Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 18.11.2010 - 10 S 1837/10 - Zur Gleichbehandlung von isolierter Sperrfrist und Fahrerlaubnisentzug im Sinne der EU-Führerschein-Richtlinien

VGH Mannheim v. 18.11.2010: Zur Gleichbehandlung von isolierter Sperrfrist und Fahrerlaubnisentzug im Sinne der EU-Führerschein-Richtlinien und zur Anlaufhemmung von Altfällen


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 18.11.2010 - 10 S 1837/10) hat entschieden:
  1. Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08).

  2. Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bezüglich der weiteren Anwendung der alten Tilgungsfristen und der alten Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG findet auch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots bestehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 -).

Siehe auch Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.

Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung vom 30.03.2010 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis festgestellt, dass der Antragsteller, der nach Aktenlage noch zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer inländischen Fahrerlaubnis war, nicht berechtigt ist, aufgrund seiner im Jahre 2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als eher gering anzusehen. Bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.

a) Nach nationalem Recht begegnet die Verfügung des Landratsamts keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Fassung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, grundsätzlich nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. In dem am 16.09.2005 in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein des Antragstellers ist unter Ziff. 8 sein inländischer Wohnsitz eingetragen. Nach der Systematik des § 28 Abs. 4 FeV ist diese Regelung auch für Ersterwerber anwendbar, denen eine (inländische) Fahrerlaubnis noch nicht entzogen oder bestandskräftig versagt worden ist.

b) Die Beschwerdebegründung wendet demgegenüber ein, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein isolierter Wohnsitzverstoß für die Versagung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nicht genüge, sondern kumulativ auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (Entziehung, Versagung oder Verzicht) vorliegen müssten. Der Senat lässt in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts offen, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kann nicht abschließend geklärt werden, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV europarechtskonform ist (dies verneinend: Hess.VGH, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; offen gelassen in: BayVGH, Beschluss vom 26.02.2009 - 11 C 09.296 - juris). Diese Frage ist jedoch voraussichtlich nicht entscheidungserheblich im Hauptsacheverfahren. Denn der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte auch darin zu folgen sein, dass die gegen den Antragsteller in den Jahren 1995 bzw. 1996 verhängten isolierten Fahrerlaubnissperren einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gleichgestellt werden können und dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht.

Jedenfalls bei summarischer Prüfung spricht vieles für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine isolierte Fahrerlaubnissperre als Maßnahme im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anzusehen ist, da sie nach ihrer Wirkung und dem Sinn der Regelung gleichartig ist. Sämtlichen in der Vorschrift bezeichneten Maßnahmen (Entziehung, Versagung, Verzicht) ist es gemein, dass hiermit eine verfahrensgesicherte (etwa bestandskräftige oder rechtskräftige) formalisierte Feststellung über die fehlende Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen wurde. Dies ist jedoch auch bei der strafgerichtlichen Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB der Fall. So setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraus, dass sich - aus der Begehung der abgeurteilten Straftat - die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben hat. Zwingende Rechtsfolge einer derartigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB die Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde. Kann einem Verkehrsstraftäter aber mangels Innehabens einer Fahrerlaubnis diese nicht entzogen werden, sieht § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB vor, dass eine isolierte Sperre anzuordnen ist. Aus dem Regelungszusammenhang von § 69 und § 69a StGB ergibt sich, dass auch die Verhängung einer isolierten Sperrfrist die strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussetzt. Die Verhängung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte daher eine im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV „entzugsähnliche Maßnahme“ darstellen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 21.10.2009 - AN 10 S 09.01799 - juris; vgl. auch zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung einer drohenden Entziehung Senatsbeschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08 - VBlBW 2009, 353). Auch dürfte der bisher ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu entnehmen sein, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, wegen der von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten ausgehenden Gefahren die Verhängung einer isolierten Sperrfrist der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichzustellen. Eine abschließende Klärung der Frage, ob bei Ersterwerbern eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) umfasst wird, muss nötigenfalls im Hauptsacheverfahren erfolgen.

c) Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aber als offen angesehen werden, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung mit dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang ein. Denn es bestehen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung gravierende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher darstellt, hat der Antragsteller in den Jahren 1995 bzw. 1996 zwei erhebliche Verkehrsstraftaten begangen, die ihm trotz erfolgter Tilgung im Verkehrszentralregister und dem nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG grundsätzlich bestehenden Verwertungsverbot bis zum 22.09.2011 vorgehalten werden können. Denn § 65 Abs. 9 StVG enthält eine spezielle Übergangsregelung für Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in das Verkehrszentralregister eingetragen worden waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerde findet dabei auch die Regelung des § 29 Abs. 5 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung. Der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG enthaltene Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist beschränkt auf die Verwertbarkeit bis längstens zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Sinne „entspricht“, ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; sowie Urteil des Senats vom 20.03.2009 - 10 S 95/08 - VBlBW 2009, 354). Bei der Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind demnach sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut der Norm, zum anderen auch aus der gesetzlichen Systematik. Denn es besteht kein Anlass, zwar § 29 Abs. 6 StVG bei der Berechnung der Frist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG zu berücksichtigen, nicht aber § 29 Abs. 5 StVG, wenn sich die Bestimmung der Frist nach dem jetzt geltenden Recht richten soll. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die uneingeschränkte Heranziehung des § 29 StVG auf die Berechnung der Tilgungsfrist. Die Bestimmung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2001 (BGBl. I S. 386) eingefügt. Mit der Befristung der Tilgungsfrist auf zehn Jahre sollte ein Gleichstand mit der ab dem 01.01.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden, die generell eine Tilgungsfrist und damit eine Verwertbarkeit von zehn Jahren vorsieht (vgl. BT-Drs. 14/4304, S. 14 zu Nr. 18 Buchst. b). Wegen des gesetzgeberischen Ziels der Gleichbehandlung von „Alteinträgen“ im Verkehrszentralregister (vor dem 01.01.1999) und danach erfolgten Neueinträgen muss aber auch die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die Anlaufhemmung berücksichtigt werden, die - abweichend von der früheren Rechtslage - den Beginn des Laufs der Tilgungsfrist hinausschiebt (spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung).

Die von der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. So kann aus der von der Beschwerde herangezogenen Bestimmung des § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG n. F., die eine datenschutzrechtliche Bestimmung hinsichtlich von der Fahrerlaubnisbehörde erlangten Registerauskünften und Führungszeugnissen etc. enthält, auch in systematischer Hinsicht für die hier in Rede stehende Frage kein Rückschluss gezogen werden. Denn die Problematik, nach welcher Frist Eintragungen im Verkehrszentralregister zu tilgen sind und ob nach erfolgter Tilgung ein Verwertungsverbot besteht, ist abschließend in § 29 StVG geregelt. Für Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in das Verkehrszentralregister eingetragen waren, enthält nach dem oben Gesagten § 65 Abs. 9 StVG wiederum eine abschließende Spezialregelung. Die von der Beschwerde vorgeschlagene teleologische Reduktion der Bestimmung scheidet nach dem oben dargestellten klaren Willen des Gesetzgebers aus.

Gegen die Anwendung der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.06.2005 (- 3 C 21/04 - a.a.O.) auch im Hinblick auf § 29 Abs. 5 StVG überzeugend näher dargelegt, dass allenfalls ein - grundsätzlich zulässiger - Fall der unechten Rückwirkung vorliegt. Abzustellen ist dabei nicht auf den Ablauf einer Tilgungsfrist oder gar - wie von dem Antragsteller vorgeschlagen - auf den Fristbeginn. Denn die Verwertbarkeit wird im vorliegenden Zusammenhang lediglich durch den Erwerb der Fahrerlaubnis und damit nach den Rechtsänderungen relevant. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert, eine ursprünglich eingetretene Unverwertbarkeit bestimmter Arten von getilgten oder tilgungsreifen Straftaten nachträglich wieder zu beseitigen, wenn er später erkennt, dass der Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes wie der Verkehrssicherheit durch die ursprüngliche Gesetzesfassung nicht oder nicht genügend gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - VII C 69.74 - BVerwGE 52, 1).

Demnach durfte dem Antragsteller auch die mit Strafbefehl vom 28.03.1995 geahndete Trunkenheitsfahrt vom 14.01.1995 vorgehalten werden. Ausweislich der Gründe des Strafbefehls ergab die ca. 40 Minuten nach Beendigung der Trunkenheitsfahrt entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille. Diese Blutalkoholkonzentration belegt, dass der Antragsteller zumindest zum damaligen Zeitpunkt kontinuierlich und exzessiv Alkohol konsumiert hat. Denn nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Nr. 3.1.1 S. 132 m.w.N.). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung daher für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 - unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er seine Trinkgewohnheiten nachhaltig geändert hat. Bei der Abwägung berücksichtigt der Senat auch, dass der Antragsteller ca. 15 Monate nach der Ahndung der Trunkenheitsfahrt und der Verhängung einer isolierten Sperrfrist erneut ohne Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und damit ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit gezeigt hat.

Liegen somit schwere, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdebegründung ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Antragsteller seit Erteilung der Tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ein ungeeigneter Kraftfahrer kann selbst bei hohen Fahrleistungen aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Alkoholdelikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben; gleichwohl kann sich aber die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 227). Wegen der von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten ausgehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer fällt die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung daher zugunsten der sofortigen Vollziehung der Verfügung aus. Im Interesse der Verkehrssicherheit kann es nicht hingenommen werden, den Antragsteller trotz gewichtiger Anzeichen für Alkoholmissbrauch einstweilen weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs teilnehmen zu lassen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine Berufstätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.

Soweit in der Beschwerdebegründung das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass sich die Begründung der Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (Nrn. 46.1 und 46.3) für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 10.000,-- EUR aus und reduziert diesen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



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