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OLG Celle Urteil vom 17.03.1994 - 14 U 74/93 - Zur Bindung nach Ausübung des Wahlrechts zwischen Reparatur und Ersatzwagenbeschaffung

OLG Celle v. 17.03.1994: Zur Bindung nach Ausübung des Wahlrechts zwischen Reparatur und Ersatzwagenbeschaffung


Das OLG Celle (Urteil vom 17.03.1994 - 14 U 74/93) hat entschieden:
Unabhängig davon, dass der Geschädigte bei der Ausübung seines Wahlrechts insoweit eingeschränkt ist, als dass er grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen hat, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert, ist das Wahlrecht dann verbraucht, wenn er es bindend ausgeübt hat.


Siehe auch Wahlrecht fiktiv-konkret und Fiktive Abrechnung


Gründe:

Der Kläger ist an das von ihm ausgeübte Wahlrecht gebunden, im Wege der Naturalrestitution gem. § 249 S. 2 BGB Ersatzbeschaffung statt Reparatur der beschädigten Sache zu begehren.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von der Frage ab, inwieweit der Naturalrestitution begehrende Kläger gem. § 251 II BGB auf Kompensation verwiesen werden kann. Nach der st.Rspr. des BGH, die er auch durch die Entscheidungen vom 15.10.1991 (NJW 1992, 302, 305) und vom 17.3.1992 (NJW 1992, 1618) nochmals ausdrücklich bestätigt hat, steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob er bei Behebung des Schadens in eigener Regie eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder eine Ersatzbeschaffung vornimmt. Unabhängig davon, dass der Geschädigte bei der Ausübung seines Wahlrechts insoweit eingeschränkt ist, als dass er grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen hat, die in einer ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert (BGH a.a.O.), ist das Wahlrecht dann verbraucht, wenn er es bindend ausgeübt hat.

So liegen die Dinge hier.

Der Kläger hat mit Schreiben seines späteren Prozessbev. vom 12.6.1991 das ihm zustehende Wahlrecht ausgeübt, indem er Regulierung auf Basis einer Ersatzbeschaffung begehrt hat. Diese Ersatzbeschaffung hatte er ausweislich des von ihm vorgelegten Fahrzeugscheins auch bereits unter dem 2.5.1991 vorgenommen. Auf dieser Grundlage ist der Schaden sodann reguliert worden. Soweit der Kläger im nachhinein nunmehr auf Reparaturkostenbasis abrechnen will, wäre dies nur dann möglich, wenn ihm das eingangs erwähnte Wahlrecht noch zustünde und dieses nicht durch seine bindende Ausübung verbraucht wäre.

Eben dies ist jedoch der Fall.

Wie der 5. Zivilsenat des OLG Celle bereits für das Wahlrecht des Geschädigten zwischen dem Anspruch auf Naturalrestitution und dem auf Geldersatz entschieden hat, handelt es sich zwar um keine echte Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB (NJW 1949, 224), sondern um ein Problem der elektiven Konkurrenz (Palandt/Heinrichs, 52. Aufl., § 262 BGB Rn. 6), doch führt auch hier der Regelungszusammenhang der Norm zu einer Bindungswirkung. Das Wahlrecht zwischen den beiden möglichen Arten der Naturalrestitution i.S.v. § 249 S. 2 BGB ist letztlich nach Zweck und Interessenlage nicht anders zu bewerten, als das Wahlrecht des Käufers zwischen dem Recht auf Wandlung und dem auf Minderung. Für diesen Fall steht fest, dass eine Einverständniserklärung des Verkäufers die einmal ausgeübte Wahl unwiderruflich und bindend macht (BGHZ 29, 151). Nicht anders liegen die Dinge hier, ohne dass es einer Heranziehung des Rechtsgedankens der Verwirkung i.S.v. § 242 BGB bedürfte, wenn die beklagte Gemeinde auf der Grundlage der vom Kläger ausgeübten Wahl den Schaden reguliert hat und es damit zu einer einverständlichen Regelung gekommen ist. Eine solche Regelung führt, ohne dass ihr eine Vergleichsqualität zukommen müsste, zum endgültigen Verbrauch des Wahlrechts. Damit sind weitergehende Ansprüche des Klägers ebenfalls endgültig entfallen.



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