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Landgericht Frankenthal Urteil vom 24.11.2010 - 2 S 193/10 - Zur hälftigen Mithaftung eines Radfahrers beim fahrenden Benutzen des Zebrastreifens

LG Frankenthal v. 24.11.2010: Zur hälftigen Mithaftung eines Radfahrers beim fahrenden Benutzen des Zebrastreifens zur Fahrbahnüberquerung


Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 24.11.2010 - 2 S 193/10) hat entschieden:
  1. Grundsätzlich ist das Verhalten eines Radfahrers bei Verlassen eines Radweges an den in § 10 S. 1 StVO niedergelegten Sorgfaltsanforderungen zu messen. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der "von anderen Straßenteilen" auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass sich ein Radfahrer an diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstäben des § 10 StVO messen lassen muss.

  2. Derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, wird vom Schutzbereich eines Fußgängerüberwegs nicht erfasst Gem. § 26 Abs. 1 StVO sind an Fußgängerüberwegen lediglich Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen privilegiert, nur diesen räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des fließenden Verkehrs Vorrang ein. Dem gegenüber genießt ein Radfahrer, der sich als solcher fortbewegt, bei Überquerung der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg gerade nicht den Schutz des § 26 Abs. 1 StVO.

  3. Bei einer Kollision zwischen bevorrechtigtem Kfz und den Zebrastreifen fahrenderweise überquerden Radfahrer, der jedoch die gegenüberliegende Verkehrsinsel schon fast erreicht hat, kann Schadensteilung angemessen sein.

  4. Zur haftungsausfüllenden Kausalität bei der Beurteilung einer Verschlimmerung eines unfallbedingten Tinnitus.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen und Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 05. März 2002 am Fußgängerüberweg H... Straße/Einmündung J...-Straße in F... . Die Beklagte zu 1. befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw gegen 17.50 Uhr die H... Straße stadtauswärts Richtung H... . Die stadteinwärts fahrende Klägerin überquerte den sich kurz vor der Einmündung zur Johann-Klein-Straße befindlichen Fußgängerüberweg als Radfahrerin. Kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite kam sie mit ihrem Fahrrad zu Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts kann auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

Nach persönlicher Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1. sowie mehrerer Zeugen zum Unfallhergang und Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik ... nebst ergänzender Stellungnahme sowie eines HNO-Gutachtens des Klinikums der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ... eines fachangiologischen Zusatzgutachtens des ... jeweils nebst mündlicher Erläuterung sowie Einholung einer schriftlichen Aussage des die Klägerin behandelnden HNO-Arztes ... hat das Amtsgericht unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 396,84 EUR nebst Zinsen sowie ein weiteres, über das bereits vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld i. H. v. 3.500,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld i. H. v. 1.000,00 EUR zu zahlen sowie festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Anstoß an den Hinterreifen des Fahrrads der Klägerin aufgrund der Zeugenaussagen erwiesen sei. Im Rahmen einer Verursachungs- und Verschuldensabwägung überwiege der Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1), da sie mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Fußgängerüberweg, aus der Unterführung kommend, zugefahren sei, obwohl nach ihren eigenen Angaben ihre Sicht eingeschränkt gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch fest, dass die Klägerin unfallbedingt eine Prellung beider Handgelenke und beider Kniegelenke sowie ein Weichteilschaden am rechten Oberschenkel erlitten habe. Die starke Schwellneigung/Schwellungen des rechten Beines seien nach Einschätzung des Sachverständigen ... Unfallfolge, ebenso die sekundäre Erkrankung des lymphatischen Gewebes mit Sklerose und Lymphstau im Sinne eines sekundären Lymphödems. Dieser Beurteilung habe sich auch der Sachverständige ... als Angiologe ausdrücklich angeschlossen. Der Umstand, dass erst 2004 eine Mykose zwischen den Zehen am rechten Fuß entstanden sei, sage nichts über den Entstehungszeitpunkt des sekundären Lymphödems aus. Die Notwendigkeit lebenslanger Lymphdrainagen am rechten Bein sei seitens des Facharztes ... nachvollziehbar begründet worden.

