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Amtsgericht Gummersbach Urteil vom 06.09.2010 - 10 C 23/10 - Kein Nutzungsausfall mehr nach anderthalb Jahren nach dem Unfallereignis

AG Gummersbach v. 06.09.2010: Kein Nutzungsausfall mehr nach anderthalb Jahren nach dem Unfallereignis


Das Amtsgericht Gummersbach (Urteil vom 06.09.2010 - 10 C 23/10) hat entschieden:
  1. Lässt ein Unfallgeschädigter das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren und beschafft nicht zeitnah nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, spricht eine tatsächliche Vermutung gegen seinen Nutzungswillen, so dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung hat.

  2. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Unfallgeschädigte sich mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein höherwertiges und teureres Ersatzfahrzeug beschafft, weil dieser Fahrzeugkauf nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten


Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 313 II ZPO)

Die Beklagten haften dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 09.07.2008, bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Der Sachschaden wurde von der Beklagten zu 2) reguliert. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verweigerte die Beklagte zu 2), weil der Kläger eine Reparatur des Fahrzeugs nicht nachwies. Am 01.03.2010 beschaffte sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug.

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage eine fiktive Nutzungsausfallentschädigung von 760,00 € sowie einen Pauschalbetrag für die Wiederbeschaffung und Neuzulassung eines Ersatzfahrzeugs von 35,00 €. Der Kläger meint, er könne beide Schadenspositionen ohne Reparatur- oder Wiederbeschaffungsnachweis verlangen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 795,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass ein Nutzungsausfall nicht fiktiv ohne Nachweis einer Reparatur des Fahrzeugs oder einer Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs abgerechnet werden könne. Soweit der Kläger am 01.03.2010 ein Fahrzeug auf seinen Namen zugelassen habe, sei dies nicht mehr auf den Verkehrsunfall vom 09.07.2008 zurückzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe sowie die von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.


Entscheidungsgründe:

(kurz gefasst, § 313 III ZPO)

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung aus §§ 7 StVG; 115 VVG.

Es fehlt hier am erforderlichen Nutzungswillen, weil der Kläger ein Ersatzfahrzeug erst am 01.03.2010, also mehr als 1 ½ Jahre nach dem Verkehrsunfall beschaffte.

Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall infolge der Beschädigung des Fahrzeugs die Möglichkeit zur Nutzung desselben einbüßt, hat zwar nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB in Gestalt einer Nutzungsausfallentschädigung, wenn er für die Dauer der Reparatur kein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH NJW 1964, 542; NJW 1966, 1269; NJW 1985, 2471). Der Unfallgeschädigte kann in der Regel auch dann Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er auf die Durchführung einer Reparatur verzichtet, jedoch alsbald ein Ersatzfahrzeug für den beschädigten PKW anschafft (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, Vorbem. v. § 249 Rdnr. 22; OLG Hamm NJW-RR 1995, 1230; AG Gummersbach, Urteil vom 03.02.97 - 1 C 521/96 -; Urteil vom 01.12.2003 – 1 C 318/03).

Da es sich bei dieser Kommerzialisierung von Gebrauchsvorteilen um einen eng zu begrenzenden Ausnahmetatbestand handelt, ist Anspruchsvoraussetzung aber stets eine fühlbare Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit des Pkw. Erforderlich sind daher immer ein Nutzungswille des Unfallgeschädigten und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (Staudinger-Schiemann, BGB, 2005, § 251 Rdnr. 77 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind zur Schadensbegrenzung erforderlich, um einer Ausnutzung des Unfalles zur Gewinnerzielung vorzubeugen. Der Geschädigte soll den Unfall nicht zum Anlass nehmen können, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen (OLG Bremen NJW-RR 2002, 383). Ein Nutzungswille fehlt jedoch grundsätzlich dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug dauernd oder für mehrere Monate nicht reparieren lässt oder sich alsbald nach dem Unfall kein Ersatzfahrzeug kauft (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, § 249 Rdnr. 67; BGH NJW 1976, 1396; OLG Köln MDR 2004, 1114; OLG Bremen NJW-RR 2002, 383).

Wartet der Unfallgeschädigte mit der Reparatur des Unfallwagens mehr als zwei Monate, spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht (OLG Köln MDR 2004, 1114). Mit dem Abwarten der Reparatur über einen derart langen Zeitraum offenbart der Geschädigte in der Regel, dass er auf die Nutzung des Pkw nicht angewiesen war (OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 – 28 U 164/05). Dies muss erst recht gelten, wenn der Geschädigte – wie hier - das Fahrzeug überhaupt nicht reparieren lässt und erst mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug erwirbt. In diesem Fall ist die Beschaffung des neuen Fahrzeugs nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Die gegen den Kläger sprechende Vermutung des fehlenden Nutzungswillens hat dieser nicht entkräftet. Der allein vorgetragene Umstand, der Kläger habe sich ein höherwertiges Fahrzeug als das verunfallte beschafft, reicht hierfür nicht aus. Denn es fehlte jeglicher Vertrag dazu, warum dies erst mehr als 1 ½ Jahre nach dem Verkehrsunfall geschah. Der Kläger hat aus den gleichen Gründen auch keinen Anspruch auf Erstattung von An- und Abmeldekosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 711 ZPO. Streitwert: 795,00 €


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