Das Verkehrslexikon

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OLG Stuttgart Beschluss vom 19.07.2011 - 1 Ss 156/11 - Zum Abzug von Toleranzwerten bei der Messung des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen

OLG Stuttgart v. 19.07.2011: Zum Abzug von Toleranzwerten bei der Messung des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 19.07.2011 - 1 Ss 156/11) hat entschieden:
  1. Bei der Feststellung, ob das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO überschritten wurde, ist bei einer fehlerfrei zustandegekommenen Verwiegung als Toleranzwert die jeweils im Einzelfall festzustellende, vom konkreten Eichwert der Waage und dem Umfang der Belastung abhängige Verkehrsfehlergrenze von dem ermittelten Bruttomessergebnis in Abzug zu bringen, wenn eine gültig geeichte Waage Verwendung findet (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2000, 3 Ss 134/99, NStZ-RR 2000, 275; BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 2001, 2 ObOWi 22/01, NStZ-RR 2001, 183; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2005, 1 Ss 21/05, DAR 2006, 341; teilweise Aufgabe von OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. April 1996, 2 Ss 141/96, VRS 92, 47).

  2. Bei nicht regelgerechter Verwiegung oder in Fällen, in denen sich die Verkehrsfehlergrenze nicht mehr feststellen lässt, kann die Berücksichtigung weiterer, nicht systemimmanenter Messungenauigkeiten weiterhin durch pauschalen Abzug in Höhe von 5% des ermittelten Bruttomessergebnisses vorgenommen werden, entsprechend der Richtschnur des sogenannten Toleranzenkatalogs des Bundesministers für Verkehr vom 19. April 1994 (teilweise Aufrechterhaltung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. April 1996).

  3. Der Tatrichter genügt in den Fällen der Verwendung einer gültig geeichten Waage seiner Darlegungspflicht jedenfalls bei einem regelgerechten Wiegevorgang dadurch, dass das Urteil Angaben zur Eichung der Waage samt Verkehrsfehlergrenze und dem davon ausgehenden, berücksichtigten Toleranzwert enthält.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leutkirch i.A. hat den Betroffenen mit Urteil vom 9. Dezember 2010 wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs trotz Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts um 28 % zu der Geldbuße von 140,- € verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde stützt sich auf nicht ausgeführte Verfahrensrügen sowie die Sachrüge, die dahingehend ausgeführt wird, dass die subjektive Vorwerfbarkeit des Verstoßes zu Unrecht angenommen worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, dass der Betroffene wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t mit einer Überladung von über 20 % zu der Geldbuße von 95,- € verurteilt werde und die Rechtsbeschwerde im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Mit Beschluss des Einzelrichters vom 30. Juni 2011 wurde die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.


II.

Die Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge Erfolg.

Kein Erfolg ist dabei allerdings dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschieden, das sich gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu der Vorwerfbarkeit des verkehrsordnungswidrigen Tuns richtet. Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu in ihrer Zuschrift vom 11. April 2011 aus:

Das angefochtene Urteil steht zwar - entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, die im Hinblick auf die Gefahr überladener Fahrzeuge für die Sicherheit des Straßenverkehrs eine Prüfpflicht des Führers eines Fahrzeugs dahingehend annimmt, ob die von ihm übernommene Ladung zu einer Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Gesamtgewichts geführt hat, wenn - wie hier vom Amtsgericht festgestellt - erkennbare Anhaltspunkte für eine Überladung vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2002 - 2 Ss 166/02, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.1998 - 5 Ss (OWi) 216/98 - (OWi) 92/98 I, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.1996 - 2 Ss (OWi) 297/96 - (OWi) 106/96 II, zitiert nach juris).

Dem tritt der Senat bei.

Das angefochtene Urteil hält beschwerderechtlicher Überprüfung indes insoweit nicht stand, als es zur Ermittlung der tatsächlichen Überladung des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs ohne nähere Erläuterung einen Abzug von 20 Kilogramm von dem Wiegeergebnis mit einer geeichten Waage in Höhe von 4480 Kg vornimmt und so zu einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von 3500 Kg um 960 Kg kommt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht obergerichtlicher Rechtsprechung zu der Bemessung von Messtoleranzen und anderen möglichen Messfehlern bei der Verwiegung von Kraftfahrzeugen, weshalb die Rechtsbeschwerde zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen war.

Im Grundsatz gilt, dass im Bereich technischer Messungen mit allgemein zugelassenen Geräten und Methoden an die Darlegungspflicht in Bußgeldsachen keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Deshalb brauchen Gerätetyp, Betriebsvorschriften und Ähnliches im Urteil nicht mitgeteilt zu werden, soweit Besonderheiten des Einzelfalles hierzu keinen Anlass geben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.4.1996, VRS 92, 47).

