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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.05.2011 - I-1 U 149/10 - Zum Haftungsumfang des rückwärts aus einem Grundstück auf die Fahrbahn Ausparkenden

OLG Düsseldorf v. 10.05.2011: Zum Haftungsumfang des rückwärts aus einem Grundstück auf die Fahrbahn Ausparkenden


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.05.2011 - I-1 U 149/10) hat entschieden:
Die erhöhten Sorgfaltspflichten des aus einer Parktasche rückwärts auf die Fahrbahn Ausparkenden werden nicht dadurch eingeschränkt, dass ein im selben Augenblick Überholender bei seinem Fahrmanöver eine durchgezogene weiße Linie überfährt. Bei der Haftungsabwägung werden die jeweiligen Beiträge mit 2/3 zu Lasten des Ausparkenden und zu 1/3 zu Lasten des Überholenden bewertet.


Siehe auch Rückwärts Ausparken aus Parklücken und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

Die Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Der Beklagten zu 1 hatte die höchsten Sorgfaltspflichten zu beachten. Er musste als Rückwärtsfahrer, und weil er von einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfuhr, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Von diesen Sorgfaltspflichten war er auch nicht deshalb befreit, weil der Kläger nur unter Überfahrung der durchgezogenen Linie die vor ihm stehende Fahrzeugschlange überholen konnte. Vielmehr müssen der Rückwärtsfahrer und der aus einem Grundstück ausfahrende Verkehrsteilnehmer in Grenzen auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer häufig vorkommender Verkehrsverstoß eingeordnet werden kann. Der Kläger muss sich dagegen vorhalten lassen, die durchgezogene Linie überfahren zu haben. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen. Es war in erster Linie Sache des Beklagten zu 1 eine Kollision zu vermeiden. Dies rechtfertigt eine überwiegende Haftung der Beklagten von 2/3.

Im Einzelnen:

A. Haftung dem Grunde nach

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Das Fahrzeug des Klägers ist beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden. Der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt. Der Beklagten hat den Unabwendbarkeitsnachweis des § 17 Abs. 3 StVG nicht geführt. Ein Idealfahrer hätte in der gegebenen Situation auch mit überholenden Fahrzeugen gerechnet.

Aber auch der Kläger haftet als Halter des unfallbeteiligten Opel Zafira nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch für ihn beruhte der Unfall nicht auf höherer Gewalt. Die Kollision war für den Kläger auch nicht unvermeidbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Ein Idealfahrer hätte in der gegebenen Situation die Fahrzeugschlange nicht überholt.

Steht damit die Haftung beider Unfallbeteiligten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die unbestritten oder bewiesen sind (BGH NZV 1995, 145 ).

1. Verursachungsbeitrag des Klägers

a. Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO

Ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO liegt nicht vor. Der Kläger hat die vor ihm haltenden Fahrzeuge zwar entgegen der Auffassung des Klägers überholt im Sinne von § 5 StVO. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf derselben Fahrbahn an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt in Fahrstellung wartet. Die vor dem Kläger befindlichen Fahrzeuge hatten verkehrsbedingt angehalten. Das Fahrzeug an der Spitze der Kolonne wollte dem Beklagten zu 1 die Ausfahrt aus der Parkbucht ermöglichen. Dabei kommt entgegen der Auffassung des Klägers der Dauer der verkehrsbedingten Stockung keine Bedeutung zu. Selbst ein mehrstündiges Anhalten vor einer Grenzschranke ist noch ein verkehrsbedingtes Anhalten (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 5 StVO Rn. 16). Der von Klägerseite vorgetragene Zeitraum von 60 Sekunden führt daher keinesfalls zu einer Bewertung des klägerischen Verhaltens als Vorbeifahren im Sinne von § 6 StVO.

