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Landgericht Essen Urteil vom 03.12.2009 - 4 O 4/08 - Hälftige Schadenszurechnung bei ungeklärter Unfallverursachung - Auffahren oder Fahrstreifenwechsel

LG Essen v. 03.12.2009: Hälftige Schadenszurechnung bei ungeklärter Unfallverursachung - Auffahren oder Fahrstreifenwechsel


Das Landgericht Essen (Urteil vom 03.12.2009 - 4 O 4/08) hat entschieden:
Bleibt unklar, ob es sich bei einem Unfall um einen typischen Unfall im Rahmen eines Fahrspurwechsels handelt oder um einen typischen Auffahrunfall, so ist von einer hälftigen Schadensverursachung auszugehen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt stets von den Umständen, insbesondere aber davon ab, inwiefern der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden herbeizuführen. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatschen berücksichtigt werden, die unstreitig sind oder von der anderen Partei als unfallursächlich bewiesen sind. Dabei kommen auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zum Zuge.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, den der Zeuge L. am 27.10.07 gegen 17:41 Uhr auf der BAB 1 in … Fahrtrichtung Bremen hatte.

Der Beklagte zu 1) fuhr an dem Tag auf der BAB 1 mit seinem Audi A 4 (amtliches Kennzeichen …), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. W. war auf dem Autobahn Kreuz Wuppertal-Nord auf die BAB 1 aufgefahren und wechselte von dem rechten auf den mittleren Fahrstreifen, dann auf den linken. Es kam zu einer Kollision mit dem vom Zeugen L. gesteuerten Fahrzeug. Dieser fuhr mit den in seinem Eigentum stehenden Fiat Coupe …, der auf den Namen des Klägers, seines Vaters, haftpflichtversichert ist auf der BAB auf der linken Fahrspur. Die Kollsionsstelle befindet sich an der vorderen rechten Fahrzeugfront des klägerischen Fahrzeuges aus sowie auf der hinteren linken Ecke des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.

Der Zeuge L. trat seine Ansprüche an den Kläger ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.11.07, sowie erneut vom 21.11.07 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Regulierung des geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 9 699,49 € auf.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe das von ihm gesteuerte Fahrzeug von der rechten auf den linken Fahrstreifen gezogen, ohne auf den auf der linken Spur fahrenden PKW des Zeugen L. zu achten und ohne den linken Blinker betätigt zu haben. Dadurch sei es zu einer Kollision gekommen. Der Zeuge L. habe den Unfall nicht vermeiden können, da unmittelbar hinter dem PKW des Beklagten zu 1) auf dem mittleren Fahrstreifen ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, dass der Zeuge L. gerade habe überholen wollen.

Der Zeuge L. sei max. mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bekl. zu 1) den unfallaufnehmenden Polizeibeamten gegenüber gesagt habe, dass er vorgehabt habe, einen auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden LKW zu überholen.

Der Kläger meint, wegen des Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 7 V StVO greife zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis, dass er den Unfall allein verschuldet habe.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Reparaturkosten in Höhe von 8.750,55 € auf Basis eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens geltend. Er behauptet, das Fahrzeug sei fachgerecht in der Zeit zwischen dem 1.04. und dem 14.04.08 instandgesetzt worden.

Hilfsweise begehrt er Erstattung eines angeblichen Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 8.090,00 € abzüglich des Restwertes in Höhe von 1.100,00 €. Er behauptet hierzu, dass er das Fahrzeug erst am 22.09.07 zum Preis von 8.200,00 € unfallfrei ohne Mängel erworben habe. Insbesondere sei es zum Spachtelauftrag am linken Längsträger im Zuge der Reparatur des durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schadens gekommen. Der Spachtelauftrag auf der Motorhaube rühre von der nachträglichen Einbringung einer Lüftung her.

Ferner begehrt er Begleichung der Gutachterkosten in Höhe von 923,94 € sowie weitere 45,00 € für die Erteilung einer Reparaturbestätigung durch Zahlung direkt an den Sachverständigen sowie eine allgemeine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 €. Zudem verlangt er eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Höhe von 59,00 €.

Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.699,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.11.02007 sowie einen weiteren Betrag von 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.
Nunmehr beantragt er
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8 775,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.11.02007 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 826,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das Kfz.-Sachverständigenbüro B, zu Gutachten-Nr. : 301007-T9415 einen Betrag in Höhe von 923,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.11.07 zu zahlen sowie eine weiteren Betrag in Höhe von 45,00 € zu zahlen.
  3. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger gegenüber Herrn C. in Höhe einer Honorarforderung von 775,64 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass der Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) schon geraume Zeit (mind. 10 sec.) zurückgelegen habe, als es zur Kollision gekommen sei. Es habe sich um einen achsparallelen Anstoß im gleichgerichteten Verkehr gehandelt. Sie meinen, dass daher zu Lasten des Zeugen L. ein Anscheinsbeweis für dessen Alleinverschulden eingreife.

Sie behaupten ferner, dass der Zeuge L. die Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten habe. Allein dies rechtfertige eine Mithaftung in Höhe von 1/3.

Das Fahrzeug des Zeugen L. habe im Frontbereich erhebliche Vorschäden, u.a. am linken Längsträger sowie an der Motorhaube und am linken Federbein gehabt. Ein unfallbedingter Mindestschaden könne daher nicht festgestellt werden.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges – ohne Berücksichtigung von Vorschäden – betrage nur 5.600,00 € und der Restwert 690,00 €. Es liege daher ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Sie bestreiten die Aktivlegitimation hinsichtlich der Sachverständigenkosten unter Hinweis auf eine branchenübliche Sicherungsabtretung und behaupten, die Rechnung des Sachverständigen sei bisher nicht bezahlt worden.

Sie meinen ferner, dass wegen der fehlenden Information des Sachverständigen durch seinen Auftraggeber über Vorschäden an dem beschädigten Fahrzeug das Gutachten unbrauchbar geworden sei.

Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien mangels Rechnungsstellung noch nicht fällig, eine Zahlung sei nicht erfolgt, sowie sei – sofern eine Rechtsschutzversicherung bestehe – insoweit der Versicherer aktiv legitimiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) sowie uneidliche Vernehmung des Zeugen L., I 1, I 2, Frau X. und G. sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl.-Ing. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19. Mai 2008 und 2. November 2009 sowie die schriftlichen Gutachten vom 28.01.09 und 29.04.09 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Der Kläger kann im Ergebnis aus abgetretenem Recht 50 % des dem Zeugen L. entstandenen materiellen Schadens ersetzt verlangen.

Dem Zeugen L. steht ein Anspruch gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu.

Der Unfall ist für beide Seiten nicht unabwendbar gewesen. Das eingeholte unfallanalytische Gutachten hat für keinen der Unfallbeteiligten einen Unabwendbarkeitsnachweis führen können.

Im Verhältnis zueinander hängt daher die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17 I, 18 III StVG von den Umständen, insbesondere aber davon ab, inwiefern der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatschen berücksichtigt werden, die unstreitig sind oder von der anderen Partei als unfallursächlich bewiesen sind, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind.

Im vorliegenden Fall greift für keine der Parteien der Anscheinsbeweis wegen des auch nach Beweisaufnahme unaufgeklärten Unfallhergangs ein. Es lässt sich nicht klären, ob es sich bei dem Unfall um einen typischen Unfall im Rahmen eines Fahrspurwechsels handelt oder um einen typischen Auffahrunfall.

Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Zeugen L. würde voraussetzen, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich der hinten fahrende Fahrzeuglenker auf die vorausgegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei dem von den Beklagten behaupteten Zeitraum von 10 Sekunden um einen hinreichend langen Zeitraum gehandelt hätte. Denn die Kammer sieht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, dass ein solcher Zeitraum zwischen dem Fahrspurwechsel und der Kollision verstrichen ist. Zwar hat sowohl der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO als auch die Zeugin X., seine Ehefrau, bestätigt, dass der Fahrspurwechsel schon abgeschlossen war. Der Unfall ereignete sich jedoch kurz darauf und damit noch im Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel. Die Schätzung der Zeugin, dass 10 Sekunden vergangen seien, ist dagegen wenig zuverlässig und beruht auf einer subjektiven Schätzung, die durch den Unfallschock verfälscht sein kann. Es bleibt demnach offen, ob nicht weniger Sekunden vergangen sind.