Auch die Zunahme des linksseitigen Ohrgeräuschs sei als Unfallfolge zu werten. Dass es unfallbedingt zu einer Verstärkung des bereits zuvor vorhandenen Tinnitus gekommen sei, sei glaubhaft, da die Klägerin bereits am 11. März 2002 den HNO-Arzt ... aufsuchte und von einer Zunahme des Ohrgeräuschs berichtete. Dem stehe die schriftliche Äußerung der Sachverständigen ... der Johann Gutenberg-Universität Mainz nicht entgegen. Diese sei von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen, da sie eine erstmalige Konsultation des Facharztes ... am 10. Oktober 2002 annahm. Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung habe die Sachverständige demgegenüber ausgeführt, dass eine Tinnitus-Verstärkung durch das Unfallereignis wahrscheinlich sei, wenn die Klägerin am 11. März 2002, also wenige Tage nach dem Unfall, über eine Verschlechterung berichtet habe. Auch ein unfallbedingter Stress könne ohne Hinzutreten einer Kopf- oder HWS-Verletzung eine Tinnitus-Verstärkung auslösen. Dieser Einschätzung hat sich die Amtsrichterin angeschlossen. Demgegenüber konnte sie sich nicht davon überzeugen, dass auch weitere Verletzungen bzw. Dauerfolgen durch das Unfallereignis bedingt seien. Insbesondere sei eine Hörverschlechterung nicht eingetreten, wie sich aus einem Vergleich der Tonaudiogramme vor und nach dem Unfallereignis ergebe. Ebenso wenig konnte die Amtsrichterin sich davon überzeugen, dass es durch den Unfall bedingt durch Zu- Ein- und Durchschlafstörungen sowie rezidivierenden Schwank- und Drehschwindelbeschwerden gekommen sei, nachdem die Klägerin insoweit keine weiteren Behandlungsversuche unternommen hat. Auch der Teilriss des Innenbandes am Kniegelenk sei nach der sachverständigen und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen ... nicht als unfallursächlich anzusehen, ebenso wenig der Innenmeniskusschaden, der degenerativer Natur sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Dagegen richten sich die beiden selbstständigen Berufungen der Kläger- und Beklagtenseite.

Die Klägerin rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht ihre Mitschuld am Unfallgeschehen angenommen, jedenfalls müsse ihr Mitverschuldensanteil im Hinblick auf das weit überwiegende Verschulden der Beklagten zu 1) zurücktreten. Sie, die Klägerin habe auch als Radfahrerin Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr gehabt, da sie sich praktisch wie ein Fußgänger verhalten habe, indem sie zunächst an der südlichen Seite des Fußgängerüberwegs angehalten, den Verkehr beobachtet und sich sodann in Richtung Norden bis zur Mitte der dort befindlichen Verkehrsinsel bewegt habe. Dort habe sie wieder angehalten und sei sodann weitergefahren, als zum Zeitpunkt des Entschlusses weiterzufahren das Beklagtenfahrzeug noch nicht aus der Unterführung hochgefahren gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe aus der Unterführung kommend ihre Geschwindigkeit nicht verringert. Der Unfall hätte sich in gleicher Weise zugetragen, wenn sie, die Klägerin, ihr Fahrrad geschoben hätte.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes schulde die Beklagtenseite einen weiteren Betrag i. H. v. 2.250,00 EUR, ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, das einen Gesamtschmerzensgeldbetrag i. H. v. 6.750,00 EUR für angemessen erachtete.

Die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Höhe des materiellen Schadens von 595,26 EUR wurden seitens der Klägerin ebenso akzeptiert wie die Beurteilung des Umfangs der unfallbedingten Verletzungen und der Dauerschäden.

