a.F.) belehrt.

Der Kläger behauptet den Wiederbeschaffungswert des Motorrades mit 9.800,00 €.

Er beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.800,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles geltend. Zudem beruft sie sich auf Leistungsfreiheit wegen der Versäumung der Frist des § 12 VVG a.F. und Obliegenheitsverletzungen (Nichtangabe früherer Entwendungen, Falschangabe km-Stand, Verschweigen von Vorschäden).

Der Kläger hat wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat am 21.07.2008 eine Deckungszusage erteilt.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sodann – nach dessen Behauptung – eine Klageschrift vom 28.07.2008 erstellt und in den Postausgang ihrer Bürogemeinschaft gelegt. Die Post werde jeden Mittag von einem der zur Bürogemeinschaft gehörenden Kollegen zur Post gebracht.

Jedenfalls ging eine Klageschrift vom 28.07.2008 nicht bei Gericht ein, nach der Mutmaßung des Klägers, weil sie auf dem Postweg verlorenging. Mit Schreiben vom 27.10.2008 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmalig Nachfrage bei Gericht wegen des Verfahrensfortganges gehalten. Daraufhin teilte ihr das Gericht mit Schreiben vom 06.11.2008 mit, dass eine Klageschrift nicht eingegangen sei. Am 18.11.2008 sind sodann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Klage bei Gericht eingegangen. Die Klage ist der Beklagten am 13.01.2009 zugestellt worden.

Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. sei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. § 12 Abs. 3 VVG a.F. findet auf Altverträge auch im Jahr 2008 noch Anwendung (hierzu im Folgenden: I.). Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. sind erfüllt (II.).

I.

§ 12 Abs. 3 VVG a.F. ist auch im Jahre 2008 noch anwendbar. Durch Art. Art 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG-ReformG v. 27.11.2007 (BGBl I S. 2631) ist mit dem Inkrafttreten des VVG 2008, mithin zum 1.1.2008, das alte VVG insgesamt und damit auch § 12 Abs. 3 VVG a.F. außer Kraft getreten. Die Fortgeltung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. folgt allerdings aus den im EGVVG geregelten Übergangsvorschriften, hier aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG, wonach auf Versicherungsverhältnisse, die wie der streitgegenständliche Vertrag bis zum 1.1.2008 entstanden sind, das alte VVG weiter anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit gesehen, eine Übergangsfrist von zunächst einem Jahr einzuräumen, um den Vertragsparteien und insbesondere dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, die im VVG 2008 abweichenden Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen anzupassen (Amtliche Begründung, BT-Drucks. 16/3945 S. 118). Die Kammer teilt nicht die zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG vertretene Auffassung, wonach nur solche Vorschriften des VVG 2008 erfasst sein sollen, die das laufende Versicherungsverhältnis selbst und damit alle gesetzlichen Vorschriften betreffen, die die vertraglichen Ansprüche der Parteien aus dem Versicherungsvertrag regeln, so dass es für die außerhalb des eigentlichen Vertragsverhältnisses liegenden Regelungen und damit auch für § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei dem in Art 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VVG-ReformG bestimmten Grundsatz des Außerkrafttretens verbleiben soll ( OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 1a Rn. 45; ders. VersR 2008, 859; Fricke VersR 2009, 15). Diese Auffassung berücksichtigt zum einen nicht, dass Art 1 Abs. 1 EGVVG im Gegensatz zu Art 1 Abs. 2 EGVVG das gesamte alte VVG betrifft, weil in Art. 1 Abs. 2 EGVVG durch die Formulierung, dass das alte VVG nur „insoweit“ weiter anzuwenden ist, eine Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung dahingehend erläutert, dass das alte VVG „auf die sich hieraus“ d.h. aus dem eingetretenen Versicherungsfall „ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin ... anzuwenden ist“ (BT Drucks. 16/3945 S. 118). Diese Einschränkung fehlt in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffes „Versicherungsverhältnis“ ableiten ( OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamburg, VersR 2009, 531). Zum anderen bestimmt Art 2 Nr. 1 EGVVG die Anwendbarkeit der Vorschriften des VVG 2008 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters auch auf Altverträge schon zum 1.1.2008. Da die Regelungen über die Vertretungsmacht zu den außerhalb des eigentlichen Vertragsverhältnisses liegenden Bestimmungen zu zählen sind, hätte es der Regelung in Art 2 Nr. 1 EGVVG nicht bedurft, wenn sich dessen Regelungsinhalt bereits aus Art 1 Abs. 1 EGVVG ergäbe.

