Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Urteil vom 25.09.2007 - 2 Ss 1/07 - Zur Anbringen eines gültigen österreichischen Überführungskennzeichens in Belgien zur Überführung des Fahrzeugs in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat

OLG Bamberg v. 25.09.2007: Zur Anbringen eines gültigen österreichischen Überführungskennzeichens in Belgien zur Überführung des Fahrzeugs in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat


Das OLG Bamberg (Urteil vom 25.09.2007 - 2 Ss 1/07) hat entschieden:
In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 („Grilli“-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen. Der Fahrzeugführer macht sich dann nicht wegen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG strafbar.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl. Ihm wurde vorgeworfen, Anfang Juni 2004 mit einer Sattelzugmaschine, an welchem ein österreichisches Händlerkennzeichen angebracht war, an den Grenzübergang Sch. zur Ausreise in die Tschechische Republik gefahren zu sein. Den Sattelzug überführte der Angeklagte von Gent in Belgien nach Ricany in Tschechien. Obwohl der Erwerb des Sattelzuges und die anschließende Ausfuhr von Belgien aus erfolgten, hatte das Fahrzeug keine belgische Zulassung und keine belgischen Ausfuhrkennzeichen. Durch die angebrachten österreichischen Händlerkennzeichen sei über die ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeugs getäuscht worden, so dass der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht sei. Der Strafbefehl sah als Rechtsfolge eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 9 Euro vor. Gegen diesen am 13.12.2004 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte mit einem am 21.12.2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch eingelegt. Auf Grund der Hauptverhandlung vom 28.08.2006 hat das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit am 29.08.2006 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz zunächst Berufung eingelegt. Am 28.09.2006 wurden die schriftlichen Urteilsgründe an die Staatsanwaltschaft zugestellt. Da das Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts vom 28.08.2006 erst am 30.10.2006 fertig gestellt worden war, wurde das Urteil am 08.11.2006 nochmals an die Staatsanwaltschaft zugestellt. Diese ist mit Verfügung vom 11.11.2006, eingegangen beim Amtsgericht am 16.11.2006, von der Berufung zur Revision übergegangen und rügt die Verletzung materiellen Rechts.


II.

Die zulässige Sprungrevision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Das Amtsgericht führt aus:
„Der Angeklagte war freizusprechen, da bereits schon objektiv ein Kennzeichenmissbrauch nicht vorliegt.

In ständiger Rechtsprechung geht das Amtsgericht zwar davon aus, dass ein Kennzeichenmissbrauch dann vorliegt, wenn ein in Deutschland gekauftes Fahrzeug mit ausländischem (auch EU-) Händler-, beziehungsweise Überführungskennzeichen geführt wird, um das Fahrzeug auszuführen. Das Gericht folgt hierbei in ständiger Rechtsprechung der sogenannten „Grilli“-Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Anders liegt der Fall jedoch, wenn das mit EU-Überführungskennzeichen versehene Fahrzeug im EU-Ausland, wie hier in Belgien, gekauft wird. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass dann das Fahrzeug gemäß § 1 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr als gültig zugelassen anzusehen ist. In solchen Fällen liegt nämlich der Standort des gekauften Fahrzeugs in jedem Fall im Ausland, so dass die Vorschrift des § 1 über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr Anwendung findet.

Anhaltspunkte dafür, dass das österreichische Überführungskennzeichen im konkreten Fall nicht von einer zuständigen Stelle ausgestellt ist oder nicht gültig ist, beziehungsweise nicht die nach Art. 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08.11.1998 erforderlichen Angaben enthält, sind nicht vorhanden.

Da demnach bereits schon objektiv der Tatbestand des § 22 Straßenverkehrsgesetz nicht erfüllt ist, war der Angeklagte freizusprechen.“

2. Diese Erwägungen des Amtsgericht halten rechtlicher Überprüfung stand.

Der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs ist im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Nach § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StVG machen sich Personen nur strafbar, wenn sie auf öffentlichen Wegen von einem Kraftfahrzeug Gebrauch machen, von dem sie wissen, dass die am Kraftfahrzeug verwendete Kennzeichnung hierfür nicht ausgegeben worden und geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Die Vorschrift will damit erreichen, dass die Halter- und Fahrerfeststellung dadurch verhindert wird, dass amtliche Kennzeichen gefälscht, verfälscht, vertauscht oder unkenntlich gemacht werden (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 22 StVG Rn. 1). Von diesem Tatbestand des § 22 StVG wird dabei neben der missbräuchlichen Anbringung eines inländischen Kennzeichens grundsätzlich auch der Missbrauch ausländischer Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst, weil auch hier der Anschein einer amtlichen Kennzeichnung hervorgerufen wird (BayObLGSt 1983, 128/129).