Demgemäß beantragt die Klägerin,
das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Mai 2010, Az. 3a C 2/07, dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, über die zugesprochenen Beträge und Feststellungen hinaus

  1. an die Klägerin 198,42 EUR zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. Januar 2007,

  2. über das zugesprochene weitere Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR nebst Zinsen einen weiteren Schmerzensgeldbetrag i. H. v. 2.250,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über der Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2007,

  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind der Klägerin nicht nur 2/3, sondern 100% des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der auf das Schadensereignis vom 05. März 2002 zurückzuführen ist, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und im Übrigen unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. Mai 2010 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten führen zur Begründung ihrer Berufung aus:

Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei wenigstens mit 50%, eher weit überwiegend, zu bewerten. Sie könne nicht einem Fußgänger gleichgesetzt werden; vielmehr hätte sie eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Außerdem sei das Erstgericht auch bzgl. der Zunahme des linksseitigen Ohrgeräuschs zu Unrecht davon ausgegangen, dass dies eine Unfallfolge sei. Insoweit seien entscheidungserhebliche Tatsachen nicht beachtet worden. Da es kein objektives Untersuchungsverfahren gebe, seien diese Folgen auch nicht nachgewiesen. Außerdem hätten sich auch die weiteren behaupteten Beschwerden nicht erweisen lassen. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung der Erstrichterin hinsichtlich der Feststellungen eines unfallbedingten sekundären Lymphödems als unvollständig zu rügen. Zum einen stütze sich das Erstgericht hinsichtlich des Vorliegens eines sekundären Lymphödems als Unfallfolge auf die Ausführungen des Sachverständigen ..., zum anderen folge es aber hinsichtlich der Feststellung, dass nach Ausführung dieses Sachverständigen eine lebenslange Lymphdrainage nicht erforderlich erscheine, gerade nicht. Diesbezüglich habe sich die Erstrichterin auf das im Anschluss eingeholte Gutachten des Angiologen ... gestützt, der die Sachdienlichkeit von lebenslangen Lymphdrainagen bejaht habe, obwohl dieser im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt habe, dass "unterstellt das Lymphödem sei erst im Jahre 2004 aufgetreten, wäre das schon ein langer Zeitraum".


II.

Die beiden selbstständigen Berufungen sind zulässig. In der Sache führt jedoch lediglich die Berufung der Beklagten zu einem Teilerfolg, soweit sie sich gegen die Haftungsverteilung wendet. Die Angriffe gegen die Ausführungen des Erstgerichts zur Höhe des geschuldeten Schadensersatzes gehen fehl, Der Berufung der Klägerin ist der Erfolg, zu versagen.

Im Einzelnen gilt:

1. Zu Recht wenden sich die Beklagten gegen die durch das Erstgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten. Dass es tatsächlich zu einem Zusammenstoß kam, hat das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend festgestellt und wird auch von der Berufung der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt.