Diese vereinfachte Prüfungs- und Darlegungspflicht zwingt indes auf der anderen Seite zur Berücksichtigung von Messtoleranzen, die systemimmanente Messfehler erfassen, um mögliche Benachteiligungen des Betroffenen auszuschließen. Durch die generelle Berücksichtigung von Messtoleranzen, die der Beweiserleichterung dient, sollen die Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und intensiven Erörterung des Regelfalles freigestellt werden (BGHSt 39, 291). Sie sind nur geboten, wenn der Einzelfall hierzu ausnahmsweise Anlass gibt.

Wie die Messtoleranzen bei Wiegevorgängen rechnerisch zu bestimmen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortet.

1. Der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 1. April 1996 bei Verwendung einer geeichten Waage, zu deren Beschaffenheit - Brückenwaage oder Radlastwaage - nichts weiter festgestellt war, eine - sehr hoch angesetzte - pauschale Toleranz in Höhe von 5 % vom gemessenen Bruttogewicht in Abzug gebracht. Hierbei hat er sich als Richtschnur an dem sogenannten Toleranzenkatalog des Bundesministers für Verkehr vom 19. April 1984 (Verkehrsblatt 84, 182) orientiert. In der Entscheidung wird ausgeführt: „Für das Vorliegen von Umständen, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegenstehen, findet sich im Urteil kein Anhaltspunkt“. Der Senat hat deshalb keine weiteren Abzüge für erforderlich gehalten, sondern mit dem vorgenommenen Abzug ersichtlich nur die Messtoleranz für systemimmanente Messfehler berücksichtigen wollen.

2. Demgegenüber hält eine Reihe von Oberlandesgerichten der Berücksichtigung systemimmanenter Messfehler dadurch in ausreichendem Maße Genüge getan, dass jedenfalls bei der Verwendung geeichter Waagen als Messtoleranz die Höhe der sogenannten „Verkehrsfehlergrenze“ von dem Bruttomessergebnis in Abzug gebracht wird (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 275; BayObLG NStZ-RR 2001, 183; OLG Koblenz DAR 2006, 341).

Die Verkehrsfehlergrenze wird dabei nach § 33 Abs. 3, Abs. 4 Eichordnung (im folgenden EO) dadurch bestimmt, dass die bei der Zulassung der Waage oder bereits in der Anlage zu der Eichordnung bestimmte Eichfehlergrenze (entsprechend Anlage 9 zur EO i.V.m. Ziff. 4.2 der Anlage I zur Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen) verdoppelt wird. Die Eichfehlergrenze ihrerseits ist vom Eichwert (e) und der Belastung abhängig (zur Bestimmung der Verkehrsfehlergrenze eingehend BayObLG, a.a.O.).

Da die Verkehrsfehlergrenze nicht abstrakt, sondern konkret aufgrund Überprüfung der jeweiligen Waage durch das zuständige Eichamt festgelegt sei, halten die genannten Obergerichte bei einem im Übrigen regelgemäß verlaufenen Wiegevorgang keinen darüber hinausgehenden Abzug vom Messergebnis für erforderlich. Allenfalls dann, wenn der Wiegevorgang nicht der Regel entspricht, weil etwa die achsmäßige Verwiegung eines Gespanns bei nicht ausgehängter oder nicht frei laufender Deichsel erfolgt, bestehe Raum für einen weiteren, prozentualen Sicherheitsabschlag vom Messergebnis, um diesen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen. Solche weitergehenden Fehlerquellen seien indes ohne konkrete Veranlassung nicht zu berücksichtigen, da es sich bei der Wägung eines Fahrzeuges in der Regel um einen unkomplizierten Messvorgang handle.

3. Der Senat schließt sich der letztgenannten Rechtsauffassung an.

Wird zur Feststellung des tatsächlichen Bruttogewichts des von dem Betroffenen gelenkten Fahrzeuges eine Verwiegung mit einer geeichten Waage regelgerecht durchgeführt, sind systemimmanente Messfehler durch die Verkehrsfehlergrenze erfasst, die sich durch Verdoppelung der Eichfehlergrenze ermitteln lässt. Dieser Wert, der im Eichschein oder in der Zulassungsbescheinigung (§ 33 Abs. 5 EO) durch das Eichamt vermerkt ist, gibt aufgrund konkreter Überprüfung der jeweiligen Waage deren systembedingte Messungenauigkeit verlässlich wieder. Auch nach Auffassung des Senats bedarf es daher in diesen Fällen keines weiteren Sicherheitsabschlags von dem Bruttomessergebnis.