Dieses Überholen war aber erlaubt. Überholen ist nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO nur unzulässig, wo es durch Verkehrszeichen 276 oder 277 verboten ist. Die durchgezogene Linie (Zeichen 295) ist dort nicht genannt. Sie enthält auch kein Überholverbot (BGH NJW-RR 1987, 1048 ; OLG Düsseldorf VRS 62, 302). Die Linie verbietet nicht das Überholen schlechthin, sondern - im Interesse des Gegenverkehrs - das Hinüberwechseln auf die linke Fahrbahn.

b. Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO

Das Überholen des Klägers war auch nicht wegen unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig. Unklar ist die Lage für den Überholenden nur dann, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf. Allein der Umstand, dass in der überholten Kolonne möglicherweise eine Lücke für ein parkendes Fahrzeug freigehalten wird, um diesem das Einfädeln zu ermöglichen, macht die Verkehrslage für den Überholenden nicht unklar (BayObLG VRS 65, 152; KG VRS 60, 137).

c. Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO

Ein Fahren des Klägers mit nicht angepasster Geschwindigkeit während des Überholvorgangs steht nicht fest. Mangels Aufklärung des Sachverhalts steht bereits die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers nicht fest.

d. Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 8/9 StVO in Verbindung mit Zeichen 295

Der Kläger hat gegen Zeichen 295 verstoßen. Der Kläger hat zu Beginn seines Überholvorgangs die durchgezogene Trennlinie überfahren. Aus den zu den Akten gereichten Fotos der Örtlichkeit ergibt sich, dass die Unterbrechungen der Trennlinie erst in einem späteren Bereich beginnen, als der Kläger sich bereits neben den überholten Fahrzeugen befand.

Die Beklagten können sich aber nicht auf eine Verletzung des Zeichens 295 durch den Kläger berufen. Die durchgezogene Linie dient allein dem Schutz des Gegenverkehrs (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 41 StVO, Rz. 2481 m.w.N.).

e. Betriebsgefahr

Es verbleibt auf Seiten des Klägers die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Die Betriebsgefahr war in der konkreten Situation auch aufgrund des Überfahrens der durchgezogenen Trennlinie und des Überholens einer Fahrzeugkolonne erhöht. Auch wenn die durchgezogene Linie dem Schutz des Gegenverkehrs dient, so hat doch der Beklagte zu 1 durch sein objektiv verkehrswidriges und für den Beklagten zu 1 subjektiv unerwartetes Manöver die Betriebsgefahr seines Pkw erhöht. Diese erhöhte Gefährlichkeit des klägerischen Fahrzeugs hat sich in der konkreten Unfallsituation auch ausgewirkt. Als Überholer einer Fahrzeugkolonne war das klägerische Fahrzeug für den Beklagten zu 1 schlecht erkennbar.

2. Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1

a. Verstoß gegen § 10 StVO

Der Beklagte zu 1 hat gegen die Sorgfaltspflichten des § 10 StVO verstoßen. Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der Beklagte zu 1 ist mit seinem Fahrzeug von der Parkbucht vor dem Supermarkt - und damit von einem Grundstück - auf die Fahrbahn gefahren. Er hatte bei diesem Fahrmanöver eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Aus der Anstoßposition ergibt sich, dass das Ausfahren aus dem Grundstück zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht beendet war.

Ein Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 10 StVO durch den Beklagten steht aufgrund eines Anscheinsbeweises fest. Gegen den, der beim Ausfahren aus einem Grundstück auf eine Straße mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs kollidiert, spricht der Beweis des ersten Anscheins (Senat, Urteil vom 14.08.2006, I -1 U 224/05). Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises liegen vor. Das klägerische Fahrzeug gehörte zum fließenden Verkehr. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision auf der Gegenfahrbahn befand. Auch ein solcher Verkehrsteilnehmer gehört zum fließenden Verkehr.

Den Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Auch der unstreitige Umstand; dass der Kläger unter Überfahrung einer durchgezogenen Linie eine Fahrzeugschlange überholt hat, führt nicht zu einem atypischen Geschehensablauf. Es ist anerkannt, dass nicht jede Verkehrswidrigkeit des Bevorrechtigten die Typizität entfallen lässt. Selbst eine unstreitige oder nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht in jedem Fall zu einem atypischen Geschehensablauf. Bei zulässigen 50 km/h liegen Überschreitungen bis zu 75 km/h noch im Rahmen des noch zu erwartenden Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer. Es gehört auch noch zu den typischen Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern, dass sie nicht am Ende einer Fahrzeugschlange anhalten, sondern - auch unter Benutzung der Gegenfahrbahn - die Kolonne überholen (so auch KG Berlin NZV 1988, 376).

