Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Plön Urteil vom 29.11.2005 - 1 C 669/05 - Zur Haftungsabwägung bei einem Verkehrsunfall mit ausgebrochenen Rindern

AG Plön v. 29.11.2005: Zur Haftungsabwägung bei einem Verkehrsunfall mit ausgebrochenen Rindern


Das Amtsgericht Plön (Urteil vom 29.11.2005 - 1 C 669/05) hat entschieden:
Zerstören unbekannte Täter den Zaun zur Weide einer Rinderherde und kommt es dadurch zu einem Verkehrsunfall zwischen Rindern und einem Kfz, so ist der Landwirt als Tierhalter gem. § 833 Satz 2 BGB entlastet. Der beteiligte Kfz-Führer haftet dem Landwirt für den vollen Schaden an den Rindern, wenn es ihm nicht gelingt, zu beweisen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war.


Siehe auch Tierhalterhaftung/Tiergefahr und Haftung


Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt. Mit der Klage begehrt er Schadensersatz für 2 Jungrinder, die durch einen Verkehrsunfall am 04. August 2004 gegen 01.30 Uhr auf der B 404 in Fahrtrichtung Kiel bei Kilometer 19,6 mit dem von dem Beklagten zu 1.) geführten LKW Scania, amtliches Kennzeichen ... des Beklagten zu 2.), welcher bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversichert war, zu Tode gekommen sind.

Der Kläger hielt auf einer etwa 3 Kilometer von der Unfallstelle entfernten Weide 46 Rinder. Die Weide ist eingezäunt mit Stacheldraht an Eichenpfählen. An diese Weide grenzt das Betriebsgelände der Firma ..., welches ebenfalls mit einem Stacheldrahtzaun abgetrennt ist. In der Unfallnacht brachen unbekannte Täter in das Gebäude der Firma ... ein und entwendeten dort mehrere Rasenmäher. Nach Zerschneiden des Zaunes zur B 404 öffneten die Täter das eiserne Zauntor zur Weide und verluden die gestohlenen Rasenmäher. Das Tor ließen sie offen. Hierdurch brachen die Rinder des Klägers von der Weide aus. 12 Tiere liefen in Richtung Löptin und 16 Tiere in Richtung Wankendorf, wo sie gegen 4.00 Uhr auf einem Sportplatz eingefangen werden konnten. Die beiden streitbefangenen Jungrinder gerieten auf die B 404 und wurden dort von dem LKW des Beklagten zu 2.) erfasst.

Für die getöteten Jungrinder verlangt der Kläger Schadensersatz gemäß dem Gutachten der Rinderzucht Schleswig-Holstein eG vom 05. August 2004 in Höhe von 1.500,00 Euro zuzüglich 9 % Mehrwertsteuer, mithin 1.635,00 Euro sowie eine allgemeine Unfallkostenpauschale von 20,00 Euro, insgesamt 1.655,00 Euro. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Oktober 2004 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3.) zur Zahlung des Gesamtbetrages unter Fristsetzung bis zum 01.11.2004 auf. Die hierfür entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 123,48 Euro macht der Kläger ebenfalls mit der Klage geltend, soweit keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verhandlungsgebühr des gerichtlichen Verfahrens erfolgt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1.) habe die Kollision mit den Jungrindern infolge mangelnder Aufmerksamkeit und nicht angepasster Geschwindigkeit verursacht. Die schwarz-weiß gefleckten Tiere seien in der relativ hellen Sommernacht auf eine Entfernung von 50 bis 100 m erkennbar gewesen. Nach der Kollision mit dem ersten Rind habe der Beklagte zu 1.) etwa eine Fahrstrecke von 150 m zurückgelegt, bevor er das zweite Rind erfasst und noch etwa 60 m mitgeschleift habe.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch kostenpflichtig zu verurteilen,

  1. an den Kläger 1.655,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2004,

  2. an den Kläger 123,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, ausweislich der Tachografenscheibe habe die Geschwindigkeit des LKW zur Unfallzeit 70 km/h betragen. Wegen des Gegenverkehrs habe der Beklagte zu 1.) nicht mit Fernlicht fahren können. Dieser habe lediglich ein Rind in einer Entfernung von ca. 20 m bemerkt, welches von links über die Gegenfahrbahn vor den LKW gelaufen sei. Die Kollision mit einem zweiten Rind habe er nicht wahrgenommen. Durch den Zusammenprall sei ein Bremsschlauch gerissen, wodurch der LKW automatisch abgebremst und nach ca. 80 m zum Stehen gekommen sei.

Zum Beweise dafür, dass der Unfall für den Beklagten unabwendbar gewesen sei, beantragen die Beklagten die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens.

