Das Verkehrslexikon

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OVG Schleswig Urteil vom 14.04.2011 - 2 LB 27/10 - Zur Berechnung der Tilgungsfristen in sog. Altfällen vor 1999

OVG Schleswig v. 14.04.2011: Zur Berechnung der Tilgungsfristen in sog. Altfällen vor 1999


Das OVG Schleswig (Urteil vom 14.04.2011 - 2 LB 27/10) hat entschieden:
Gem. § 65 Abs. 9 StVG werden die Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 01.01.2004 "nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zu 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrszulassungsordnung" getilgt. Ferner dürfen die Entscheidungen "nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Dieser Wortlaut des Gesetzes bezieht sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht lediglich auf die Zeitdauer sowohl der Tilgungs- wie auch der Verwertungsfrist, sondern ebenso auf die Berechnung des Fristbeginns gem. § 29 Abs. 5 StVG und auf die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Der ... geborene Kläger hatte erstmals eine Fahrerlaubnis im Jahre 1989 erhalten. Durch Urteile des Amtsgerichts ... vom 14.02. 1997 und des Amtsgerichts ... vom 03.05.1997 wurde er wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Am 12.06.1998 wurde ihm erneut die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt.

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.09.2007 wurde der Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen. Er hatte am 24.04.2007 gegen 00.20 h nach Alkoholkonsum mit einem PKW öffentliche Straßen befahren. Nach dem Gutachten der staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein hatte der Kläger um 01:08 h eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰.

Am 21.01.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 11.02.2008 forderte der Beklagte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2008 - 3 B 172/08 - ab. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2008 - 4 MB 106/06 - zurückgewiesen. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister hätten berücksichtigt werden dürfen; die Trunkenheitsfahrt am 24.04.2007 sei innerhalb der Tilgungsfrist erfolgt, da die Fahrerlaubnis nach dem Entzug im Jahre 1997 am 12.06.1998 neuerteilt worden war.

Der Kläger nahm seinen Antrag mit Schreiben vom 20.05.2008 zurück und stellte am 12.06.2008 erneut einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 24.07.2008 auf, innerhalb der nächsten drei Monate ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorzulegen. Der Kläger habe am 24.04.2007 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gefahren. Die ihm am Tattag entnommene Blutprobe habe einen Alkoholwert von 1,46 ‰ enthalten. Ihm sei die Fahrerlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 12.09.2007 entzogen worden. Dies sei bereits die zweite Fahrerlaubnisentziehung gewesen. Diese Tatsache begründe erhebliche Bedenken seiner Kraftfahreignung. Sollte der Kläger die Begutachtung nicht durchführen bzw. das Eignungsgutachten nicht zur Verfügung stellen, müsse der Antrag kostenpflichtig abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom 01.08.2008 machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten geltend, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgen müsse. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein könnte. Die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1997 sei für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nur bis zum 12.06.2008 verwertbar gewesen. Mit Bescheid vom 23.09.2008 versagte der Beklagte die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, weil der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe.

Mit Widerspruch vom 01.10.2008 trug der Kläger vor, die Alkoholfahrten aus dem Jahre 1996 könnten nicht für die Anforderung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung herangezogen werden. Aus dem Verkehrszentralregister getilgte Vortaten könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die Alkoholfahrten aus dem Jahre 1996 seien nicht mehr eingetragen. Nach § 13 a StVZO in der Fassung von 1997 seien Alkoholfahrten, die mit einer Geldstrafe geahndet worden seien, mit einer Tilgungsfrist von fünf Jahren belegt. Eine irgendwie geartete Wartefrist, wie sie § 29 Abs. 5 StVG kenne, habe § 13 a StVZO nicht gekannt. Dies bedeute, dass bei Eintragung im Jahre 1997 nach § 13 a StVZO die Trunkenheitsfahrt spätestens im Jahre 2002 gelöscht worden sei und damit nicht mehr verwertbar sei. Diese Trunkenheitsfahrten dürften deshalb bei dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr berücksichtigt werden. Es dürfe lediglich die Fahrt aus April 2007 berücksichtigt werden, die jedoch mit 1,46 ‰ unter der 1,6 ‰-Grenze liege.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 zurück. Gemäß § 11 Abs. 8 dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen, wenn ein gefordertes Gutachten nicht beigebracht und der Betroffene darauf hingewiesen worden sei. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Das Gutachten sei angefordert worden, um durch Tatsachen begründete Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers auszuräumen. Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers hätten sich aus den Trunkenheitsfahrten vom 29.09.1996 und 24.04.2007 ergeben.

Der Kläger hat am 24.02.2009 Klage erhoben.

Er hat geltend gemacht, die Trunkenheitsfahrten von 1996, rechtskräftig seit 1997, hätten nach Übergangsrecht nicht berücksichtigt werden dürfen. Gemäß § 65 Abs. 9 StVG würden die Tilgungsbestimmungen des § 13 a StVZO Fassung 1997 für alle Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, gelten. Nach § 13 a StVZO seien Alkoholfahrten, die mit einer Geldstrafe geahndet worden seien, mit einer Tilgungsfrist von 5 Jahren belegt. Die Eintragung im Jahr 1997 sei 2002 getilgt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2010 abgewiesen. Die streitige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens finde ihre Grundlage in § 13 Satz 1 Nr. 2 d) i.V.m. a) FeV. Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, habe der Beklagte ihn gem. § 11 Abs. 8 FeV als kraftfahrungeeignet behandeln dürfen.