Die Verletzung der Sorgfaltspflicht war auch unfallursächlich. Wäre der Beklagte mit der gebotenen Sorgfalt auf die Fahrbahn gefahren, hätte er das klägerische Fahrzeug wahrnehmen und die Kollision vermeiden können. Seine Einlassung, er habe das Fahrzeug des Klägers während des Ausparkvorgangs nicht erkennen können, wird durch die Bilder von der Unfallörtlichkeit widerlegt (BI. 10 - 12 der Beiakte). Die Straße Am Raukamp ist an der Unfallstelle gerade verlaufend; die Sicht in Fahrtrichtung des Klägers war gegeben.

b. Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO

Der Beklagte zu 1 hat ebenfalls gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Beim Rückwärtsfahren muss sich ein Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Unstreitig ist der Beklagte zu 1 rückwärts aus der Parktasche gefahren. Eine Verletzung der von § 9 Abs. 5 StVO geforderten Sorgfalt durch den Beklagten zu 1 steht aufgrund eines Anscheinsbeweises fest. Der zurückstoßende Kraftfahrzeugführer muss darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Kfz frei ist und von hinten wie von den Seiten frei bleibt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 9 StVO Rn. 51). Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für ein Verschulden des rückwärts vom Parkstreifen in die Fahrbahn Einfahrenden (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 Rn. 55). Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert. Auch der unstreitige Umstand, dass der Kläger unter Überfahrung einer durchgezogenen Linie eine Fahrzeugschlange überholt hat, führt - wie bereits ausgeführt - nicht zu einem atypischen Geschehensablauf.

Die Verletzung der Sorgfaltspflicht war auch unfallursächlich. Hätte der Beklagte zu 1 während seiner Rückwärtsfahrt den rückwärtigen und seitlichen Raum beobachtet, hätte er das klägerische Fahrzeug wahrnehmen und die Kollision vermeiden können:

3. Abwägung der Verursachungsbeiträge

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen. Den Beklagten zu 1 trafen als Rückwärtsfahrer und Einfahrer in den fließenden Verkehr die höchsten Sorgfaltspflichten. Es war Sache des Beklagten zu 1 eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Er hat durch sein Fahrmanöver die erste und entscheidende Ursache für die Kollision gesetzt. Auf Seiten des Klägers ist dagegen die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigten. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr gegenüber den erheblichen Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagten zu 1 ist in der konkreten Situation nicht gerechtfertigt. Die Betriebsgefahr war durch das Überfahren der Trennlinie und das Überholen einer Fahrzeugkolonne erhöht. Die Gefährlichkeit dieser Fahrmanöver hat auch in nicht unerheblichem Umfang zu der Gefährdungssituation beigetragen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1 subjektiv nicht mit einem Überholmanöver unter Überfahrung einer durchgezogenen Linie rechnete, auch wenn die Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO ihm objektiv geboten, auch eine solche Fahrweise der anderen Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Den Haftungsanteil des Klägers bemisst der Senat aus den genannten Gründen mit 1/3.


B. Haftung der Höhe nach

1. Die Höhe des Sachschadens von 7.957,59 EUR ist zwischen den Parteien unstreitig. Von diesem Betrag kann der Kläger 2/3 = 5.305,06 EUR ersetzt verlangen.

Die zuzusprechenden Zinsen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB in Verbindung mit dem Mahnschreiben vom 21./24.09.2009.

2. Die Rechtsanwaltskosten gehören als Rechtsverfolgungskosten zu den nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadenspositionen. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.305,06 EUR errechnet sich folgender Betrag:

1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG: 507,00 EUR
abzüglich 0,75 nach § 15a RVG 253,50 EUR
Zwischensumme: 253,50 EUR
Kommunikationsentgelt nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
Zwischensumme: 273,50 EUR
Umsatzsteuer nach Nr. 7009 VV RVG: 51,96 EUR
Gesamt: 325,46 EUR


Die zuzusprechenden Zinsen ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB.


II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 7.957,59 EUR.