Im Rahmen der Haftungsverteilung erscheint der Kammer jedoch die Gewichtung der gegenseitigen Haftungsanteile nicht angemessen. Denn die Klägerin hat vorliegend ihre Wartepflicht verletzt. Unstreitig hat die Klägerin den zuvor befahrenen Radweg verlassen, um die H... Straße im Bereich des dort befindlichen Fußgängerüberwegs zu überqueren, Grundsätzlich ist das Verhalten eines Radfahrers bei Verlassen eines Radweges an den in § 10 S. 1 StVO niedergelegten Sorgfaltsanforderungen zu messen. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der "von anderen Straßenteilen" auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass sich die Klägerin als Radfahrerin an diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstäben des § 10 StVO messen lassen muss (KG Berlin, Urteil v. 19. September 1991, 22 U 5560/90; Urteil v. 12. September 2002, 12 U 9590/00 : Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. Aufl., § 10 StVO Rn. 6; LG Münster, Urteil v. 11. Oktober 2005, 3 S 58/05). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist die Klägerin vorliegend nicht gerecht geworden. Sie hat den Bereich des Radweges verlassen und ist in den dem fließenden Verkehr dienenden Straßenraum hinein gefahren. Dabei kam es zu dem Zusammenstoß, als die Klägerin nach der mittig in der H... Straße befindlichen Verkehrsinsel die der Beklagten zu 1) zugewiesene, stadtauswärts führende Richtungsfahrbahn überquerte, wie das angefochtene Urteil im unstreitigen Tatbestand - von den Parteien unangefochten - ausführt. Im Hinblick darauf ist der Klägerin anzulasten, dass sie unter Verletzung der strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO die Verkehrssituation falsch einschätzte. Sie wäre wartepflichtig gewesen. Insoweit spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Klägerin habe sich auf dem dort befindlichen Zebrastreifen befunden und sei daher gegenüber dem fließenden Verkehr privilegiert. Denn derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, wird vom Schutzbereich eines Fußgängerüberwegs nicht erfasst Gem. § 26 Abs. 1 StVO sind an Fußgängerüberwegen lediglich Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen privilegiert, nur diesen räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des fließenden Verkehrs Vorrang ein. Dem gegenüber genießt ein Radfahrer, der sich als solcher fortbewegt, bei Überquerung der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg gerade nicht den Schutz des § 26 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, VersR 1993, 1290 ; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 26 StVO Rn. 8 m.w.N.). Die abweichende Ansicht des OLG Düsseldorf, die allerdings in der damals getroffenen Entscheidung nicht zum Tragen kam, ist in Rechtsprechung und Literatur zu Recht auf einhellige Ablehnung gestoßen. Diese Auffassung steht nicht nur im Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut des § 26 StVO, sondern ist auch im Hinblick auf das nicht vergleichbare Fortbewegungsverhalten eines Radfahrers mit demjenigen eines Fußgängers nicht angebracht.

Soweit die Klägerin diesbezüglich darauf hinweist, dass sie auch im Falle der Benutzung des Radweges als das Fahrrad schiebende Fußgängerin vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) erfasst worden wäre, ändert dies nichts an der Kausalität ihres Verhaltens für das Unfallgeschehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Kollision auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1. befand und es dadurch zum Unfall kam. Die Erwägungen der Klägerseite liefen auf eine unzulässige Berücksichtigung hypothetischer Reserveursachen hinaus. Dass die Klägerin auch im Falle des Überquerens des Fußgängerüberwegs als Fußgängerin in genau demselben Zeitpunkt an der späteren Unfallstelle gewesen wäre, ist eine reine Hypothese, die nicht geeignet ist, die Kausalität des tatsächlichen Geschehensablaufs in Frage zu stellen. Die Klägerin hat sich so zu behandeln lassen, als hätte sie an einer beliebigen Stelle eine dem fließenden Verkehr dienende Fahrbahn überquert.

Nachdem die Klägerin somit den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht gerecht wurde, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten. Unter diesen Umständen obliegt es der Klägerin, diesen Beweis zu erschüttern, d.h. Umstände darzulegen und ggfls. zu beweisen, die geeignet sind, die Vermutungswirkung zu ihren Lasten zu widerlegen.

Dass die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Einfahrens der Klägerin auf deren Fahrspur noch nicht erkennbar gewesen sei, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Unfallzeugin ... gab an, dass sie in Fahrtrichtung der Beklagten nach links eingeordnet gewesen sei, als die Beklagte zu 1. recht schnell Richtung Fußgängerüberweg an ihr vorbeigefahren sei. Sie habe die Klägerin gesehen und habe noch geschrien, sie solle schnell fahren. Daraus ergibt sich, dass sie bereits die Klägerin auf dem Zebrastreifen wahrnahm, als die Beklagte zu 1. im Bereich der Linksabbiegerspur an ihr vorbeifuhr. Die Unfallörtlichkeit ist der Kammer bekannt. Die dort befindliche Linksabbiegerspur ist, was sich auch aus einer Übersicht bei Google entnehmen lässt, annähernd 70 m lang und endet ca. 23 m vor dem Fußgängerüberweg. Damit musste das Beklagtenfahrzeug, das nach Angaben der Zeugin an ihr vorbeigefahren war, als sie bereits links eingeordnet war, auch für die Klägerin erkennbar gewesen sein. Die weitere Unfallzeugin ... konnte zur Wahrnehmbarkeit der Beklagten zu 1) zu Beginn des Einfahrvorgangs der Klägerin keine verwertbaren Angaben machen.

