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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.11.2010 - IV-4 RBs 180/10 - Keine Verwertung von bereits tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister

OLG Düsseldorf v. 22.11.2010: Keine Verwertung von bereits tilgungsreifen aber n noch nicht gelöschten Eintragungen im Verkehrszentralregister


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.11.2010 - IV-4 RBs 180/10) hat entschieden:
Gem. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG dürfen getilgte Voreintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Dabei steht die Tilgungsreife der Tilgung gleich. Dabei werden Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten - ausgenommen solcher nach § 24a StVG - spätestens nach fünf Jahren getilgt. Maßgebliche Berechnungszeitpunkte für den Beginn der Tilgungsfrist ist nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG zum einen der Rechtskrafteintritt der Bußgeldentscheidung und zum anderen der Zeitpunkt der Überprüfung der Vorbelastungen durch das Tatgericht, also der Tag des Erlasses des tatrichterlichen Urteils. Liegt zwischen den beiden Daten ein über die absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren hinausgehender Zeitraum, besteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Eintragung.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15. Juli 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung hat das Amtsgericht eine 50%-tige Erhöhung der Regelgeldbuße von 120 Euro vor dem Hintergrund der Voreintragungen des Betroffenen für angemessen erachtet. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, dass die Tatrichterin sich nicht hinreichend mit möglichen Fehlerquellen bei der Messung der Geschwindigkeit befasst und zu seinen Lasten tilgungsreife Eintragungen im Verkehrszentralregister verwertet habe.

Die Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat übertragen. Die nach Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.


II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels des Messverfahrens Provida 2000 Modular. Dieses Messverfahren gehört zu den standardisierten Messmethoden. Von der Zuverlässigkeit der Messung muss sich das Gericht nur überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind, was hier indes nicht der Fall ist. Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert, die das angegriffene Urteil enthält, bilden die Grundlage einer nachvollziehbaren und ausreichenden Beweiswürdigung.

2. Im Rechtsfolgenausspruch weist das Urteil jedoch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft eine im Verkehrszentralregister registrierte Voreintragung des Betroffenen berücksichtigt, obwohl diese im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung einem Verwertungsverbot unterlag.

Das Urteil stellt folgende Voreintragungen des Betroffenen fest.
  1. Entscheidung vom 03.06.2008, rechtkräftig seit 19.06.2008, über 75,Euro wegen Benutzung des Seitenstreifens zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens, wobei es beim Fahrstreifenwechsel zu einem Unfall kam. Die am 05.09.2006 begangene Ordnungswidrigkeit wurde dem Kraftfahrtbundesamt unter dem 04.07.2008 mitgeteilt.

  2. Entscheidung vom 08.07.2005, rechtskräftig seit 28.07.2005, über 80,Euro wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.

  3. Entscheidung vom 12.04.2005, rechtskräftig seit dem 15.11.2005, über 50,-Euro, wiederum wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.

  4. Entscheidung vom 09.09.2008, rechtskräftig seit dem 27.09.2008, über 72,-Euro Geldbuße wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften.

  5. Entscheidung vom 07.03.2005, rechtskräftig seit dem 30.03.2005, über 125,-Euro Geldbuße sowie einem Fahrverbot von einem Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften und verbotswidrigem Rechtsüberholen.

Das Amtsgericht ging von einer Verwertbarkeit sämtlicher Vorahndungen aus.

Doch war die Verwertung der unter Ziffer 5 genannten Eintragung rechtsfehlerhaft, da insoweit ein Verwertungsverbot gem. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG bestand, wonach getilgte Voreintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Dabei steht die Tilgungsreife der Tilgung gleich (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl, § 29 Rn 12 m.w.N.). Hier war die absolute Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz. 4 StVG bezüglich der unter Nr. 5 aufgeführten Vereinbarung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überschritten. Danach werden Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten -ausgenommen solcher nach § 24a StVG -spätestens nach fünf Jahren getilgt. Maßgebliche Berechnungszeitpunkte für den Beginn der Tilgungsfrist war nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG zum einen der Rechtskrafteintritt der Bußgeldentscheidung -hier der 30.03.2005 -und zum anderen der Zeitpunkt der Überprüfung der Vorbelastungen durch das Tatgericht, im konkreten Fall der Tag des Erlasses des tatrichterlichen Urteils am 15.07.2010. Zwischen den beiden Daten lag ein über die absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren hinausgehender Zeitraum, was das Amtsgericht von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen.

Hinsichtlich der weiteren Voreintragungen bestand indes kein Verwertungsverbot im Sinne des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Zwar fällt auf, dass neben der vorgenannten tilgungsreifen Eintragung aus dem Jahre 2005 zwei weitere Einträge (Registereinträge Nr. 2 und 3) aus dem Jahre 2005 stammen. Die absolute Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG war bei Urteilserlass aber noch nicht abgelaufen. Die Eintragungen waren auch nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG tilgungsreif. In der Regel beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dieser Vorschrift zwei Jahre, beginnend ab Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Sind im Register mehrere Entscheidungen eingetragen, so ist nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG die Tilgung aller Eintragungen grundsätzlich erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Hier wird die Tilgungsreife der Eintragungen Nr. 3 und 4 durch die unter Nr. 1 eingetragene, am 19. 06 2008 rechtskräftig gewordene Entscheidung gehemmt. Die unter Nr. 1 eingetragene Ordnungswidrigkeit wurde während des Tilgungsfrist der Vorahndungen aus dem Jahr 2005 (Nr. 2 und 3), nämlich am 05.06.2006, begangen und auch innerhalb der einjährigen Überliegefrist des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in das Verkehrszentralregister eingetragen. Dafür, dass die Eintragung dieser Ordnungswidrigkeit in das Register nach Ablauf der Überliegefrist am 15.11.2008 -und somit zu Unrecht -erfolgt ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zwar ist nicht im Urteil dargelegt, wann die Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgte. Es wird lediglich mitgeteilt, dass dem Bundesamt unter dem 04.07.2008 Meldung von der Ordnungswidrigkeit gemacht wurde. Indes hat der Beschwerdeführer nichts dazu vorgetragen, dass das Kraftfahrtbundesamt als registerführende Behörde die Einträge in das Verkehrszentralregister trotz Eintritt von Tilgungsreife und Ablauf der Überliegefrist vorgenommen hat.


III.

Die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung der Voreintragung zu Nr. 5 führt vorliegend nur zu einer geringen Reduzierung der verhängten Geldbuße um 10 Euro. Auch ohne Berücksichtigung dieser nicht verwertbaren Eintragung rechtfertigen nämlich die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zu dessen weiteren einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen eine Erhöhung der Regelgeldbuße.

Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf (§ 79 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 79 Abs. 6 OWiG).


IV.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels, dessen geringfügiger Teiler folg keinen Anlass zu einer Kostenbelastung der Staatskasse aus Billigkeitserwägungen gibt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1,4 StPO).



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