Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Saarbrücken Urteil vom 07.05.2010 - 13 S 14/10 - Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärts-Ausparken zweier Fahrzeuge aus einander gegenüberliegenden Parktaschen

LG Saarbrücken v. 07.05.2010: Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärts-Ausparken zweier Fahrzeuge aus einander gegenüberliegenden Parktaschen


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 07.05.2010 - 13 S 14/10) hat entschieden:
  1. Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt, oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden, ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine Anwendung findet.

  2. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte.

  3. Verkehrsteilnehmer müssen sich im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen stets auf mögliche Hindernisse, die vom Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird.

  4. Die Sorgfaltspflichten zweier Fahrzeugführer, die sich auf einer Straße aus einander gegenüber liegenden Parktaschen in den fließenden Verkehr einordnen wollen und dabei zusammenstoßen, sind entsprechend den Sorgfaltsanforderungen auf einem Parkplatz zu beurteilen. Beide haben sich im Kollisionszeitpunkt noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet und unterlagen daher gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Im Verhältnis zueinander oblagen ihnen jedoch andere Reaktionspflichten als dem fließenden Verkehr, von dem ein jederzeitiges Anhalten gerade nicht erwartet werden kann. Ebenso wie auf einem Parkplatz waren sie beide zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet und müssen jederzeit anhalten können. Hat dies einer der beiden Fahrzeugführer bewiesenermaßen rechtzeitig getan (Standzeit ca. 1 bis 2 Sekunden), dann kann bei ihm lediglich eine Mithaftungsquote von 20% angemessen sein.

Siehe auch Rückwärts Ausparken aus Parklücken und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... gegen 12.40 Uhr in ..., ... – auf dem ... – ereignete.

Die ... wird auf beiden Seiten von einem Bürgersteig und quer zur Fahrbahn verlaufenden Parktaschen gesäumt. Der Kläger und der Erstbeklagte fuhren mit ihren Pkws jeweils rückwärts aus gegenüberliegenden, schräg zueinander versetzten Parktaschen heraus. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision, deren Hergang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist.

Der Kläger hat behauptet, er habe gestanden, als der Erstbeklagte gegen sein Fahrzeug gestoßen sei. Die Wertminderung des Fahrzeuges belaufe sich auf 350,00 EUR.

Erstinstanzlich hat der Kläger Reparaturkosten (1.442,49 EUR netto), Wertminderung (350,00 EUR), Gutachterkosten (376,04 EUR) sowie eine Unkostenpauschale (25,00 EUR), insgesamt 2.193,53 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen abzüglich am 25.10.2007 gezahlter 1.017,27 Euro geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, im Zeitpunkt der Kollision hätten sich beide Fahrzeuge in einer Rückwärtsbewegung befunden. Die Wertminderung belaufe sich lediglich auf 200,00 EUR.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellung Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ..., durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit. Daraufhin hat es die Beklagten auf der Annahme einer hälftigen Schadensteilung zur Zahlung weiterer 75,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2007 sowie zur Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 155,30 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, beide Seiten hätten gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 und 10 StVO verstoßen. Der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe, rechtfertige keine andere Haftungsquotelung. Beide Parteien müssten ungefähr zur gleichen Zeit ihre Rückfahrmanöver begonnen haben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Schadensteilung könne bei Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge nur dann gelten, wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit gestanden hat, bevor es zur Kollision kam. Das Halten für ein bis zwei Sekunden stelle in jedem Fall keinen ausreichenden Zeitraum dar, der eine andere Haftungsverteilung rechtfertige.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, eine etwaige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten sei nicht unfallursächlich geworden, da er im Unfallzeitpunkt gestanden habe. Er beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.101,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von weiteren 117,57 EUR zu zahlen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat 20% seines Schadens selbst zu tragen.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz a.F. einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Soweit der Berufungskläger meint, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Ein unabwendbares Ereignis setzt nämlich voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337; Urteil vom 23. September 1986 – VI ZR 136/85 – VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165 ). Dass der Kläger derart sorgfältig gehandelt hätte, kann nicht zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass ein Idealfahrer an seiner Stelle erkannt hätte, dass der im Beklagtenfahrzeug sitzende Erstbeklagte möglicherweise gleichfalls ausparken wollte und im Hinblick darauf abgewartet hätte, wie sich der Erstbeklagte weiter verhielt.

2. Das Erstgericht hat ferner einen Verkehrsverstoß des Erstbeklagten angenommen. Dies ist im Ergebnis zutreffend.

a) Zu Recht ist die Erstrichterin zunächst von einer zumindest entsprechenden Anwendbarkeit der Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgegangen. Zwar unterliegen Verkehrsflächen den Regeln der StVO unmittelbar nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04 – DAR 2004, 529; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 – VI ZR 249/61, NJW 1963, 152; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2008 – 13 S 178/08 und vom 9. April 2010 – 13 S 248/09 ). Ob das Gelände der ... – wie das Erstgericht unangegriffen angenommen hat – diese Voraussetzung nicht erfüllt, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Die Bestimmungen der StVO sind nämlich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsgrundes für die Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung entsprechend anzuwenden, soweit dies bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen möglich ist und der Verfügungsberechtigte keine andere Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 1981 – 9 U 81/80 – VersR 1982, 556; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27 Rdn. 32; Kammer, Urteil vom 9.4.2010 – 13 S 248/09 ). So liegt es hier. Ausweislich der von dem Sachverständigen ... gefertigten Lichtbilder ereignete sich der Unfall im Bereich einer als Fahrstraße mit beiderseitigem Bürgersteig und angrenzenden Parkbuchten ausgestalteten Fläche. Diese entsprach baulich einer öffentlichen Straße und war überdies mit einer der StVO entsprechenden Beschilderung (z.B. Fußgängerüberweg, Tempo-30-Zone) versehen, so dass die StVO zumindest entsprechend anwendbar ist.

b) Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch einen Verstoß des Erstbeklagten gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO verursacht worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Im Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander kommen diese Vorschriften nicht zur Anwendung, weil die Parteien vom Schutzbereich dieser Normen nicht erfasst werden.

aa) Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer aaO jew. m.w.N,). Dies erscheint sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem Grundstück für den sich auf der Straße befindlichen, insbesondere den fließenden Verkehr, der sich typischerweise dadurch auszeichnet, dass in ihm auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren wird, eine besondere Gefahrensituation begründet. Das Einfahren aus einem Grundstück kann nämlich ein plötzliches Hindernis begründen, mit dem der fließende Verkehr nicht rechnet und auf das er gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Gleiches kann zum Beispiel für Fußgänger auf Gehwegen gelten, die zwar nicht Teil des fließenden Verkehr sind, dennoch ebenso wie dieser mit plötzlichen Hindernissen durch einfahrende Fahrzeuge nicht rechnen müssen. Demgegenüber hat der in die Fahrbahn einfahrende Kraftfahrer seinerseits mit Blick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Er muss daher auch mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so verhalten, dass er notfalls sofort anhalten kann und dabei jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sein Vertrauen ist von vorneherein so eingeschränkt, dass er gerade nicht des besonderen Schutzes des § 10 StVO bedarf. Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren haben.

bb) Gleiches muss im Verhältnis der Parteien untereinander für die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelten, der ein Höchstmaß an Vorsicht von dem Rückwärtsfahrenden verlangt. Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09 ), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits – anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr – wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat.

c) Soweit das Erstgericht daneben angenommen hat, der Erstbeklagte habe gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, ist dies dagegen zutreffend. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ohne dass es insofern einer abschließenden Beschreibung der hiernach gebotenen Sorgfaltsanforderungen bedürfte, oblag es dem Beklagten hiernach jedenfalls, beim Ausparken den rückwärtigen Verkehrsraum zu überblicken und den Rangiervorgang nur einzuleiten bzw. fortzusetzen, soweit er dies tun konnte, ohne mit dem Kläger zu kollidieren. Indem der Erstbeklagte in das stehende Fahrzeug des Klägers fuhr, verstieß er gegen diese Sorgfaltspflicht.

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann demgegenüber ein Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers nicht festgestellt werden. Auch für diesen kommen im Verhältnis zum Erstbeklagten § 9 Abs. 5 und § 10 StVO als Sorgfaltsmaßstab nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO scheitert daran, dass der Kläger sein Fahrzeug – wie geboten – vorkollisionär zum Stehen gebracht hat und ihm auch im Übrigen kein nachweislicher Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden kann.

a) Soweit die Erstrichterin in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision seit ca. ein bis zwei Sekunden gestanden habe, begegnet dies keinen Bedenken. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare, rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In ihrer Beweiswürdigung hat sich die Erstrichterin vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen und dabei insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen ... nachvollziehbar gewürdigt.

b) Das Erstgericht hat hieraus gleichwohl eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers mit der Begründung abgeleitet, es spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zurücksetzenden, wenn die Kollision in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Zurücksetzen erfolgt ist und nicht nachgewiesen werden kann, dass der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war. Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 – 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann nach Auffassung der Kammer – wie hier – außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.

aa) Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte.

bb) Im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen sind diese Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer indes nicht gegeben. Vielmehr sind die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer im ruhenden Verkehr angenähert. So müssen die auf Parkplätzen befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS 104, 24; OLG Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14. November 2008 – 13 S 126/08–, vom 13. März 2009 – 13 S 171/08 und vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51). Unter diesen Umständen müssen sich Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr stets auf mögliche Hindernisse, die vom Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird (vgl. hierzu bereits Kammer , Urteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09 ). Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Kläger vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Diese Auffassung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach der Kraftfahrer auch beim Einparken in eine Parklücke seinen Pflichten zur besonderen Vorsicht und jederzeitigen Anhalten genügt, wenn er zum Stehen kommt, ehe die Tür des auf der benachbarten Parktasche stehenden Fahrzeugs geöffnet wird (Kammer , Urteile vom 29. Mai 2009 – 13 S 181/08 – und vom 27. November 2009 – 13 S 174/09 ).