Die Beklagten bestreiten die Schadenshöhe und meinen, dass sich der Kläger den Restwert der Tiere anzurechnen lassen habe etwa für eine Veräußerung zur Tierfutterverarbeitung. Ferner rügen sie, dass der Kläger nicht dargelegt habe, inwieweit die geltend gemachte Mehrwertsteuer angefallen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der von den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen des Beklagten zu 1.) im Termin zur mündlichen Verhandlung (Bl. 67 der Akten).

Es ist Beweis erhoben worden über den Unfallhergang durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Oktober 2005 (Bl. 68 bis 70 der Akten).


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG – die Beklagte zu 3.) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG – verpflichtet, dem Kläger den ihm bei dem Schadensereignis am 04. August 2004 entstandenen Schaden in Höhe eines Betrages von 1.520,00 Euro sowie Rechtsanwaltsgebühren von 123,48 Euro nebst Zinsen zu ersetzen.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt, denn die Jungrinder des Klägers sind beim Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 2.) verletzt bzw. getötet worden. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden wäre. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrungen unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch nach den Umständen durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf reine Häufigkeit in Kauf genommen werden muss (BGH NJW 1986, 2312). Dass von einer Weide ausgebrochene Tiere auf eine Bundesstraße geraten, ist nicht so außergewöhnlich, dass höhere Gewalt anzunehmen wäre, so dass ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG ausscheidet (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG, Rdnr. 35 m.w.N.).

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG in Verbindung mit Abs. 4 ausgeschlossen, denn aufgrund der mündlichen Anhörung des Beklagten zu 1.) im Verhandlungstermin steht nicht fest, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit tragen die Beklagten, wobei Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände zu Lasten der Beweispflichtigen geht. Schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (BGH VR 69, 827).

Der Beklagte zu 1.) hat zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung die Behauptungen bestätigt, dass das Rind von links kommend so kurz vor ihm auf die Fahrbahn gelaufen sei, dass der Zusammenprall mit dem LKW bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 65 bis 70 km/h erfolgt sei, bevor er habe bremsen können. Durch die Kollision sei der Bremsschlauch gerissen, so dass der LKW automatisch abgebremst und nach ca. 75 bis 80 m zum Stehen gekommen sei. Danach habe er den LKW nur noch über eine Strecke von etwa 20 m fahren können, weil die Bremsen völlig festgesessen hätten. Nach dem Aussteigen habe er festgestellt, dass ein weiteres Rind in einem Abstand von 80 m zum ersten Tier gelegen habe. Einen zweiten Anprall habe er nicht bemerkt.

Die Beklagten haben Beweismittel für die Richtigkeit der Unfallschilderung nicht bezeichnet, der Beklagte zu 1.) habe das Rind erst in einer Entfernung von 20 m vor dem LKW bemerken können. Hieran bestehen aber selbst dann Zweifel, wenn es zuträfe, dass der Beklagte zu 1.) wegen des Gegenverkehrs ohne Fernlicht gefahren wäre. Die Zeugen ... und ... haben nämlich bekundet, dass es eine klare bzw. helle Sommernacht gewesen sei, obwohl der Mond nicht geschienen habe. Die Zeugin ... hat darüber hinaus ausgesagt, dass sie auf der Fahrt zur Unfallstelle Vieh auf den Weiden habe erkennen können und die gelben Ohrmarken der getöteten Tiere ohne Verwendung einer Taschenlampe abgelesen habe. Angesichts der zur Tatzeit herrschenden Lichtverhältnisse hätte der Beklagte zu 1.) bei Anwendung des im Rahmen des Unabwendbarkeitsmaßstabes erforderlichen äußerst möglichen Sorgfalt unter Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente die streitbefangenen schwarz-weißen Rinder ggfs. so frühzeitig erkennen können, dass er den Unfall hätte vermeiden können.

Die Darstellung des Beklagten zu 1.), er habe den LKW nur noch über eine Strecke von 20 m gefahren, nachdem dieser durch die automatische Bremsung zum Stillstand gekommen sei, ist widerlegt durch die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugen ... und ... wonach die Rinder ca. 300 m von dem Standort des LKW entfernt lagen. Angesichts dessen reicht die unbewiesene Unfalldarstellung im Übrigen zur Entlastung des Beklagten zu 1.) nicht aus. Die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zur Frage der Unabwendbarkeit kommt nicht in Betracht, weil die von dem Sachverständigen zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen nicht feststehen.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist neben dem Halter auch der Führer des Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1.) wäre nach Satz 2 dieser Bestimmung nur ausgeschlossen, wenn er den Unfall nicht verschuldet hätte. Die Beweislast trägt insoweit der Fahrzeugführer (Hentschel a.a.O. § 18 StVG Rdnr. 4). Der Fahrer ist nur dann entlastet, wenn er nachweist, dass er die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt angewandt hat mit der er gewöhnliche Verkehrslagen hätte meistern können. Dieser Nachweis ist dem Beklagten zu 1.) nicht gelungen.

