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OVG Koblenz Beschluss vom 17.02.2010 - 10 B 11351/09 - Keine Anerkennung eines während einer Sperrfrist erteilten tschechischen Führerscheins

OVG Koblenz v. 17.02.2010: Keine Anerkennung eines während einer Sperrfrist erteilten tschechischen Führerscheins




Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz (Beschluss vom 17.02.2010 - 10 B 11351/09) hat entschieden:

  1.  Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV beurteilt sich nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wenn der Betroffene die tschechische Fahrerlaubnis am 19. Januar 2009 und damit am ersten Gültigkeitstag der genannten Bestimmungen erworben hat. Dass auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie ab diesem Zeitpunkt gilt, ergibt sich aus Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie. Dem steht die Regelung in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine betrifft, wie sie Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hat, sondern sich mit der Entziehung und Einschränkung von Fahrerlaubnissen befasst.

  2.  Ein tschechischer EU-Führerschein ist trotz Änderung der Vorschrift des § 28 der Fahrerlaubnisverordnung nicht anzuerkennen, wenn der Führerscheinerwerb innerhalb der wegen der früheren Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Inland verhängten Sperrzeit erfolgt ist.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Gründe:


Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. zum Darlegungserfordernis § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich jedenfalls keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss darauf gestützt, dass die für eine Nichtanerkennung des tschechischen Führerscheins des Antragstellers wegen der früheren Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis im Inland allein in Betracht kommende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV - voraussetzt, dass die Fahrerlaubniserteilung durch den betreffenden EU-Mitgliedstaat während des Laufs einer mit der Fahrerlaubnisentziehung im Inland verbundenen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt ist. Es hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - und damit zu der mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a.F. - (vgl. z.B. Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, Kapper; Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 -, Halbritter; Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 -, Wiedemann) auch auf das ab dem 19. Januar 2009 geltende Recht Anwendung findet - ungeachtet des Umstandes, dass mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) umgesetzt worden ist.

Soweit die Antragsgegnerin dem mit ihrer Beschwerde entgegentritt, insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ( Beschluss vom 10. November 2009 - 11 CS 09.2082 -, Juris; ferner Beschluss vom 21. Dezember 2009, DAR 2010, 103), kann ihr nicht gefolgt werden.




Die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids vom 29. Juli 2009 beurteilt sich, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht, nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, da der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis am 19. Januar 2009 und damit am ersten Gültigkeitstag der genannten Bestimmungen erworben hat. Dass auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie ab diesem Zeitpunkt gilt, ergibt sich aus Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie. Dem steht die Regelung in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine betrifft, wie sie Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hat, sondern sich mit der Entziehung und Einschränkung von Fahrerlaubnissen befasst.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) - lässt sich jedoch die mangelnde Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie - und § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. - auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie - und § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV - weder daraus herleiten, dass Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie unter den in der ersteren Vorschrift genannten Voraussetzungen zwingend die Nichtanerkennung der Gültigkeit des Führerscheins vorschreibt, noch daraus, dass die 3. Führerscheinrichtlinie unter anderem der Bekämpfung des sogenannten Führerscheintourismus dient; auch der der 3. Führerscheinrichtlinie vorangestellte Erwägungsgrund 15 gibt dafür nichts her.




Ebenso wie die 2. Führerscheinrichtlinie - in Art. 1 Abs. 2 - legt auch die 3. Führerscheinrichtlinie - in Art. 2 Abs. 1 - als Grundsatz fest: "Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt". Nach beiden Richtlinien ist mithin die Nichtanerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Ausnahme.