Der in Art 1 Abs. 1 EGVVG bestimmte Grundsatz der Fortgeltung des alten VVG auf Altverträge erfährt nach dieser Vorschrift Einschränkungen, die (nur) in Art 1 Abs. 2 EGVVG und Art 2 bis 6 EGVVG geregelt sind. Als Art. 12 Abs. 3 VVG a.F. betreffende Einschränkung einer Fortgeltung auf Altverträge kommt aber allenfalls Art. 1 Abs. 4 EGVVG in Betracht, der jedoch bereits nicht zu den Art 1 Abs. 2 und Art 2 bis 6 EGVVG gehört, die nach dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers in Art 1 Abs. 1 EGVVG allein die Ausnahmen von dem in Art 1 Abs. 1 EGVVG geregelten Grundsatz zulassen sollen, wonach auf Altverträge das alte VVG auch noch nach dem 31.12.2007 anzuwenden ist. Art 1 Abs. 4 EGVVG bestimmt, dass das alte VVG auf Fristen nach § 12 Abs. 3 VVG a.F., die vor dem 1.1.2008 begonnen haben, auch nach dem 1.1.2008 anzuwenden ist. Obwohl diese Vorschrift -jedenfalls vordergründig- lediglich den Ablauf der im Jahre 2007 nach dem 30.6. noch in Gang gesetzten Ausschlussfristen auch nach dem 31.12.2007 regelt, folgert die h.M. aus dieser im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das EGVVG eingefügten Vorschrift, dass die Ausschlussfrist nach dem 31.12.2007 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden kann, weil sie in Art 1 Abs. 4 EGVVG eine Spezial- und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG sieht (Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 15 Rn. 3: „problematische Auslegung“; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 3. Aufl. S. 5; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 1a Rn. 47; ders. VersR 2008, 859; Knappmann, VRR 2007, 408; Rixecker, zfs 2007, 430/431; Uyanik, VersR 2008, 468; Münstermann VK 2008, 37). Dem ist entgegenzuhalten, dass Art 1 Abs. 4 EGVVG schon wegen seiner fehlenden Erwähnung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG und dem damit eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers keine Ausnahme zu der in Art. 1 Abs. 1 getroffenen Regelung darstellen soll. Zudem soll Art. 1 Abs. 4 EGVVG schon seinem Wortlaut nach -dem Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung- überhaupt nicht die Frage regeln, ob die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch nach dem 31.12.2007 noch gesetzt werden kann, sondern lediglich den Ablauf einer noch im Jahre 2007 gesetzten Frist im Jahre 2008 betreffen. Auch die Begründung für die Einfügung dieser Vorschrift in das Übergangsrecht zum neuen VVG lässt einen Bezug zu Ausschlussfristen nicht erkennen, die erst im Jahre 2008 gesetzt werden. Denn der Rechtsausschuss, auf dessen Initiative hin Art. 1 Abs. 4 in das EGVVG eingefügt worden ist, wollte mit dieser Vorschrift der Erkenntnis Rechnung tragen, dass Art. 3 Abs. 4 EGVVG auf die beabsichtigten Abschaffung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht ausreichend Rücksicht nimmt (BT-Drucks. 16/5862 S. 135/136).