Demgegenüber ist der von dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in der genannten Entscheidung als Richtschnur herangezogene Toleranzwert von 5 %, den dieser dem Toleranzenkatalog des Bundesministers für Verkehr vom 19. April 1984 entnommen hat, nicht geeignet, Aufschluss über Messungenauigkeiten von Waagen zu geben. Vielmehr befasst sich dieser Katalog mit technischen Maßen von Fahrzeugen, die fertigungsbedingt von den Maßen abweichen können, die zur Erlangung der allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO bei der Prüfbehörde angegeben werden. So dürfen die bei Typprüfungen auftretenden Gesamtabweichungen bei Leergewichten bis zu 5 % betragen, wobei die Differenzen ihre Ursachen in der Fertigungsstreuung sowie in Messgerätefehlern haben können. Der Toleranzenkatalog hat damit keinen Bezug zu der Frage, welche Fehlerquellen bei ordnungsgemäß vorgenommenen technischen Messungen beim Betrieb von Fahrzeugwaagen zu berücksichtigen sind (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner Rechtsprechung in Fällen, in denen es sich - wie hier - um eine geeichte Waage handelt, nicht festhalte.

Raum für die Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart bleibt allerdings in den Fällen, in denen aufgrund nicht regelgerechter Verwiegung weitere Messungenauigkeiten im Raume stehen, so z.B. bei achsmäßiger Verwiegung eines Sattelzuges mit nicht abgehängtem Auflieger, wenn etwa eine Brückenwaage nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 4 EO entsprechend eingerichtet ist (§ 71 Abs. 2 EO), oder in den Fällen, in denen die Verkehrsfehlergrenze der Waage nicht (mehr) feststellbar ist. Der Senat hat keine Bedenken dagegen, der Rechtsprechung des 2. Strafsenats folgend sodann weiterhin einen Toleranzabzug in Höhe von 5 % des Bruttomessergebnisses vorzunehmen, was den Betroffenen nicht beschwert. Soweit verschiedentlich Abschläge von 1,8 - 2,7 % des ermittelten Bruttomessergebnisses vorgeschlagen werden (OLG Karlsruhe a.a.O.; so wohl auch BayObLG a.a.O.), beruht dies auf einem Grundsatzgutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Verwiegung von Straßenfahrzeugen (PTB-Mitteilungen 5/84, S. 344). Als Richtschnur mag dieses Gutachten so gut geeignet sein wie der Toleranzenkatalog, indes sorgt der eröffnete Bewertungsspielraum nicht für eine ausreichende Rechtssicherheit im Sinne der Vorhersehbarkeit der richterlichen Entscheidung. Zudem würde die Vornahme unterschiedlicher prozentualer Abschläge zu einem höheren Darlegungs- und Erörterungsaufwand führen, da der Tatrichter darlegen müsste, weshalb er in den einzelnen Fällen unterschiedliche Abzüge von dem Bruttomessergebnis vornimmt. Dies steht nachgerade im Widerspruch zu der beabsichtigten Vereinfachung bußgeldrechtlicher Massenverfahren durch die Ermöglichung des pauschalen Abzugs von Messtoleranzen.

4. Das angefochtene Urteil ermöglicht dem Senat keine Überprüfung, ob das Amtsgericht unter Beachtung der genannten Grundsätze rechtsfehlerfrei zu dem dem Betroffenen als Überladung vorgeworfenen Gewicht gefunden hat, es leidet an einem durchgreifenden Darlegungsmangel.

Zwar teilt das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung mit, dass es sich bei der zur Überprüfung verwendeten Waage um eine geeichte Waage gehandelt habe (UA S. 4), nachvollziehbare Angaben zu dem gewählten Maßstab für den Sicherheitsabschlag fehlen indes. Daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Senat kann nicht nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, da maßgebliche entscheidungserhebliche Umstände dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden können. Da es sich nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls um eine geeichte Waage handelt, wird dem Tatgericht allerdings weitere Sachverhaltsaufklärung dadurch möglich sein, dass es durch Erhebung des Eichscheins und/oder der Zulassungsbescheinigung der Waage die Eich-beziehungsweise Verkehrsfehlergrenze ermittelt. Gegenstand der Verwiegung war kein Sattelzug, sondern ein gewöhnlicher Transporter. Weitere Messungenauigkeiten als systemimmanente Messfehler drängen sich daher nicht auf.

Für das weitere Verfahren weist der Senat abschließend darauf hin, dass der Tatrichter seiner Darlegungspflicht jedenfalls bei einem regelgerechten Wiegevorgang dadurch genügt, dass das Urteil Angaben zur Eichung der Waage samt Verkehrsfehlergrenze und dem davon ausgehenden, berücksichtigten Toleranzwert enthält (OLG Jena VRS 110, 136; OLG Karlsruhe a.a.O.).



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