Beide Richtlinien sehen als Tatbestand, der für eine Nichtanerkennung erfüllt sein muss, vor, dass der andere Mitgliedstaat - der Ausstellungsmitgliedstaat - den Führerschein einer Person ausgestellt hat, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates des ordentlichen Wohnsitzes - des Aufnahmemitgliedstaats - eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Die 2. Führerscheinrichtlinie kennt darüber hinaus noch einen weiteren Tatbestand als Grund für eine Nichtanerkennung - nämlich den, dass der Führerschein einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat aufgehoben wurde. Die 3. Führerscheinrichtlinie sieht für den Fall der Aufhebung eines Führerscheins in einem Mitgliedstaat lediglich vor, dass die anderen Mitgliedstaaten es ablehnen können, dieser Person einen Führerschein auszustellen ( Art. 11 Abs. 4 Satz 3 ). Insofern sind mithin durch die 3. Führerscheinrichtlinie die Nichtanerkennensgründe eingeschränkt worden.

Was die Nichtanerkennung aus Gründen der Einschränkung, der Aussetzung oder des Entzugs des Führerscheins im Aufnahmemitgliedstaat angeht, unterscheiden sich die in den beiden Richtlinien getroffenen Regelungen nur hinsichtlich der Rechtsfolge: Während die 2. Führerscheinrichtlinie den Aufnahmemitgliedstaat "nur" dazu ermächtigt, den Führerschein nicht anzuerkennen, verpflichtet die 3. Führerscheinrichtlinie den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung.

Allein wegen dieser "Verschärfung" auf der Rechtsfolgenseite erweist sich die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie jedoch keineswegs als "überholt". Wie eingangs hervorgehoben wurde, statuieren sowohl Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie als auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, von der den Mitgliedstaaten insofern auferlegten "klaren und unbedingten Verpflichtung …, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen" (vgl. zu dieser "Formel" u.a. die oben angeführten EuGH-Entscheidungen).


Die in Rede stehende Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie beruht nun aber allein auf diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis und bezieht sich dabei ausschließlich auf die Tatbestandsseite. Hierzu hat der EuGH beispielsweise im "Kapper-Urteil" zunächst, unter Rndr. 72, ausgeführt:

   "Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen …. Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Rdnr. 71 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll."xxx

In Rdnr. 71 sind die mit Blick auf den Anerkennungsgrundsatz in Rede stehenden Grundfreiheiten näher dargelegt.

Unter Rdnr. 76 heißt es dann:

   "Nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen."

Die "enge Auslegung" aus Gründen des Ausnahmecharakters des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie betrifft sonach - wie sich ohne weiteres erschließt - einzig die tatbestandlichen Voraussetzungen für die eingeräumte Befugnis zur Nichtanerkennung. Sie macht diese Befugnis von der Erfüllung eines weiteren Tatbestandsmerkmals, nämlich der Führerscheinerteilung während des Laufs einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, abhängig. Ob und wie der Aufnahmemitgliedstaat die Nichtanerkennungsbefugnis umsetzt, bleibt hiervon vollkommen unberührt.




Vor diesem Hintergrund vermag der mit der 3. Führerscheinrichtlinie vollzogene Übergang von der Befugnis zur Nichtanerkennung zur Verpflichtung hierzu nichts für die Annahme herzugeben, die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie könne nicht auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie übertragen werden. Die vorstehenden Ausführungen sprechen im Gegenteil für die weitere Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung. Jedenfalls wurden damit keineswegs - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - "die Grenzen einer den Wortlaut respektierenden Gesetzesauslegung überschritten" mit der Folge, dass "die Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, … nicht mehr als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden (kann)" (so aber der BayVGH, a.a.O.; wie hier HessVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 2 B 2138/09 -, Juris).