Das Regelungsbedürfnis war entstanden, nachdem Neuhaus in r+s 2007, 177 die Frage nach der Fortgeltung der im Jahre 2007 gesetzten Ausschlussfrist auch über den 31.12.2007 hinaus wegen deren Abschaffung im VVG 2008 und damit ab dem 1.1.2008 aufgeworfen hatte. Diese Fragestellung ergab sich aus der Regelung in Art 3 Abs. 4 EGVVG, wonach die Übergangsvorschriften für die Verjährung in Art 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG entsprechend auf Fristen anzuwenden sind, die für die Geltendmachung eines Rechts maßgebend sind. Damit wird die entsprechende Anwendung des Art 3 Abs. 1 bis 3 EGVVG auch für die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bestimmt. Dies könnte bedeuten, dass in entsprechender Anwendung von Art 3 Abs. 2 EGVVG, wonach die kürzere neue (Verjährungs-) Frist zur Anwendung kommt, wenn sie in der Übergangszeit vor der längeren alten (Verjährungs-) Frist abläuft, eine im Jahre 2007 gesetzte Ausschlussfrist im Jahre 2008 wegen deren Abschaffung durch das VVG 2008 gar nicht mehr ablaufen konnte, weil man die Abschaffung einer Frist als die radikalste Form der Kürzung begreifen könnte, die dann ab dem 1.1.2008 als abgeschafft=kürzer gelten und somit nicht mehr ablaufen könnte. Diese Problemstellung -und nach dem Verständnis der Kammer auch nur diese Problemstellung- hat der Gesetzgeber mit Art 1 Abs. 4 EGVVG regeln wollen. Der Kammer wäre auch schlechterdings unverständlich, wenn der Gesetzgeber eine Regelung im Sinne des Verständnisses der h.M., wonach die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31.12.2007 nicht mehr wirksam gesetzt werden kann, durch die Formulierung getroffen und damit geradezu versteckt hätte, dass eine in 2007 gesetzte Frist noch in 2008 ablaufen kann, zumal -wie ausgeführt- lediglich Art 1 Abs. 2 sowie Art. 2 bis 6 EGVVG nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 1 Abs. 1 EGVVG die Ausnahmen von dem in letzterer Vorschrift geregelten Grundsatz enthalten sollen. Zur Überzeugung der Kammer hätte der Gesetzgeber eine eindeutig formulierte Regelung getroffen, wenn er den von der h.M. zugrunde gelegten Gesetzesinhalt gewollt hätte. Somit streiten weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte noch die Gesetzesbegründung für die Auslegung der h.M. Die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann vielmehr auch noch nach dem 31.12.2007 wirksam gesetzt und muss vom Versicherungsnehmer gewahrt werden, wenn er seinen geltend gemachten und abgelehnten Anspruch nicht verlieren will (LG Dortmund, NJOZ 2009, 2971, so auch Muschner in HK-VVG S. 1022 ff.; ders., VersR 2008, 317; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. S. 582; ders., r+s 2007, 177; ders., r+s 2007, 441; Müller-Frank, Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, 7. Aufl. S. 177). Eine besondere Belehrung durch den Versicherer über die Fortgeltung von § 12 Abs. 3 VVG a.F. (Johannsen a.a.O.; Neuhaus, r+s 2007, 177/180) hält die Kammer zur Wirksamkeit der Fristsetzung nicht für erforderlich, weil der Versicherer durch die in § 12 Abs. 3 VVG a.F. vorgeschriebene Belehrung ohnehin zu erkennen gibt, dass er von einer fortdauernden Geltung dieser Vorschrift ausgeht.