Auch eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht nachweisbar. An der Unfallstelle gilt nicht mehr die lediglich für den Bereich der in einer Linkskurve verlaufenden Unterführung angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt an der Unfallstelle demgemäß 50 km/h. Dass diese Geschwindigkeit erheblich überschritten worden sein soll, ist nicht nachgewiesen. Exakte Angaben zur Geschwindigkeit haben die Zeugen nicht gemacht und konnten sie erfahrungsgemäß auch nicht machen. Abgesehen davon, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht beantragt war, wäre ein solches in Ermangelung von Anknüpfungstatsachen (keine Fahrzeugschäden, keine Angaben zum Weg-Zeit-Verhältnis) auch nicht in Betracht gekommen.

Damit hat die Klägerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls geleistet, indem sie den Fußgängerüberweg vorschriftswidrig fahrradfahrenderweise überquerte. Im Einzelfall kann dies zu einem völligen Entfallen der Haftung des Kraftfahrers führen, wenn der Radfahrer sich besonders unachtsam verhält und plötzlich auf die Fahrbahn einfährt (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 10 StVO, Rn. 11; vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 9. Auflage, Rn. 378).

Dies war indes, vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin ist ausweislich der nicht zu beanstandenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht unvermittelt, in einem Zug über den Fußgängerüberweg gefahren, sondern hat im Bereich der Verkehrsinsel zunächst angehalten. Damit kann ihr ein besonders leichtfertiges Verhalten nicht vorgeworfen werden.

Außerdem trifft auch die Beklagte ein im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden. Denn die Beklagte zu 1) hat ihrerseits bei Annäherung an den Fußgängerüberweg nicht die erforderliche Sorgfalt nach § 1 Abs. 2 StVO walten lassen und zudem gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Dies steht nach den eigenen Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung fest. Nach den eigenen Angaben der Beklagten zu 1) hat sie die Klägerin erst nach dem Unfall aufgrund der Zurufe der Zeugen wahrgenommen. Dies zeigt, dass ihre Aufmerksamkeit nicht in dem erforderlichen Maße auf das Verkehrsgeschehen gerichtet war. Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin angab, in ihrer Sicht durch die tief stehende Sonne behindert gewesen zu sein. Gerade unter diesen Bedingungen hätte sie ihre Fahrgeschwindigkeit so einrichten müssen, dass sie auf plötzlich auftauchende Hindernisse jederzeit reagieren kann, worauf das Erstgericht zu Recht hingewiesen hat. Ein Kraftfahrer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann, § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Insoweit war vorliegend nicht nur die vom Fahrzeug der Beklagten zu 1) ausgehende einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus eine durch ihr Fehlverhalten erhöhte Betriebsgefahr. Bei Abwägung der jeweiligen Mitverschuldensanteile hält die Kammer eine hälftige Haftungsverteilung unter Berücksichtigung des Besonderheiten des Einzelfalles für sachgerecht.

In diesem Umfang haben die Angriffe der Beklagtenseite gegen den Haftungsgrund Erfolg; umgekehrt war der Berufung der Klägerin der Erfolg zu versagen.

2. a) Nicht gefolgt werden kann der Berufung der Beklagten allerdings insoweit, als sie die Entscheidung der Erstrichterin zum Umfang des Unfallschadens angreifen. Ob das Unfallgeschehen für die geltend gemachte, im Anschluss an das Unfallgeschehen aufgetretene Verschlechterung des Tinnitus ursächlich war, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Richters gestellt. Hier genügt je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGH NJW 2003, 1116 : BGH VersR 1970, 924 ).