Ausweislich der bei den Akten befindlichen Tachografenscheibe betrug die Geschwindigkeit des LKW zur Unfallzeit 70 km/h, so dass dem Beklagten zwar keine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zur Last gelegt werden kann. Ein Fahrzeugführer muss aber gerade bei Dunkelheit vor allen auf der Fahrbahn befindlichen Hindernissen, und zwar auch vor schwer erkennbaren oder unbeleuchteten, rechtzeitig anhalten können. Befinden sich Weidetiere neben oder gar auf der Fahrbahn, so ist die Geschwindigkeit sofort erheblich herabzusetzen (OLG Hamm NZV 1989, 234). Nur durch den Beweis fehlenden Verschuldens kann der Fahrzeugführer seine Ersatzpflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ausschließen. Die Beklagten sind aber insoweit beweisfällig geblieben. Wegen der auch in diesem Zusammenhang geltenden Begründung wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zum Unabwendbarkeitsbeweis.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt im vorliegenden Fall eine Anrechnung der Tiergefahr zu Lasten des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 StVG nicht in Betracht, weil eine Ersatzpflicht für ihn nach § 833 Satz 2 BGB nicht besteht. Danach haftet der Tierhalter nicht, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe oder der Erwerbstätigkeit des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und dieser bei der Beaufsichtigung des Tieres die am Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Die Voraussetzungen für die Entlastung des Klägers liegen unstreitig vor.

Hierbei kann es dahinstehen, ob der Weidezaun ordnungsgemäß und verkehrssicher war und von dem Kläger täglich auf seine Funktionstüchtigkeit überprüft worden ist (vgl. hierzu OLG Hamm a.a.O.). Im vorliegenden Fall wären die Tiere nämlich auch dann von der Weide ausgebrochen, wenn der Kläger den ihn obliegenden Sorgfaltsanforderungen nachgekommen wäre. Ein Landwirt ist jedenfalls nicht gehalten, die auf der Weide befindlichen Tiere zur Nachtzeit zu überwachen. Die Rinder wären auch dann ausgebrochen, wenn das eiserne Weidezauntor mit einem Vorhängeschloss gesichert gewesen wäre. In diesem Fall hätten nämlich die unbekannt gebliebenen Täter den Weidezaun neben dem Tor zerschnitten, um das Stehlgut abzutransportieren, wie sich daraus ergibt, dass sie den Zaun an anderer Stelle auftrennten.

Nach alledem kommt eine Anrechnung der Tiergefahr nicht in Betracht, weil der Kläger anders als in den von dem Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin angeführten Entscheidungen gemäß § 833 Satz 2 BGB entlastet ist. Die Beklagten haben dem Kläger seinen unfallbedingten Schaden daher in vollem Umfang zu ersetzen.

Ohne Erfolg machen die Beklagten zur Schadenshöhe geltend, der Kläger müsse sich den Restwert der Tiere im Hinblick auf eine etwaige Weiterveräußerung zur Tierfutterverarbeitung anrechnen lassen. Der Kläger hat hierzu unwiderlegt und zutreffend vorgetragen, eine Verwertung nach einem derartigen Unfall sei nach den Vorschriften des TierNebG vom 25.01.2004 ausgeschlossen. Die Verwertung des zunächst noch lebenden Jungrindes hätte nur durch eine Notschlachtung des Tieres vor Ort vorgenommen werden können mit einem Aufwand, welcher den geltend gemachten Schadensersatzanspruch übersteigen hätte.

Ausweislich der vorgelegten Wertermittlung der Richterzucht Schleswig-Holstein eG beläuft sich der zu ersetzende Wert der Jungrinder auf 1.500,00 Euro. Die von dem Kläger darüber hinaus geltend gemachte Mehrwertsteuer von 9 % in Höhe von 135,00 Euro ist nicht erstattungsfähig. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich anfällt. Dies soll nach der amtlichen Begründung immer gelten, wenn eine Restitution durch Herstellung oder durch Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes möglich ist (BT-Drs 14/7752 S 13, 23). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er für die getöteten Tiere Ersatz beschafft hat und dass für den Ersatzkauf Mehrwertsteuer angefallen ist. Er hat daher nur Anspruch auf Zahlung des Nettobetrages von 1.500,00 Euro zuzüglich einer allgemeinen Unfallkostenpauschale von 20,00 Euro.

Darüber hinaus sind die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, dem Kläger in diesem Verfahren nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in der unstreitigen Höhe von 123,48 Euro zu erstatten, nachdem sie keine Einwende mehr gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 erheben. Verzug ist durch die anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 27. September 2004 unter Fristsetzung bis zum 12. Oktober 2004 eingetreten.

Der Zinsanspruch ist wegen der Hauptforderung gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 19. Oktober 2004 und im Übrigen seit der Zustellung der Klage am 16. Juni 2005.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat, waren den Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.