Diese Auslegung könnte ferner gestützt werden durch den Regelungsgehalt des Art 1 Abs. 2 EGVVG. Nach dieser Übergangsvorschrift findet das alte VVG „insoweit“ weiter Anwendung, als der Versicherungsfall -wie in vorliegendem Rechtsstreit- bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. Art. 1 Abs. 2 EGVVG bestimmt allerdings unter den dort genannten Voraussetzungen nicht die fortdauernde Anwendbarkeit aller Vorschriften des alten VVG, wie bereits aus der Wortfassung der Vorschrift folgt; denn dann hätte der Gesetzgeber formuliert, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 das alte VVG weiter anzuwenden ist. Durch die Formulierung, dass das alte VVG nur „insoweit“ weiter anzuwenden ist, wird eine Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung dahingehend erläutert, dass das alte VVG „auf die sich hieraus“ d.h. aus dem eingetretenen Versicherungsfall „ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin ... anzuwenden ist“ (BT Drucks. 16/3945 S. 118; vgl. auch Schneider in: Beckmann/Matusche -Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 2009, § 1a Rn. 46). Da die Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. die – gegenüber dem Versicherer geltend gemachten- Ansprüche des Versicherungsnehmers betrifft, könnte diese Vorschrift gem. Art 1 Abs. 2 EGVVG unter den dort genannten Voraussetzungen und damit auch für den vorliegenden Versicherungsfall und die daraus folgenden Ansprüche des Klägers sogar über den 31.12.2008 fortgelten (Muschner a.a.O.; Müller-Frank, a.a.O.; Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 404). Dagegen ließe sich allerdings einwenden, dass die Klagefrist alten Rechts nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betrifft, sondern lediglich dessen prozessuale Durchsetzbarkeit, so dass sie von Art 1 Abs. 2 EGVVG nicht erfasst wird. Letztlich bedarf diese Frage keiner Entscheidung in vorliegendem Rechtsstreit, da die Beklagte die Klagefrist im Jahre 2008 gesetzt hat, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dies nach den obigen Ausführungen rechtswirksam möglich war.


II.

Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. liegen vor.

1. Die Beklagte hat die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. mit Schreiben vom 10.04.2008 in Gang gesetzt. Das Schreiben ging dem Kläger unstreitig am 12.04.2008 zu. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. endete mithin am 12.10.2008. Die Klage ist jedoch erst später anhängig geworden.

2. Die Fristversäumnis ist nicht entschuldigt. Dies gilt auch dann, soweit man der Behauptung des Klägers folgt, die Klage sei Ende Juli 2008 zum Versand gebracht worden und auf dem Postwege abhanden gekommen. Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers war dann gehalten, bei ausbleibender Vorschussanforderung durch das Gericht binnen angemessener Frist nachzufragen ( BGH NJW 2006, 3206 (3207)). Ein Zuwarten über einen Zeitraum von 2 Monaten ist dabei regelmäßig als schädlich anzusehen ( BGH NJW 1978, 215 (216); OLG Hamm, r+s 1998, 488: jedenfalls über 4 Wochen deutlich hinausgehendes Zuwarten fahrlässig). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers blieb hier etwa 3 Monate nach der – behaupteten – Absendung der Klageschrift untätig. Hätte sie bereits pflichtgemäß nach ein bis zwei Monaten bei Gericht nachgefragt, warum die Kostenanforderung unterblieb, so hätte sich bereits lange vor Fristablauf herausgestellt, dass die Klage nicht bei Gericht eingegangen war. Die geforderte Nachfrage bei Gericht hatte sie durch eine zweckentsprechende Fristenvorlage sicherzustellen.

Das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen.

3. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen. a) Der Antrag ist bereits unzulässig. Denn bei der versäumten Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG handelt es sich nicht um eine für die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO vorausgesetzte Notfrist. Nach § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind Notfristen nur diejenigen Fristen, die das Gesetz als solche bezeichnet. Hierzu zählt nicht die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F.. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Ausschlussfrist materiellen Rechts, auf die die zivilprozessualen Bestimmungen der Wiedereinsetzung nicht anwendbar sind ( OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2007, AZ 8 W 12/07; vergleiche BGH NJW 1961, 312; Zöller ZPO, 27. Auflage, § 233, Rdnr. 7 ff.). b) Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch nicht vor, da die Frist nicht unverschuldet versäumt wurde. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte auch wegen einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten leistungsfrei ist, was jedoch naheliegt, nachdem der Kläger in dem Fragebogen zum Diebstahlsschaden vorhergehende Entwendungen nicht angab (Drei Teileentwendungen und eine Vollentwendung eines Quad, davon Zwei Teileentwendungen am selben Tatort und eine Teileentwendung am streitgegenständlichen Krad). Die Nichtangabe früherer Entwendungen kann eine Leistungsfreiheit wegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit begründen (OLG Saarbrücken, r+s 2008, 465; OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 3439; OLG Köln, NVersZ 2002, 568). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.







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