Worauf die Erstrichterin ihre Überzeugungsbildung hinsichtlich der Tinnitus-Verschlechterung gestützt hat, hat sie nach umfangreicher Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Äußerungen sowie der schriftlichen Angaben des behandelnden HNO-Arztes ... in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt. Allein die Tatsache, dass es zur Feststellung einer Tinnitusverstärkung kein objektives Untersuchungsverfahren gibt, schließt nicht aus, dass das Gericht insoweit aus den Angaben der Geschädigten und aus deren Verhalten nach dem Unfallereignis Schlüsse zieht und darauf eine entsprechende Überzeugungsbildung stützt.

Die Erstrichterin hat insbesondere ausgeführt, warum sie den Angaben der Gutachterin ... Gutachten vom 29. Juli 2008 insoweit nicht gefolgt ist, als die Gutachterin dort ausführte, dass aufgrund der bestehenden zeitlichen Latenz eine Verstärkung des Ohrgeräusches auf der linken Seite nicht wahrscheinlich sei. Denn insoweit ging die Gutachterin von falschen zeitlichen Voraussetzungen aus, da die Klägerin nicht erst nach 8 Monaten, sondern bereits 6 Tage nach, dem Unfallereignis einen HNO-Arzt aufsuchte und dort über eine Tinnitus-Verschlimmerung berichtete, wie der behandelnde HNO-Arzt ... angab. Unter Berücksichtigung dieser veränderten Voraussetzungen hat die Sachverständige ... im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung ihre ursprünglichen Angaben relativiert und ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass sich allein durch den unfallbedingten Stress eine Tinnitus-Verletzung/-verstärkung ergeben hat. Ein objektives Untersuchungsverfahren für die Tinnitus-Verstärkung gebe es nicht. Im Rahmen ihrer davon abweichenden Beurteilung im Gutachten sei für sie entscheidend gewesen, dass die Klägerin keine zeitnahe Therapie durchgeführt habe. Die Beweiswürdigung der Erstrichterin ist aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der Beweiserhebung gelangte sie nachvollziehbar zu der Überzeugung, dass zwar keine Verschlechterung des Hörvermögens eingetreten sei, ebenso wenig die weiteren Beeinträchtigungen/die erst durch die Zunahme des Ohrgeräuschs verursacht worden sein sollen, wie Schlafstörungen und Schwank- und Drehschwindelbeschwerden, wohl aber eine linksseitige Verstärkung des Tinnitus. Insoweit stützte sie sich auf die Angaben der Sachverständigen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen des unmittelbar nach dem Unfall aufgesuchten HNO-Arztes ... und den Angaben der Klägerin selbst. Da es kein objektives Untersuchungsverfahren gibt, eine Tinnitus-Verstärkung auch ohne Hinzutreten einer Kopf- oder HWS-Verletzung ausgelöst werden könne und sich die Klägerin bereits kurze Zeit nach dem Unfall in fachärztliche Behandlung begab, ist sie in nicht zu beanstandender Weise nach Erhebung sämtlicher in Betracht kommender Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass eine Tinnitus-Verstärkung eingetreten ist. Aus der Tatsache, dass sich die weiteren Beschwerden nicht erweisen ließen, folgt nicht zwangsläufig, dass die Angaben der Klägerin bzgl. der Tinnitus-Verstärkung unzutreffend sind. Diese können schon allein aufgrund der psychischen Belastung durch den Unfall ausgelöst worden sein. Der Schädiger hat auch für solche Unfallfolgen einzustehen, die allein aufgrund einer individuellen seelischen Reaktion bedingt sind.

