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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil vom 26.11.2010 - 10 K 18/10 - Zur tilgungshemmenden Wirkung der Versagung der Fahrerlaubnis

VG Saarlouis v. 26.11.2010: Zur tilgungshemmenden Wirkung der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 26.11.2010 - 10 K 18/10) hat entschieden:
  1. Ist die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten entzogen worden, so ist bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und d) FeV solange zulässig, wie dieses Fehlverhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, insbesondere nach § 29 StVG, keinem Verwertungsverbot unterliegt.

    Nach dem Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.10.1992, 68 Js 24290/92/50 VRs 1174/92, wurde die 1967 geborene Klägerin erstmals wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr unter Verhängung einer Sperrfrist von vier Monaten die am 18.04.1991 erworbene Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 entzogen.

Nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 am 20.09.1993 wurde gegen die Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995, 67 Js 2057/94-43 VRs 203/05, wegen einer weiteren fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 25.09.1994 bei einem Blutalkoholgehalt von 2,09 Promille eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt und ihr die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1 und Abs. 2, 69, 69 a StGB erneut entzogen; zugleich wurde die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf zehn Monate festgesetzt.

Ein in der Folgezeit von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.1997 wegen Nichtbeibringung eines Eignungsgutachtens abgelehnt.

Unter dem 09.01.2009 beantragte die Klägerin erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 02.02.2009 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die im Verkehrszentralregister gespeicherten Eintragungen der von ihr begangenen Verkehrsstraftaten sowie der unanfechtbaren Versagung ihres Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 8 StVG i. V. m. §§ 11 und 20 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Kraftfahreignung bis spätestens zum 19.04.2009 auf. Aufgrund der wiederholten und zum Teil erheblichen Verstöße gegen die Straßenverkehrs- bzw. sonstigen Strafgesetze bestünden Zweifel an ihrer Eignung als Kraftfahrzeugführerin. Durch die Begutachtung der Klägerin, deren Kosten gemäß § 11 Abs. 6 FeV zu ihren Lasten gingen, solle geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und/oder als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten. Für den Fall der nicht fristgerechten Beibringung des erforderlichen Gutachtens oder der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, wies die Beklagte darauf hin, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu versagen sei, weil unterstellt werden müsse, dass sie sich der Bestätigung ihrer Nichteignung entziehen wolle.

Mit Schreiben vom 11.02.2009 trat die Klägerin der Gutachtensaufforderung durch die Beklagte mit der Begründung entgegen, dass sie letztmalig im Jahre 1995 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Die Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt, aufgrund derer ihr die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, liege länger als zehn Jahre zurück und sei damit im Bundeszentralregister gelöscht. Die Löschung bewirke, dass ihr die Verurteilung nicht weiter vorgehalten werden dürfe und sich die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als rechtswidrig erweise. Mit weiterem Schreiben vom 25.02.2009 wies die Klägerin die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringen werde, und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Unter dem 22.07.2009 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2005, 3 C 21.04, weiter geltend, dass die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 14 Abs 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig sei, wenn die Straftat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliege. Da ihre Vorverurteilungen länger als zehn Jahre zurücklägen, unterlägen diese nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Tilgung im Verkehrszentralregister einem Verwertungsverbot. Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis könne daher nicht länger von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden, so dass sich die Gutachtensaufforderung durch die Beklagte als rechtswidrig erweise. Sofern die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht bis Monatsende zurückgenommen werde, werde sie Untätigkeitsklage erheben.

Mit Schreiben vom 06.10.2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21.04, entschieden habe, dass für alkohol- und drogenbedingte Verkehrsstraftaten zwar eine zehnjährige Tilgungsfrist gelte, diese aber bei der Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis frühestens fünf Jahre nach der Entscheidung zu laufen beginne. Da die zehnjährige Tilgungsfrist aufgrund der am 16.08.1997 unanfechtbar gewordenen Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis an die Klägerin erst im Jahre 2002 zu laufen begonnen habe, sei die 1995 erfolgte Verurteilung der Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit durch das Amtsgericht A-Stadt bei der jetzigen Entscheidungsfindung zu Recht berücksichtigt worden.

Mit weiterem Schreiben vom 04.01.2010 wurde der Klägerin von der Beklagten letztmalig Gelegenheit gegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 31.03.2010 vorzulegen, und sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag für den Fall der Nichtvorlage förmlich und gebührenpflichtig versagt werde.