Ein solches tatbestandliches Verhalten liegt hier nicht vor.

a) Das mit einem österreichischen Überführungskennzeichen vom Angeklagten im Inland geführte Fahrzeug war zum Verkehr im Inland zugelassen, so dass kein gefälschtes Kennzeichen vorlag. Wird – wie im vorliegenden Verfahren – Deutschland lediglich als Transitland berührt, weil ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug durch das Bundesgebiet in ein anderes Land überführt werden soll, war für die Gültigkeit der im Ausland erteilten Zulassung zum Zeitpunkt der Tat allein § 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) in der bis 28.02.2007 geltenden Fassung maßgeblich. Das in Belgien erfolgte Anbringen eines gültigen österreichischen Überführungs- bzw. Probekennzeichens am vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeug genügte, um dieses Fahrzeug zum Verkehr im Inland zuzulassen, so dass es sich bei dem vom Angeklagten betriebenen Kraftfahrzeug nicht um das Gebrauch machen eines Fahrzeugs mit einer gefälschten Kennzeichnung bzw. ohne die erforderliche Zulassung handelte.

b) Nach § 1 IntKfzVO sind ausländische Fahrzeuge zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger ausländischer Zulassungsschein ausgestellt wurde und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist, sofern der ausländische Zulassungsschein mindestens die nach Art. 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977, Teil II, S.809) erforderlichen Angaben enthält. Die Regelung dient letztlich der Vereinfachung und Flexibilisierung des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs der Mitglieder dieses Abkommens, indem Zulassungsbescheinigungen der Mitgliedsstaaten bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards generell anerkannt werden.

Diese Voraussetzungen des § 1 IntKfzVO waren im vorliegenden Verfahren erfüllt:

aa) Bei dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug handelte es sich zunächst um ein ausländisches Fahrzeug, das mit österreichischen Überführungskennzeichen versehen war. Ausweislich der Urteilsfeststellungen sollte das Fahrzeug nur von seinem Verkaufsstandort in Belgien nach Tschechien überführt werden, so dass auch im Inland kein regelmäßiger Standort begründet werden sollte. Der Standort des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Anbringung des Kennzeichens war damit im Ausland.

bb) Für dieses Fahrzeug lag auch ein zulässiger ausländischer, nämlich ein österreichischer Zulassungsschein über das am Kraftfahrzeug angebrachte Kennzeichen vor, ausgestellt von der Zulassungsstelle Salzburg. Diese Zulassungsstelle war gem. § 45 Abs. 1 des Österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) auch für die Erteilung eines solchen Kennzeichens zuständig.

cc) Der ausländische, hier österreichische Zulassungsschein entsprach auch den Mindestanforderungen nach Artikel 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 (BGBl. 1977, Teil II, S. 847). Vorgesehen ist dort, dass der Zulassungsschein mindestens u.a. enthalten muss: ein Kennzeichen, den Tag der ersten Zulassung, den vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung aufgestellt ist, den Namen und die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers, die Fahrgestellnummer.

Folglich führte der Angeklagte schon nach der zum Tatzeitpunkt gültigen Regelung des § 1 IntKfzVO ein zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassenes ausländisches Fahrzeug. Der Tatbestand des § 22 StVG ist damit nicht erfüllt.

3. Im übrigen wäre eine einschränkende Auslegung des § 1 IntKfzVO dahingehend, dass im Inland Überführungskennzeichen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die auf einer sog. „Fernzulassung“ beruhen, nicht anerkannt werden, weil eine solche Regelung im deutschen Recht nicht besteht, zum einen mit dem Wortlaut der Regelung nicht zu begründen. Eine derartige Auslegung wäre zum anderen auch mit den höherrangigen Regelungen der Art. 28 bis 30 EGV nicht in Einklang zu bringen.

a) So sind Anhaltspunkte dafür, dass von § 1 IntKfzVO sog. „Fernzulassungen“ bzgl. Überführungskennzeichen nicht erfasst werden sollen, weder dem Wortlaut dieser Regelung noch den Vorschriften des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 zu entnehmen. Die Regelung des § 1 IntKfzVO, die sich aus dem Wiener Abkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 ableitet, dem der Bundestag durch Gesetz vom 21.09.1977 zugestimmt hat, ist ersichtlich zur Vereinfachung und Flexibilisierung des internationalen Fahrzeugverkehrs der Mitgliedsstaaten des Abkommens, zu denen auch Deutschland und Österreich gehören, geschaffen worden. Damit sind generell Zulassungsbescheinigungen der Mitgliedsstaaten dieses Abkommens anerkannt. Im Fall des Transits können daher – wie aus § 1 Abs. 1 bis 3 IntKfzVO deutlich wird – vom Transitstaat nur die Zulassungsformalien sowie die die Verkehrssicherheit im Inland beeinträchtigenden Kriterien von Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs überprüft werden. Sind diese vorschriftsgemäß, wird die Teilnahme des ausländischen Fahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr im Inland entsprechend dem Text der Verordnung „zugelassen“. Ein etwaiger Vorbehalt des nationalen Rechts auf bestimmte Formen von Zulassungen lässt sich damit nicht begründen.