Auch der Umstand, dass die Klägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes vom 15. März bis 21. März 2001 nicht über eine Tinnitus-Verstärkung klagte, steht dem nicht entgegen. Es ist nachvollziehbar und lebensnah, dass damals für die Klägerin andere Probleme im Vordergrund standen.

b) Auch die Berufungsrüge der Beklagten hinsichtlich der Beweiswürdigung bzgl. des sekundären Lymphödems gehen fehl. Der für die Beurteilung von Unfallschäden erfahrene Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie ..., dessen Sachkunde im Rahmen der Beurteilung von Unfallfolgeschäden auch für die Kammer außer Frage steht, war von der Kausalität des Unfallgeschehens für die Entstehung des sekundären Lymphödems überzeugt. Insoweit führte er aus, dass die starke Schwellneigung des rechten Beines nachvollziehbar Unfallfolge gewesen sei, nachdem knöcherne oder ligamentäre Ursachen für die Bewegungseinschränkung durch kernspintomographische Untersuchungen nicht nachzuweisen seien. Die sekundäre Erkrankung des lymphatischen Gewebes mit Sklerose und Lymphstau sei Unfallfolge im Sinne eines sekundären Lymphödems. Dieser Beurteilung hat sich der Angiologe ... ausdrücklich angeschlossen. In seinem schriftlichen fachangiologischen Gutachten vom 07. November 2010 hat er nach durchgeführter Untersuchung der Klägerin festgestellt, dass diese an einem Lymphödem Stadium I nach Brunner im Bereich des rechten distalen Unterschenkels und des rechten Fußes leide. Diesen Einschätzungen hat er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung dahingehend ergänzt, dass auch er davon ausgehe, dass die Weichteilverletzung am rechten Oberschenkel wahrscheinlich Ursache der lymphatischen Erkrankung sei. Damit kamen beide Gutachter übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin an einem sekundären Lymphödem als Unfallfolge leidet. Demgemäß geht der Berufungsangriff, das Gericht habe den nachfolgenden Beweisbeschluss hinsichtlich der angiologischen Problematik zu eng gefasst, ebenso ins Leere, wie die Angriffe gegen die Sachkunde des Unfallchirurgen .... Gegen die Ursächlichkeit des sekundären Lymphödems spricht auch nicht der Umstand, dass das Lymphödem bzw. die Mykosen erst im Jahr 2004 aufgetreten sind. Insoweit zitiert die Beklagtenseite in ihrer Berufungsbegründung aus dem Zusammenhang herausgelöst Der Angiologe ... hat zwar bei seiner mündlichen Anhörung geäußert, dass unterstellt, das Lymphödem sei erst im Jahr 2004 aufgetreten, dies schon ein langer Zeitraum wäre. Unmittelbar im Anschluss an diese Aussage geht er jedoch auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ein, nämlich darauf, dass die Klägerin schon vorher und auch nach dem Unfall dauerhaft Kompressionsstrümpfe getragen hat. Dies könne eine Ursache dafür sein, dass das Lymphödem erst später aufgetreten oder erst später diagnostiziert worden sei. Bereits zuvor hatte er ausgeführt, dass das sekundäre Lymphödem nicht in direktem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen müsse. Der Umstand, dass erst 2004 eine Mykose aufgetreten sei, schließe nicht aus, dass das Lymphödem tatsächlich schon vorher bestanden habe. Auch in dem Arztbericht ... sei ebenfalls ein zunehmendes Lymphödem im rechten Vorderfuß beschrieben. Daraus zog der Sachverständige den Schluss, dass das Lymphödem schon vor 2004 bestand und dass der Zeitablauf wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht gegen die Ursächlichkeit des Unfalls für diese Erkrankung spreche. Diese Einschätzung erscheint auch für die Kammer durchaus nachvollziehbar. Dass der Lymphabfluss durch das dauernde Tragen von Kompressionsstrümpfen positiv beeinflusst wird und sich daher negative Folgen dieses Unfallgeschehens erst zeitverzögert einstellen, ist vorstellbar und wurde im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus sachverständiger Sicht nicht in Zweifel gezogen. Im Hinblick darauf bedarf es keiner erneuten Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren. Die beklagtenseits aufgeworfene Frage, wie unwahrscheinlich bzw. ungewöhnlich es sei, dass ein unfallursächliches Ödem erst 2 Jahre und 6 Monate nach einem Unfall erstmals auftrete, bedarf in dieser allgemeinen Natur keiner Klärung, weil sie einen Bezug zum konkreten Einzelfall vermissen lässt und deshalb nicht geeignet ist, die Feststellungen des Urteils im konkret zu entscheidenden Fall in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen spricht gerade der Umstand, dass das sekundäre Lymphödem nur am unfallgeschädigten rechten Bein aufgetreten ist, dagegen, dass die Ursache in der bereits zuvor bestehenden venösen Insuffizienz an beiden Beinen zu suchen ist. Der Sachverständige ... hat angegeben, dass die Schwellung rechts stärker als links sei und dass vor allem der Fuß und die Zehen am rechten Fuß betroffen seien.