cc) Auch wenn sich der Unfall vorliegend nicht auf einem Parkplatz ereignet hat, auf dem – anders als am Kollisionsort – kein fließender Verkehr stattfindet, sind die Sorgfaltsanforderungen der beiden am Unfall beteiligten Kraftfahrer im Verhältnis untereinander hier nicht abweichend zu beurteilen. Beide hatten sich im Kollisionszeitpunkt noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet und unterlagen daher gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Im Verhältnis zueinander oblagen ihnen jedoch andere Reaktionspflichten als dem fließenden Verkehr, von dem ein jederzeitiges Anhalten gerade nicht erwartet werden kann. Ebenso wie auf einem Parkplatz waren sie beide zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet; die wechselseitigen Sorgfaltspflichten waren mithin einander angenähert, das wechselseitige Vertrauen in die Sorgfalt des jeweils anderen ausbalanciert. Hier einen strengeren Maßstab als auf einem Parkplatz anzulegen, widerspräche der Wertung, dass sich der Verkehr gerade auf einem Parkplatz in besonderem Maße auf die vom Rangieren des Parkverkehrs ausgehenden Gefahren einstellen muss. Dann genügt es, wenn der Zurücksetzende in Beachtung seiner Verpflichtung zur besonderen Achtsamkeit rechtzeitig vor der Kollision zum Stehen kommt. Hielten nämlich beide Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflicht ein, würde durch ein sofortiges vorkollisionäres Anhalten eine Kollision ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, wie lange der Zurücksetzende bereits angehalten hatte. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte.

c) Auch einen sonstigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO kann dem Kläger von Seiten des Beklagten, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht nachgewiesen werden.

aa) Zwar gebietet die gesteigerte Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Wollen zwei Verkehrsteilnehmer ausparken und genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges Ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a).

bb) Für eine solche Verständigungspflicht ist allerdings nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während seines Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will – etwa weil sich dieser gleichfalls in Bewegung setzt. Dass der Erstbeklagte bis zum Stillstand des Klägers bereits mit dem Ausparken begonnen hätte, ist jedoch nicht erwiesen. Soweit das Erstgericht annimmt, innerhalb der Standzeit des Klägers von ca. 1-2 Sekunden habe der Erstbeklagte die Kollisionsstelle nicht von seiner Parktasche aus erreichen können, trägt das Ergebnis der Beweisaufnahme diese Feststellung nicht. Da das Fahrzeug des Erstbeklagten nach den Angaben des Klägers wie auch nach den vom Erstgericht als glaubhaft angesehenen Bekundungen des Zeugen ... nur leicht versetzt in einer Parktasche stand, ist es möglich, dass der Erstbeklagte nur einen vergleichsweise geringen Weg über die Gegenfahrbahn zurücklegen musste, um das klägerische Fahrzeug zu erreichen. Dass er bereits zuvor durch Einlegen des Rückwärtsgangs oder Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers seine Absicht auszuparken signalisiert hätte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lässt sich nicht verlässlich ausschließen, dass der Erstbeklagte innerhalb von bis zu zwei Sekunden bis zu dem bereits ausgeparkten Fahrzeug des Klägers gelangen konnte und der Kläger vor dem Abschluss seines Rangiermanövers nicht erkennen konnte, dass der Erstbeklagte gleichfalls ausparken wollte.

4. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357) kann zu Lasten des Klägers daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar war und den Erstbeklagten nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste.

5. Danach kann der Kläger seinen Schaden in Höhe von erstinstanzlich unangegriffen ermittelten 1.442,49 EUR (Reparaturkosten) + Sachverständigenkosten (367,04 EUR) + Wertminderung (350,00 EUR) + 25,00 EUR (Unkostenpauschale) = 2.184,53 EUR in Höhe von 80 %, entsprechend 1.747,62 EUR erstattet verlangen. Abzüglich hierauf bereits gezahlter 1.017,27 EUR stehen dem Kläger noch 730,35 EUR zu. Ferner kann der Kläger gemäß § 288 ZPO aus der ihm zustehenden Hauptforderung Verzugszinsen seit dem 6. Juni 2007 beanspruchen, soweit die Beklagten gezahlt haben, jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 1.747,62 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 133,00 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 36,65 (USt.) = 229,55 EUR.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO, wobei erstinstanzlich die Kosten hinsichtlich des teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Betrages zu Lasten der Beklagten gehen, da die insoweit ursprünglich begründete Klage durch Zahlung nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, nach welchen Maßstäben sich die Sorgfaltspflichten zweier beim Ausparken kollidierender Fahrzeuge richten, insbesondere ob ein Unfallbeteiligter seinen Pflichten genügt hat, wenn er vor der Kollision zum Stillstand kommt, wird in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant. Die Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung in vorstehender, entscheidungserheblicher Frage von einer gefestigten Rechtsprechung abweicht.