b) Eine andere Auslegung des § 1 IntKfzVO wäre auch nicht mit dem EU-Recht konform. So hat auch der EuGH im Urteil vom 15.03.2007 – C-54/05 (BeckRS 2007, 70194) - ausdrücklich festgestellt, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 und 30 EGV dadurch verstoßen hat, dass sie für Kraftfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig zugelassen und in Betrieb sind, eine gesonderte Überführungserlaubnis vorschreibt. In Randnummer 32 der Urteilsgründe heißt es:
„Es steht fest, dass die Regelung der Überführungserlaubnis, die Formalitäten für die Inbetriebnahme…. eines rechtmäßig in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs,…, vorschreibt, geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Kraftfahrzeughandel zu behindern und den Marktzugang für Waren zu erschweren, die in anderen Mitgliedsstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder vertrieben werden.“
Da damit Art. 28 EGV einer solchen einschränkenden Auslegung des § 1 IntKfzVO entgegensteht, kann eine nationale Einschränkung nach der Rechtsprechung des EuGH nur damit begründet werden, dass die zuständigen nationalen Behörden nachweisen können, dass ihre Regelung erforderlich ist, um eines oder mehrere der in Art. 30 EGV erwähnten Ziele zu erreichen. So ist zwar das Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannt, der eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen kann (EuGH Urteil vom 05.10.1994, Az. C-55/93 Rdnr. 19, und vom 15.03.2007, Az. C-54/05 Rdnr. 40 m.w.N.), doch ist diesen Interessen durch die Überprüfungsmöglichkeiten der nationalen Behörden im Blick auf § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der bisherigen IntKfzVO in ausreichendem Maß Rechnung getragen. Eine allgemeine Zulassung zum Verkehr wäre danach nicht mehr gegeben, wenn hinsichtlich Bau und Ausrüstung die entsprechenden Mindeststandards des Wiener Übereinkommens nicht eingehalten werden. Im übrigen steht die Regelung des § 1 IntKfzVO Sicherheitskontrollen im Inland, die dann zwar nicht auf der Basis der StVZO, wohl aber der allgemeinen Vorschriften der StVO möglich sind, nicht entgegen. Die inländischen Betriebsvorschriften zum verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs gelten für alle im Inland verkehrenden Fahrzeuge (vgl. nur Janiszewski/ Jagow/ Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, § 1 StVG Rn. 12 m.w.N.). Den nationalen Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist damit Rechnung getragen. Eine weitergehende Beschränkung des freien Warenverkehrs wäre demgegenüber unverhältnismäßig.

Die Entscheidung des Senats steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Schon deshalb besteht kein Anlass für eine Vorabentscheidung gem. Art. 234 Abs. 1 lit. a) und Abs. 3 EGV.

c) Die Bundesregierung hat deshalb auch im Hinblick auf ein gegen sie eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union mit der am 01.03.2007 in Kraft getretenen neuen Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV, BGBl. 2006, Teil I, S. 988), u.a. die bisherige Regelung des § 1 IntKfzVO aufgehoben und durch eine Neuregelung in § 20 FZV ersetzt. In der Gesetzesbegründung BR-Drucksache 811/05 (Beschluss) vom 10.02.2006 findet sich auf S. 10 deshalb auch ausdrücklich folgender Hinweis:
„Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens wurde Deutschland durch die Europäische Kommission aufgefordert, auch den ausländischen Fahrzeugen die vorübergehende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, die mit entsprechenden Kurzzeit- oder Überführungskennzeichen anderer Mitgliedsstaaten zugelassen sind. Mit der Änderung wird dem entsprochen.“
Nach dieser Neuregelung wird ausländischen Fahrzeugen die vorübergehende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ermöglicht, wenn für sie von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist. Eine etwaige Beschränkung dahingehend, dass die Zulassung durch den Herkunftsstaat des Fahrzeugs erteilt werden muss, ist dieser Regelung gerade nicht zu entnehmen und würde auch dem in der Begründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers offensichtlich widersprechen.

4. Zutreffend geht das Amtsgericht im übrigen auch davon aus, dass das vorliegende Verfahren nicht mit den vom BayObLG durch Beschluss vom 11.03.2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29, und vom 22.03.2004, 1 StRR 135/03, BayObLGSt 2004, 38, entschiedenen Fallgestaltungen vergleichbar ist, bei denen eine Strafbarkeit nach § 22 StVG bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 18 StVZO bejaht wurde. In all diesen Verfahren ging es um die Benutzung von ausländischen Überführungskennzeichen, bei denen die Überführungsfahrt im Inland begann und im Ausland endete. § 1 IntKfzVO war daher in diesen Verfahren nicht einschlägig, da schon kein „ausländisches Kraftfahrzeug“ vorlag, da der Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Anbringung des Kennzeichens hier im Inland lag. Aber auch in diesen Fällen einer sog. „Fernzulassung“ und Anbringung von ausländischen Kennzeichen im Inland zur Ausfuhr gibt seit 01.03.2007 mit der Neuregelung des § 20 Abs. 1 FZV die erfolgte Zulassung in einem anderen EU-Staat - unter den dort genannten Voraussetzungen - die Berechtigung zum vorübergehenden Verkehr im Inland, wenn kein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird (vgl. dazu näher: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 20 FZV Rn. 6; Liebermann, NZV 2006, 357, 360).

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel war daher als unbegründet zu verwerfen.


III.

Kostenentscheidung: § 473 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO



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