Der Kläger hat am 30. August 2010 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 06. Dezember 2010 entsprochen hat.

Der Kläger trägt vor, dass für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung allein die Trunkenheitsfahrt vom 12.09.2007 von Bedeutung sein dürfe. Mit dem Überschreiten der 1,3 ‰- Grenze dürfe jedoch noch keine statische Pflichtanordnung, ohne Einzelfallbetrachtung bei Hinzutreten weiterer Anknüpfungspunkte, erfolgen. Der Kläger habe durch Vorlage der Blutuntersuchungen aus der Zeit vom 08.04.2008 bis zum 13.03.2009 nachgewiesen, dass kein Alkoholmissbrauch stattfinde. Die Konsequenz des § 11 Abs. 8 FeV dürfe nur aus rechtmäßigen Anordnungen gezogen werden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.07.2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei zu Recht erfolgt. Sie sei auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d i.V.m. a) FeV gestützt.

Darüber hinaus lasse sich die Rechtmäßigkeit auch aus § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV herleiten. Die Verstöße aus dem Jahre 1996 seien zum Zeitpunkt der Anordnung der MPU am 24.07.2008 verwertbar gewesen, da der Kläger am 20.04.2007 erneut eine Trunkenheitsfahrt mit 1,46 ‰ unternommen habe und damit die Verwertungsfrist von 10 Jahren vor Ablauf der Frist gem. § 29 Abs. 6 StVG im Ablauf gehemmt worden sei.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 23.09.2008 und vom 22.01.2009 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wird.

Die von dem Kläger begehrte Fahrerlaubnis kann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG nur dann erteilt werden, wenn er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese Eignung ist bei ihm jedoch nicht vorhanden.

Gemäß § 2 Abs. 4 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer unter anderem die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV erfüllen Bewerber um eine Fahrerlaubnis diese Anforderungen nicht, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 und 5 vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Dies ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV).

Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Eignungszweifel bei Alkoholproblematik begründen, hat sie gemäß §§ 11 Abs. 3 Satz 2, 13 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Kommt der Fahrerlaubnisbewerber dieser Anordnung nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei der Entscheidung über die Neuerteilung auf die Nichteignung des Bewerbers schließen, wenn sie diesen bei der Anordnung des Gutachtens auf diese Folge hingewiesen hat.

Dementsprechend konnte der Beklagte - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - den Kläger gemäß § 2 Abs. 2 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen, denn er hat, obwohl er von dem Beklagten auf die Folge des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden ist, das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht erbracht. Dazu wäre der Kläger aber verpflichtet gewesen, denn der Beklagte war gemäß § 13 FeV vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis dazu berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zu verlangen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann die streitige Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b StVG auf wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gestützt werden. Der Beklagte durfte nicht nur die Trunkenheitsfahrt vom 24.07.2007, sondern auch die Trunkenheitsfahrten aus dem Jahre 1996 berücksichtigen.

Die Verstöße aus dem Jahre 1996 waren zum Zeitpunkt der Anforderung des Gutachtens weiterhin verwertbar.

Gem. § 65 Abs. 9 StVG werden die Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis zum 01.01.2004 "nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zu 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrszulassungsordnung" getilgt. Ferner dürfen die Entscheidungen "nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht".

Dieser Wortlaut des Gesetzes bezieht sich, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht lediglich auf die Zeitdauer sowohl der Tilgungs- wie auch der Verwertungsfrist, sondern ebenso auf die Berechnung des Fristbeginns gem. § 29 Abs. 5 StVG und auf die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG.

Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG beginnt die Tilgungsfrist - und damit auch der Beginn der Verwertungsfrist gem. § 65 Abs. 9 Satz 1 2.HS StVG - bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Sie hatte somit am 12.06.1998 zu laufen begonnen, dem Datum der Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Auch der Ablauf der Verwertungsfrist wird durch neue Eintragungen gehemmt. Diese Eintragungen hindern nicht nur die Tilgung bereits eingetragener und ohne die Neueintragung inzwischen tilgungsreifer Eintragungen, sondern auch den Eintritt der Nichtverwertbarkeit. Eine Tilgung ist, wie sich aus § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ergibt, erst dann zulässig, wenn für alle Eintragungen, d.h. einschließlich der später hinzugekommenen, Tilgungsreife eingetreten ist (Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung, 8. Aufl., Rn 607). Gleiches gilt für die Verwertbarkeit.

Die zehnjährige Verwertungsfrist wäre somit am 12.06.2008 abgelaufen gewesen, hätte der Kläger am 24.07.2007 nicht erneut eine Trunkenheitsfahrt mit 1,46 ‰ begangen. Damit ist gem. § 29 Abs. 6 StVG eine Ablaufhemmung eingetreten.

Da hiernach sowohl die Trunkenheitsfahrten aus dem Jahre 1996 wie auch die Trunkenheitsfahrt vom 24.07.2007 berücksichtigt werden durften, konnte der Beklagte seine Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV stützen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).


Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim ..., durch Beschwerde schriftlich angefochten werden.

... Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro



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