Mit am 07.01.2010 bei Gericht eingegangener Klage vom 30.12.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Weigerung der Beklagten, ihr die Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wiederzuerteilen, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2005 rechtswidrig sei. Ihre länger als zehn Jahre zurückliegenden Vorverurteilungen unterlägen nach Tilgung im Verkehrszentralregister einem Verwertungsverbot. Die Auffassung der Beklagten, dass die zehnjährige Tilgungsfrist nach der unanfechtbaren Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis am 16.08.1997 erst im Jahr 2002 zu laufen begonnen habe, gehe fehl. Der Beklagte verkenne, dass die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG ausschließlich die Eintragung bzw. Tilgung einer gerichtlichen Entscheidung betreffe, so dass die Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Tilgung ihrer letzten gerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 1995 nicht hemme. Vorliegend komme zudem nicht die zehnjährige, sondern die für alle vor dem 01.01.1999 liegenden Fälle geltende fünfjährige Tilgungsfrist zur Anwendung. Die Vorschrift des § 29 Abs. 8 StVG sei zum 01.01.1999, mithin zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt von 1995 bereits im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen sei. Für diese Fälle verweise die Übergangsregelung in § 65 Abs. 9 StVG hinsichtlich der Tilgungsbestimmungen auf die bis zum 31.12.1998 geltende Rechtslage. Danach habe gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) StVZO a. F. eine fünfjährige Tilgungsfrist für in das Verkehrszentralregister einzutragende Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten gegolten. Unter Anwendung der alten Tilgungsbestimmungen sei ihre Verurteilung aus 1995 daher im Jahr 2000 im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen. Auch hinsichtlich der Verwertbarkeit verweise die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1, 2. Halbsatz StVG auf die alte Rechtslage. Zwar hätten danach in Anwendung von § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung Eintragungen im Verkehrszentralregister in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand gehabt habe, ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt werden können. Der in § 65 Abs. 9 Satz 1, 2. Halbsatz StVG enthaltene Verweis auf die Geltung des § 52 Abs. 2 BZRG a. F. sei jedoch beschränkt auf eine Verwertbarkeit bis längstens „zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche“. Da ihre letzte Verurteilung aus dem Jahr 1995 danach bereits im Jahr 2000 tilgungsreif gewesen sei und die unabhängig von der Tilgungsfrist laufende Verwertungsfrist 2005 geendet habe, könne diese bei der Entscheidung über ihren jetzigen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beklagte hätte ihrem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis daher stattgeben müssen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage und hält im Übrigen an ihrer Auffassung fest, dass die zehnjährige Tilgungsfrist aufgrund der im Jahre 1997 erfolgten Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst im Jahr 2002 zu laufen begonnen habe. Da die Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht A-Stadt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr aus dem Jahre 1995 danach auch bei der jetzigen Entscheidungsfindung noch berücksichtigungsfähig sei, komme die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für die Klägerin ohne medizinisch-psychologische Begutachtung nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Verfahrensakte 43 VRs 203/95 – 67 Js 2057/94der Staatsanwaltschaft A-Stadt verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 2 i. V. m. § 75 Satz 1 VwGO zwar zulässig.

Die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO sind insoweit erfüllt, als die Beklagte über den unter dem 09.01.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden hat, obwohl die Klägerin bereits mit Schreiben vom 25.02.2009 unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass sie zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht bereit sei, und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über ihren Antrag gebeten hat.

Die Klage ist allerdings unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, dass diese über ihren Antrag vom 09.01.2009 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entscheidet.

Die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestimmen sich nach § 2 Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 8 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 4, 11 und 13 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Ein Anspruch auf (Erst-)Erteilung besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Konkretisierend bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Zur Klärung von Eignungszweifeln kann bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a) und b) FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug der Fahrerlaubnis unter anderem auf Straftaten beruhte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV). Sofern wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde oder die Fahrerlaubnis aus einem der vorgenannten Gründe entzogen war, ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), c) und d) FeV zwingend beizubringen.

Davon ausgehend kann die Klägerin, der die Fahrerlaubnis ausweislich der Eintragungen in dem Verkehrszentralregister bereits zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr, zuletzt bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille, durch Urteile des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.10.1992, 68 Js 24290/92/50 VRs 1174/92, und vom 09.02.1995, 67 Js 2057/94/43 VRs 203/95, nach § 69 StGB entzogen worden war, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das die bestehenden Eignungszweifel entkräftet, nicht beanspruchen.

Die Voraussetzungen für die auf §§ 20 Abs. 1, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), c) und d) FeV gründende Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Beklagte am 02.02.2009 waren entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt.

Die Ahndung der dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995 zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrt der Klägerin am 25.09.1994 bei einem Blutalkoholgehalt von 2,09 Promille durfte ebenso wie die vorhergehende Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht A-Stadt vom 05.10.1992 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 25.06.1992 in die Entscheidung der Beklagten über die Anordnung der Gutachtensvorlage eingestellt werden. Ein Verwertungsverbot für diese Verurteilungen, wie es die Klägerin für sich reklamiert, besteht auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht.
Vgl. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung des Anspruchs auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis u. a. BVerwG, Urteile vom 09.06.2005, 3 C 21.04, DVBl. 2005, 1333, und vom 18.11.1993, 7 C 35.82, DÖV 1984, 432
Die Frage, wie lange der Klägerin ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, beantwortet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, d. h. insbesondere nach § 29 StVG. Nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG dürfen dem Betroffenen eine Tat und die betreffende gerichtliche Entscheidung für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorgehalten werden, wenn die Eintragung der gerichtlichen Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist.

Aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 Buchst. a) StVG ergibt sich insoweit, dass alkohol- und drogenbedingte Verkehrsstraftaten generell einer Tilgungsfrist von zehn Jahren unterliegen. Allerdings enthält § 65 Abs. 9 StVG eine spezielle Übergangsregelung für Entscheidungen, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 29 StVG zum 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden waren. § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG verweist für die vor dem 01.01.1999 eingetragenen Entscheidungen hinsichtlich der Tilgungsbestimmungen für eine Übergangszeit bis zum 01.10.2004 auf die bis zum 31.12.1998 geltende Rechtslage. Danach galt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) i. V. m. Nr. 3 StVZO a. F. lediglich für strafrechtliche Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten eine Tilgungsfrist von zehn Jahren, unabhängig davon, ob es sich um alkohol- oder drogenbedingte Verkehrsstraftaten gehandelt hat. Für in das Verkehrszentralregister einzutragende Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten galt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) StVZO a. F. dagegen eine fünfjährige Tilgungsfrist. Die Verurteilung der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wäre daher unter Anwendung der alten Tilgungsbestimmungen mit Ablauf des 09.02.2005 zu tilgen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war indes bereits die Neuregelung der Tilgungsbestimmungen nach § 29 StVG anzuwenden, da der Gesetzgeber die Fortgeltung der alten Tilgungsbestimmungen in § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG auf fünf Jahre bis zum 01.01.2004 beschränkt hat. Die danach auf die Verurteilung der Klägerin vom 09.02.1995 Anwendung findende zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3 StVG beginnt, sofern – wie hier – die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung entzogen worden war, nach der in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG festgelegten Regelung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG sieht insoweit eine „Anlaufhemmung“ für den Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Fall vor, da der Betroffene in der Zeit, in der er keine Fahrerlaubnis besitzt, keine „Bewährung“ im Straßenverkehr aufweisen kann und damit der Lauf der Tilgungsfrist nicht gerechtfertigt ist. Die Eintragung der Verurteilung der Klägerin vom 09.02.1995 in das Verkehrszentralregister wäre danach, da die zehnjährige Tilgungsfrist erst mit Ablauf von fünf Jahren seit Ergehen des Strafurteils zu laufen begann, für sich genommen bereits mit Ablauf des 09.02.2010 tilgungsreif gewesen. Allerdings bestimmt die Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG, dass bei Eintragung mehrerer Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG im Verkehrszentralregister die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben dabei alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis (Nr. 5).
Vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 29 StVG Rdnr. 8, 1 b (amtl. Begründung-BR-Drucks 821/96, S. 54, 77, zum Änderungsgesetz vom 24.04.1998.
Dementsprechend hinderte die Eintragung der am 16.08.1997 unanfechtbar gewordenen Versagung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte vom 09.07.1997 in das Verkehrszentralregister den weiteren Ablauf der Tilgungsfrist der Eintragung über die Verurteilung der Klägerin vom 09.02.1995. Da für die Eintragung der am 09.07.1997 erfolgten Versagung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 StVG ebenfalls eine Tilgungsfrist von zehn Jahren, gerechnet vom Ablauf von fünf Jahren seit der beschwerenden Entscheidung, gilt, hier also beginnend mit der Versagung der Fahrerlaubnis am 09.07.1997 (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG), ist diese erst mit Ablauf des 09.07.2012 tilgungsreif. Auch die Eintragung des Strafurteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr ist daher frühestens mit Ablauf des 09.07.2012 tilgungsreif.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die durch Strafurteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.10.1992 mit einer bloßen Geldstrafe geahndete Trunkenheitsfahrt der Klägerin am 25.06.1992. Bei Anwendung der insoweit eingreifenden Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG unterliegt die Eintragung dieser gerichtlichen Entscheidung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) StVG a. F. zwar lediglich einer Tilgungsfrist von fünf Jahren, so dass diese Eintragung für sich genommen zwar am 05.10.1997 zu tilgen gewesen wäre. Nachdem aber während des Laufs der fünfjährigen Tilgungsfrist die strafgerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995 sowie nachfolgend die Versagung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten vom 09.07.1997 in das Verkehrszentralregister eingetragen wurden, hinderte dies gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz a. F. ebenfalls die Tilgung des Strafurteils vom 05.10.1992. Auch diese Eintragung ist daher bis zur Tilgungsreife der am 09.02.1995 erfolgten Verurteilung der Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 09.07.2012 in einem auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Verfahren verwertbar.

Die unter dem 02.02.2009 ergangene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte im Weiteren auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV.

Die Beklagte hat der Klägerin in der Gutachtensanforderung unter Hinweis insbesondere auf die im Verkehrszentralregister noch eingetragenen Strafurteile des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.10.1992 und 09.02.1995 mitgeteilt, dass Zweifel an ihrer Eignung als Kraftfahrzeugführer bestünden und deshalb die Frage zu klären sei, ob zu erwarten sei, dass von ihr auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten. Die Anordnung enthält auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht der Klägerin sowie die Angabe, dass das medizinisch-psychologische Gutachten von einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Kraftfahreignung zu erstellen ist. Außerdem ist die Klägerin auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Ist die Gutachtensanforderung vom 02.02.2009 nach alledem sowohl formell als auch materiell zu Recht ergangen, kann die Klägerin, die sich geweigert hat, dieser Folge zu leisten, eine Bescheidung ihres Antrages auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht beanspruchen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.



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