Dass die Erstrichterin zur Beurteilung der Notwendigkeit dauerhafter Lymphdrainagen zur Linderung der Beschwerden ein Gutachten eines Angiologen einholte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern Ausdruck sorgfältiger Prozessführung. Insoweit war der Unfallchirurg zwar abweichender Ansicht, was die Sinnhaftigkeit von Dauerbehandlungen mittels Lymphdrainagen angeht. Allerdings hat er selbst darauf hingewiesen, dass insoweit das Gutachten eines Facharztes eingeholt werden müsse. Dieser Anregung ist das Amtsgericht gefolgt. Das Gutachten ... hat nachvollziehbar, auch unter Hinweis auf die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Lymphologie und die Leitlinien der Gesellschaft Deutschsprachiger Lymphologen, ausdrücklich die Frage bejaht, dass eine lebenslange Lymphdrainage zur Behandlung eines Lymphödems notwendig sein kann und insoweit der gutachterlichen Stellungnahme von ... widersprochen. Wenn sich das Amtsgericht in der Folge nunmehr hinsichtlich der Problematik von zielführenden und beschwerdelindernenden Dauerbehandlungen der Beurteilung des Facharztes anschließt, so ist dies aus berufungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Die gerügte verspätete Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen, die im Wesentlichen die Lymphproblematik betreffen, ist ebenso wenig geeignet, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in Frage, zu stellen, da diese Bescheinigungen dem Angiologen bei Abfassung seines Gutachtens vorlagen (vgl. S. 2 seines Gutachten v. 07. Januar 2010).

Nachdem somit sowohl die Angriffe gegen die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Tinnitus-Verstärkung als auch im Zusammenhang mit dem sekundären Lymphödem fehl gehen, ist das dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehene Schmerzensgeld i. H. v. insgesamt 6.750,00 EUR nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Erstrichterin das ihr eingeräumte Ermessen nicht überschritten und insbesondere mitgeteilt, welche Umstände für die Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes entscheidend waren. Dabei hat das Amtsgericht insbesondere die langwierigen Behandlungen hinsichtlich der Primärverletzungen und die fortdauernde Schwellneigung des rechten Fußes mit Bewegungseinschränkungen des rechten Sprunggelenkes in die Abwägung einbezogen. Eine Überschreitung des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar.

Ausgehend von einem dem Grunde nach gerechtfertigten Schmerzensgeldanspruch i. H. v. 6.750,00 EUR schulden die Beklagten vorliegend kein weiteres Schmerzensgeld. Denn Unter Zugrundelegung einer hälftigen Mithaftung der Beklagten steht der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H. v. 3.375,00 EUR zu. Dieses ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten i. H. v. 3.500,00 EUR abgegolten.

Nachdem die Klägerin den festgestellten materiellen Schaden i. H. v. 595,26 EUR mit ihrer Berufung nicht in Zweifel zieht und auch die Beklagten dies nicht substantiiert angreifen, schulden die Beklagten unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils insoweit 297,63 EUR.

Im Umfang der Haftungsquote war festzustellen, dass die Beklagten auch für den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin haften.

Die Entscheidung über die Zinsen hat ihre Grundlage in § 291 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.