Allein der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. T. einen achsparallelen Anstoß bestätigt hat, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass der Zeuge L. die Richtgeschwindigkeit wesentlich, nämlich um 20 km/h überschritten hat. Der Sachverständige Dipl-Ing. T. konnte lediglich Aussagen zu der vorliegenden Differenzgeschwindigkeit von 20 km/h zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen machen. Die Kammer sieht es jedoch nach dem restlichen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, dass der Beklagte zu 1) mit 130 km/h gefahren ist. Zwar hat dies sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Zeugin X. bekundet. Im Widerspruch dazu steht jedoch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) unmittelbar nach dem Unfall erklärt hat, dass er aufgrund eines vorausfahrenden LKW vom rechten Fahrstreifen zum mittleren Fahrstreifen gewechselt ist. Der Beklagte zu 1) hat in seiner persönlichen Anhörung auch eingeräumt, dass vor ihm auf dem mittleren Fahrstreifen ein LKW und ein anderes Fahrzeug fuhr.

Auch der Zeuge L. hat bestätigt, dass auf der mittleren Spur vor dem Beklagten zu 1) ein Lkw fuhr, ebenso wie der Zeuge I 2. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Zeuge L. als Eigentümer des Fahrzeuges ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat und der Zeuge I 2 sich im Übrigen kaum an Details des Unfallgeschehens erinnern konnte. Die pauschale Aussage der Zeugin X, dass ihr Mann immer mit 130 km/h fahre reicht vor dem Hintergrund nicht aus, um von einer Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von mindestens 130 km/h auszugehen.

Da auch durch das Sachverständigengutachten eine weitere Aufklärung nicht möglich ist, sondern der Unfallhergang im Einzelnen ungeklärt bleibt, ist der Schaden dem Grundsatz nach hälftig zu teilen.

1. Dem Kläger steht daher aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung an sich in Höhe von insgesamt 2.990,00 € zu.

Dem Zeugen L. sind unfallbedingt folgende Schadenspositionen entstanden.

Die Kammer ist von einem Wiederbeschaffungsaufwand von 5.530,00 € ausgegangen.

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Wiederbeschaffungswert Fahrzeugs bei 6.630,00 € liegt, so dass es sich angesichts der geltend gemachten Reparaturkosten, die der Sachverständige mit 8.090,00 € beziffert, 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Der Kläger kann daher nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes in Höhe von 1.100,00 € ersetzt verlangen. Dies ergibt einen Betrag von 5.530,00 €.

Die Kammer ist dabei auf Basis des schriftlichen Gutachtens sowie nach der Vernehmung des die Reparatur durchführenden Zeugen G. davon überzeugt, dass zwar ein (Unfall-)Vorschaden an der Motorhaube vorlag, nicht jedoch am linken Längsträger des Fahrzeuges und auch nicht am Federbeindom.

Soweit die Beklagte aufgrund der Begutachtung durch einen von ihr beauftragten privaten Sachverständigen vorgetragen hat, dass ein Riss am Federbeindom vorliege, so hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. T. überzeugend ausgeführt, dass es sich lediglich um einen Riss auf einem Blech, welches den Federbeindom mit der Fahrzeugkarosserie verbindet, handelt, mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Spannungsriss, der durch die Tieferlegung des Fahrzeuges entstanden ist und keinen entscheidenden Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert hat.

Nach der Vernehmung des Zeugen G. steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Spachtelauftrag im Frontbereich des linken Längsträgers nicht auf einen Vorschaden hindeutet, sondern vielmehr im Zuge der unter Verwendung von Ersatzteilen erfolgten Reparatur des Unfallschadens entstanden ist. Der Zeuge G., der die Reparatur gemeinsam mit seinem Meister durchgeführt hat, hat insoweit glaubhaft bekundet, dass von dem Zeugen L. selbst herangeschaffte Ersatzteile eingebaut worden sind und dabei am linken Längsträger ein Stück abgetrennt und ein neues Ersatzteil angeschweißt worden ist und die Stelle sodann verspachtelt worden ist. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen liegen nicht vor.

Der Sachverständige hat dabei bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes einen von ihm festgestellten unfallunabhängigen Vorschaden im rechten Seiten- und Frontbereich der Motorhaube berücksichtigt, die nicht mit dem Umbau der Lufteinlässe im Bereich der Motorhaubenmitte zu erklären sind und für diesen Vorschaden 100,00 € in Abzug gebracht vom Wiederbeschaffungswert.

Dem Kläger steht ferner aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die voraussichtliche Dauer einer Wiederbeschaffung zzgl. eines Umbaus eines Ersatzfahrzeuges zu.

Die Kammer hat dabei die Wiederbeschaffungsdauer im Einverständnis mit den Parteien gem. § 287 ZPO auf 10 Tage geschätzt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt von über 10 Jahren in Anlehnung an die Tabelle von Sanden /Danner auf zwei Stufen von 59,00 € auf 43,00 € herabgesetzt.

Zuzüglich der allgemeinen Kostenpauschale, die die Kammer gem. § 287 ZPO mit 20,00 € ansetzt, ergab sich mithin ein Gesamtschaden in Höhe von 5.980,00 €. Dem Kläger stand aus abgetretenem Recht unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % daher ein Betrag von 2.990,00 € zu.

2. Erstattungsfähig sind ferner gem. § 249 BGB unter Berücksichtigung der 50 %igen Mithaftung die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens in Höhe von 461,97 €. Dieses Gutachten ist trotz der abweichenden Wertfestsetzungen und der Nichtberücksichtigung des geringen Vorschadens an der Motorhaube nicht untauglich.

Insoweit begehrt der Kläger Zahlung an das Sachverständigenbüro. Aufgrund der vorliegenden Sicherungsabtretung hält die Kammer die Voraussetzung für eine Geltendmachung der Forderung im Wege der gewillkürten Prozesstandschaft für gegeben. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Ansprüche in eigenem Namen ist ebenso gegeben wie eine Einziehungsermächtigung durch den Anspruchsinhaber. Bei einer Sicherungszession wie der vorliegenden wird regelmäßig das Vorliegen einer entsprechenden Einziehungsermächtigung vermutet (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 8.12.08 – 12 U 152/08 ). Im Wege der Auslegung ist eine solche auch für den Kläger, der nicht Auftraggeber des Gutachtens war, anzunehmen, da der Zeuge L. ihn auch insoweit beauftragt hat.

Es besteht damit unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % ein Anspruch auf Zahlung von 461,97 € direkt an den Sachverständigen.

Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten für die vom Sachverständigen eingeholte Reparaturbestätigung in Höhe von 45,00 €. Denn diese war angesichts des vorliegenden Totalschadens nicht erforderlich.

3. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Freistellung von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden in Höhe eines Betrages von 359,50 €. Zugrundezulegen war nach dem maßgeblichen Gegenstandswert von 3.238,47 € ausgehend von den vorprozessual geltend gemachten Schadenspositionen für Beschädigung des PKW, Gutachterkosten und allgemeiner Schadenspauschale eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 2; 13 RVG iVm Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 282,10 € sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 7003 Vv RVG in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, mithin ein Betrag von 359,50 €. Angesichts der noch nicht erfolgten Zahlung hat der Kläger derzeit nur einen Anspruch auf Freistellung.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Kostenmäßig zu berücksichtigen war insoweit, dass der Kläger seinen zunächst rechtshängig gemachten Zahlungsantrag teils auf Zahlung an das Sachverständigenbüro umgestellt hat.



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