1. | Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen den Fahrzeugversicherer, wenn das nach den AKB vorgeschriebene und mit ihm vereinbarte Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt wurde. |
2. | Von einer wirksamen Einbeziehung der AKB in den Versicherungsvertrag ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer auf dem Antrag unterschrieben hat, dass ihm die AKB vorgelegen haben. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.555,46 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |