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Verwaltungsgericht Münster Beschluss vom 11.06.2010 - 10 K 423/09 - Zur Verwertung von Geständnissen im Fahrerlaubnisentziehungverfahren

VG Münster v. 11.06.2010: Zur Verwertung von Geständnissen im Ermittlungsverfahren beim verwaltungsrechtlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 11.06.2010 - 10 K 423/09) hat entschieden:
Auch wenn ein amtsgerichtliches Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist, lässt sich auf Grund der Urteilsfeststellungen - jedenfalls soweit sie auf einem Geständnis des Angeklagten beruhen - entnehmen, dass der Betroffene wegen eines ausgesprochen hohen Aggressionspotentials nicht die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Eignung verfügt.


Siehe auch Fahrerlaubnisrecht und Aggressionspotential und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Tatbestand:

Der am geborene Kläger trat strafrechtlich unter anderem dadurch in Erscheinung, dass ihn das Landgericht N. auf die Berufung gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts N. vom 23. Februar 2005 mit Urteil vom 10. Juni 2005 unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht N. vom 17. März 2004 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilte. Dabei folgte das Landgericht der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die in ihrer Berufungsrechtfertigung vom 22. April 2005 unter anderem ausgeführt hatte, die durch das Amtsgericht N. am 17. März 2004 abgeurteilte Tat sei während laufender Bewährungszeit und nur vier Monate nach der letzten einschlägigen Verurteilung begangen worden. Der Angeklagte verfüge über ein ausgesprochen hohes Aggressionspotenzial. Sein Vorgehen gegenüber dem Geschädigten zeuge von äußerster Brutalität.

Ende des Jahres 2008 erhielt der Beklagte Kenntnis von einer Fülle von gegen den Kläger erstatteten Strafanzeigen, die unter anderem zahlreiche strafrechtlich relevante Vorfälle unter Beteiligung des Klägers aus den Jahren 2006 bis 2008 zum Gegenstand hatten. Auf die darüber gefertigten, bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen wird Bezug genommen. Unter anderem werden Äußerungen des Klägers am 13. Juli 2008 anlässlich einer Fahrt zum Polizeigewahrsam N. wiedergegeben:
"Nehmt mir die Handschellen ab und ich schlag euch tot! Hätte ich ein Messer, würde ich es euch in eure fetten Bäuche stoßen und euch aufschlitzen. Ich kriege raus, wo ihr wohnt und töte euch dann alle!"
In einem Bericht über eine Kontrolle des Klägers anlässlich einer von diesem durchgeführten Fahrt mit einem Wohnmobil, bei dem unter anderem ein defektes Rücklicht festgestellt wurde, wurde folgende Äußerung des Klägers wiedergegeben:
"Das verstehst Du nicht, du Bullenschwein. Das ist Krieg gegen euch auf der Straße!"
Durch Urteil vom 21. April 2010 verurteilte das Amtsgericht N. den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in fünf Fällen, jeweils tateinheitlich mit Körperverletzung, in einem Fall im Versuch, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Bedrohung, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beleidigung, sowie weiter wegen Körperverletzung und in vier Fällen wegen Beleidigung, davon dreimal in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Verurteilung liegen Straftaten in dem Zeitraum zwischen Anfang 2007 und Ende 2008 zu Grunde. Unter anderem gelangt das Amtsgericht zu der Feststellung, der Kläger habe am 7. Juni 2007 (Anlass war die Aufforderung, eine Discothek zu verlassen) auf der Fahrt zur Polizeiwache Beschimpfungen und Todesdrohungen gegenüber den Beamten sowie Ehefrauen und Familienangehörigen ausgestoßen. Dieses Geschehen habe er im Ablauf bestätigt, in Details aber abweichend geschildert. Ferner habe sich der Kläger am selben Tag bei einem Gerangel auf der Polizeiwache "erneut erheblich aggressiv" gezeigt, in der Gewahrsamszelle sei er auf einer Matratze zu Boden gebracht und dort mit Hand- und Fußfesseln am Boden fixiert worden. Auch hierbei habe er sich gewehrt und einen Zeugen durch Tritte an der rechten Hand verletzt. Diesen Sachverhalt habe der Kläger bestätigt und sich eingelassen, sich lediglich gewehrt zu haben. Anlässlich einer Personenkontrolle am 26. November 2008 habe der Kläger gegenüber einem Polizeibeamten geäußert:
"Fass' mein Auto nicht an, sonst knalle ich Dir die Birne weg!"
Unter Hinzutreten weiterer Beamter sei es gelungen, den Kläger auf die Motorhaube des Streifenwagens zu drücken und ihn dort zu fixieren. Einem der Zeugen habe er gezielt ins Gesicht gespuckt. Einem weiteren Zeugen habe er in den Genitalbereich gegriffen und so fest zugedrückt, wie er gekonnt habe. Zu dem aufschreienden Zeugen habe er geäußert:
"Wenn ich Schmerzen habe, dann hast du auch Schmerzen."
Der Kläger habe den groben Geschehensablauf eingeräumt und sein Verhalten damit erklärt, er habe damals einen Verfolgungswahn gehabt und geglaubt, dass ihn die Polizei verfolgen würde. Im sich anschließenden Polizeigewahrsam habe der Kläger zwei Polizeibeamte unter anderem mit den Worten
"Ab jetzt seit ihr dran. Ihr werdet alle abgestochen"
bedroht und eine Polizeibeamtin unter anderem mit den Worten
"Deinen Kopf werde ich als erstes gegen die Wand schlagen, du Nutte, Du Hure"
beleidigt. Diese Beleidigungen habe der Kläger eingeräumt. Zur Strafzumessung führt das Amtsgericht an anderer Stelle aus:
"Die gezeigte Bereitschaft zum sofortigen und ungewöhnlich heftigen Einsatz körperlicher Gewalt und seine auch in der Hauptverhandlung immer wieder durchbrechende, unkontrollierte Distanzlosigkeit und Respektlosigkeit, die ein deutliches Maß an fehlender Achtung vor anderen Menschen befürchten lassen, sprechen ebenfalls gegen den Angeklagten."
Weiterhin wird ausgeführt:
"Eine wirkliche Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten ist offensichtlich bisher nicht erfolgt. Ein irgendwie von Einsicht oder Reue geleitetes Zugehen auf die polizeilichen Zeugen hat er trotz Anregung seitens des Gerichts vermissen lassen. Im Gegenteil hat er in der Hauptverhandlung anwesende Polizeibeamte als "die wahren Verbrecher" bezeichnet."
Der Kläger hat das Strafurteil zwischenzeitlich angefochten.

Mit Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2009 entzog der Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem an, die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn deren Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Ungeeignet sei unter anderem der, der erheblich oder wiederholt Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze begangen habe. Der Fahrerlaubnisbehörde stehe dabei ein abgestuftes Verfahren zur Verfügung. Unter anderem könne die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Fahrerlaubnisinhaber ein hohes Aggressionspotential aufweise. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unterbleibe aber, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe, § 11 Abs. 7 FeV. Durch diese Bestimmung habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht komme, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits feststehe und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden könne. Hier stehe fest, dass der Kläger über ein hohes Aggressionspotential verfüge. Die von ihm begangenen Straftaten zeigten hohe Aggressivität gegenüber Mitmenschen und vor allem auch staatlichen Institutionen. Rechtstaatliche Maßnahmen akzeptiere der Kläger nicht. Gegen die nach seiner Ansicht rechtswidrigen Maßnahmen wehre er sich nicht mit gerichtlichem Rechtsschutz, sondern greife zur Selbstjustiz, indem er Beamte an ihrer Dienstausübung hindere, sie beleidige und körperlich angreife. Die Opfer seiner Gewalttaten hätten teilweise erhebliche Verletzungen erlitten und ärztlich behandelt werden müssen.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten wurde dem Kläger am 29. Januar 2009 zugestellt. Der 28. Februar 2009 war ein Samstag, der 1. März 2009 ein Sonntag.

Am 2. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Bei allen in der Verfügung aufgeführten Strafverfahren handele es sich entweder um laufende oder aber um bereits eingestellte Ermittlungsverfahren. Er sei diesbezüglich für nicht einen einzigen Vorfall verurteilt worden. Auch insoweit gelte die Unschuldsvermutung. Sämtliche vorhandene Informationen dürften ausschließlich auf den Aussagen der an den jeweiligen Taten beteiligten Polizeibeamten beruhen. Im Laufe der Zeit dürfte sich aus vielleicht nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zwischen ihm, dem Kläger, und einigen Polizeibeamten eine von gegenseitigen Provokationen gekennzeichnete Beziehung entwickelt haben. Für ihn, den Kläger, sei ein Präzedenzfall geschaffen worden. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien nicht gegeben gewesen. Es erscheine mehr als zweifelhaft, ob Strafurteile aus den Jahren 2004 und 2005 noch rund fünf Jahre nach den Taten den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigten.

Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Januar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Nach § 2 Abs. 4 StVG sei nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen derjenige, der Straftaten begangen habe, die auf ein hohes Aggressionspotential schließen ließen, sei es aus einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten, wenn Verhaltensmuster deutlich würden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken könnten, dass die Verkehrssicherheit gefährdet sei. Ein expliziter Zusammenhang mit dem Straßenverkehr werde bei Straftaten, die ein hohes Aggressionspotential erkennen ließen, nicht gefordert. Bei hohem Aggressionspotential bestünde nämlich auch in konflikthaften Verkehrssituationen die Gefahr, dass der Fahrer emotional impulsiv handele und damit das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöht anstatt entschärft werde. Auch bestehe die Gefahr, dass eigene Bedürfnisse aggressiv durchgesetzt würden. Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs sei empirisch nachgewiesen. Nicht zuletzt auf Grund der wiederholten und völlig unangemessenen Heftigkeit, mit der der Kläger in den vergangenen acht Jahren von 2000 bis 2008 bei der Durchsetzung seiner Meinungen und Interessen hervorgetreten sei, stehe fest, dass er über ein außergewöhnlich hohes Aggressionspotential verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts N. verwiesen, die Gegenstand des dortigen Urteils vom 21. April 2010 (115 Ls-61 - Js 2092/08-55/08) waren.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den zutreffenden Inhalt der angegriffenen Verfügung. Dies wird hiermit festgestellt.

Ergänzend verweist das Gericht auf seinen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 27. Mai 2010, in dem es ausgeführt hat, es spreche vieles dafür, dass die bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gebotene Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit unter Einschluss seiner im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrerlaubnisentzugs nach dem Bundeszentralregistergesetz berücksichtigungsfähigen Straftaten die von ihm in Frage gestellte Überzeugung von seiner Nichteignung trage. Nach nochmaliger, nicht nur vorläufiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage bekräftigt das Gericht nunmehr in vollem Umfang, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV erfüllt sind. Dabei mag offenbleiben, ob, wofür der Wortlaut der genannten Bestimmung sprechen könnte, eine Einschätzungsprärogative der Fahrerlaubnisbehörde besteht, oder - dies entspricht der Rechtsauffassung des Gerichts - die Nichteignung des Betroffenen auch zur Überzeugung des die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nachprüfenden Verwaltungsgerichts feststehen muss, denn auch letzteres ist der Fall.

Schließlich nimmt das Gericht vollinhaltlich Bezug auf den im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Mai 2010 ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2010 - 16 E 614/10 -. Das Oberverwaltungsgericht hat in jenem Beschluss ausgeführt:
"Ergänzend ist auszuführen, dass sich die hohe Wahrscheinlichkeit der Fahrungeeignetheit des Klägers nicht nur aus den Straftaten ergibt, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr sprechen die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 StVG nicht dagegen, auch die vielfältigen Straftaten des Klägers in den Blick zu nehmen, wegen derer er durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts N. vom 21. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Die insgesamt elf Tatkomplexe umfassenden Delikte des Klägers lagen sämtlich vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2009 und können zumindest weiten Umfangs als erwiesen betrachtet werden. Der Kläger hat einen erheblichen Teil der angeklagten Taten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung) zumindest im Kern eingestanden, im Übrigen werden sie durch die vom Amtsgericht vernommenen zahlreichen Zeugen mit einer jedenfalls für das dem Recht der präventiven Gefahrenabwehr zugeordnete Fahrerlaubnisrecht überzeugend belegt. Der Gesamteindruck einer beim Kläger bestehenden Bereitschaft zum sofortigen und ungewöhnlich heftigen Einsatz körperlicher Gewalt lässt auch und gerade im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, die besondere Anforderungen an besonnenes und berechenbares Verhalten stellt, schwerwiegende Zuwiderhandlungen befürchten, die unter anderem auch die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Das wird dadurch unterstrichen, dass die Tatkomplexe 1 und 9 im Urteil des Amtsgerichts N. vom 21. April 2010 im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr standen und auch die mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts N. vom 17. März 2004 geahndete gemeinschaftliche schwere Körperverletzung zum Schaden eines Busfahrers auf der rücksichtslosen Durchsetzung des Mobilitätsinteresses des Klägers beruhte."
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Sie werden auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung hervorhob, das amtsgerichtliche Urteil vom 21. April 2010 sei noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat zu diesem Argument das Erforderliche gesagt. Fahrerlaubnisrecht ist Recht der präventiven Gefahrenabwehr. Auch ohne die Rechtskraft des vom Kläger angegriffenen amtsgerichtlichen Urteils lässt sich unter anderem den dort getroffenen Feststellungen, die zu ihrem erheblichen Teil zumindest vom Kläger selbst eingestanden worden sind, uneingeschränkt entnehmen, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.