Der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie hat der Fahrerlaubnisverordnungsgeber schließlich auch nicht etwa dadurch genügt, dass er die Nichtanerkennung nicht "auf unbestimmte Zeit", sondern "nur" bis zur Tilgung der die getroffene Maßnahme betreffenden Eintragung im Verkehrszentralregister vorgeschrieben hat ( § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ). Aus der Formulierung des EuGH, der Aufnahmemitgliedstaat könne sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie berufen, um der Person, der er die Fahrerlaubnis entzogen habe, "auf unbestimmte Zeit" die Anerkennung der Gültigkeit ihres von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, kann nicht geschlossen werden, dass es - unabhängig von der Frage der Führerscheinerteilung innerhalb oder außerhalb einer Sperrfrist - nur der Festlegung eines bestimmten Zeitrahmens für die Nichtanerkennung - welchen Ausmaßes auch immer - bedarf, um sich bis dahin auf Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie berufen zu können. Der EuGH hat vielmehr die Befugnis zur Versagung der Fahrberechtigung im Aufnahmemitgliedstaat allein für den Fall anerkannt, dass der andere Mitgliedstaat den Führerschein zu einer Zeit ausgestellt hat, als der betreffenden Person wegen einer mit der fraglichen Maßnahme verbundenen Sperrfrist im Aufnahmemitgliedstaat noch keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Dann ist, wie sich der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Wiedemann zweifelsfrei entnehmen lässt, die Nichtanerkennung eine solche auf Dauer, d.h. nicht auf den Zeitraum der Sperrfrist beschränkt (so auch z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rdnr. 8 zu § 28 FeV m.w.N.). Im Falle der Führerscheinerteilung außerhalb einer Sperrfrist berechtigt Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zur Versagung der Führerscheinanerkennung mit Rücksicht darauf, dass der Führerscheininhaber im Aufnahmemitgliedstaat nicht die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Abgesehen hiervon ist die Festlegung des für die Nichtanerkennung maßgeblichen Zeitraums auf die Zeit bis zur Tilgung der Eintragung der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister auch deshalb keine Anerkennungsversagung auf bestimmte Zeit, weil der Zeitraum bis zur Tilgung keineswegs eine "feste Größe" ist; diese hängt vielmehr gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 von der Tilgungsreife aller Eintragungen im Verkehrszentralregister ab; insbesondere tritt nach Satz 2 eine Ablaufhemmung auch ein durch eine neue einzutragende Tat vor dem Tilgungsfristablauf.



Auch aus dem Gesichtspunkt, dass die 3. Führerscheinrichtlinie unter anderem die Unterbindung des sogenannten Führerscheintourismus bezweckt, lässt sich nicht herleiten, dass die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie für die Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie bedeutungslos ist. Dieser Umstand lässt zwar - allgemein - über die 2. Führerscheinrichtlinie hinausgehende Einschränkungen in Bezug auf die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine erwarten. Eine "Verschärfung" in diesem Sinne liegt jedoch auch schon darin, dass die Nichtanerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter den in § 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie genannten Voraussetzungen nicht mehr wie vordem in das Belieben des Aufnahmemitgliedstaats gestellt ist, sondern diesen hierzu zwingt. Hinzu kommt noch die weitere "Verschärfung", dass § 11 Abs. 4 Satz 1 der 3. Führerscheinrichtlinie es erstmals den Mitgliedstaaten untersagt, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen; Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der 2. Führerscheinrichtlinie stellt dies den Mitgliedstaaten lediglich anheim.

Schließlich lässt sich auch aus dem Erwägungsgrund 15 zur 3. Führerscheinrichtlinie nichts für die Beantwortung der Frage gewinnen, ob sich die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2. Führerscheinrichtlinie auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der3. Führerscheinrichtlinie übertragen lässt. Das folgt schon daraus, dass sich dieser Erwägungsgrund nicht mit der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine bzw. den Ausnahmen von diesem Grundsatz befasst; er betrifft vielmehr die Möglichkeit des Entzugs, der Aussetzung, der Erneuerung und der Aufhebung einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis durch den Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts, wie sie Gegenstand des - wörtlich mit Art. 8 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie übereinstimmenden - Art. 11 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und des Art. 7 Abs. 3 der 3. Führerscheinrichtlinie ist.

Weitere Gesichtspunkte, aufgrund derer sich die erstinstanzliche Entscheidung als fehlerhaft erweisen könnte, werden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327).

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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