Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 15.02.1996 - I ZR 10/94 - Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Autovermieter an die KfZ-Versicherung

BGH v. 15.02.1996: Zu den Voraussetzungen der zulässigen Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Autovermieter an die KfZ-Versicherung - unzulässige Rechtsdienstleistung


Der BGH (Urteil vom 15.02.1996 - I ZR 10/94) hat entschieden:
Das an den Geschädigten anlässlich des Ausgleichs der Mietwagenkosten gerichtete Verlangen des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, Schadensersatzansprüche gegen den Autovermieter an ihn abzutreten, ist nur dann nicht als eine unzulässige Rechtsbesorgung zu beanstanden, wenn dem Versicherer (wie seinem Versicherungsnehmer) im Rahmen des schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs ein Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen den geschädigten Dritten zusteht.


Siehe auch Abtretung der Mietwagenkosten und Mietwagenkosten


Tatbestand:

Die Beklagte ist u.a. ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer. Bei der Regulierung der Schadensersatzhaftung ihrer Versicherungsnehmer verlangt sie von dem geschädigten Anspruchsteller, der für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Kraftfahrzeugs einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Autovermieter. An den Geschädigten D. schrieb sie:
"... aufgrund o.g. Schadenfalles haben Sie bei der Firma B. ein Ersatzfahrzeug angemietet. Zur Schadenminderung besteht die Verpflichtung, Mietwagen zu günstigsten Konditionen anzumieten.

Da hinsichtlich des Abrechnungsverfahrens bei Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall zwischen dem Verband der Autovermieter und dem HUK-Verband zur Zeit keine Vereinbarung besteht und die von den Autovermietern angebotenen und berechneten "Unfallersatztarife" von uns nicht anerkannt werden, kann eine Regulierung der objektiv gerechtfertigten Gesamtansprüche nur erfolgen, wenn uns die beigefügte Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben wieder vorliegt. ..."
Dem Schreiben war eine vorformulierte Abtretungserklärung mit folgendem Wortlaut beigefügt:
"Vor Abschluss des Mietvertrages am ... aus Anlass der Unfallbeschädigung meines/unseres Fahrzeuges bin ich/sind wir von der Vermieterin nicht darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit bestanden hätte, ein Ersatzfahrzeug zu dem erheblich günstigeren Pauschal- bzw. Barzahlertarif anzumieten.

Meinen/unseren deswegen aus Verschulden bei Vertragsschluß gegen die Firma bestehenden Schadenersatzanspruch trete(n) ich/wir hiermit an die ... Versicherung ... ab."
Dieses Abtretungsverlangen des Versicherers beruht auf der Tatsache, dass gewerbliche Kfz-Vermieter besondere Unfallersatzwagen-Tarife anbieten, die erheblich über dem Mietzins bei Vermietung von Kraftfahrzeugen in sonstigen Fällen liegen.

Die klagenden Rechtsanwälte haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verstoße mangels entsprechender Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG gegen das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung (§ 1 Abs. 1 der 5. VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes); das sei wettbewerbswidrig.

Sie haben beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs anlässlich der Regulierung von Verkehrsunfallschäden sich von den Anspruchstellern gegen Autovermieter bestehende Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss abtreten zu lassen oder die Anspruchsteller zur Abgabe von solchen Abtretungserklärungen aufzufordern.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat diese abgewiesen.

Mit der Revision begehren die Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Verlangen der Beklagten, die Geschädigten sollten ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter eines Ersatzwagens an sie abtreten, sei ein im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG privilegiertes Hilfsgeschäft. Das Verhalten der Beklagten sei deshalb wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handele die Beklagte dabei für ihre Kunden im Sinne des Gesetzes. Auch der Geschädigte sei als Gläubiger der Versicherung deren "Kunde". Der unmittelbare Zusammenhang der von der Beklagten gewünschten Forderungsabtretung mit ihrem Gewerbebetrieb ergebe sich daraus, dass sie ihren Versicherungsnehmern Deckungsschutz und den von ihren Versicherungsnehmern geschädigten Dritten Entschädigung zu gewähren habe. Dazu gehöre auch das Verhandeln über die Höhe des Schadens und darüber, ob der Geschädigte infolge des Schadens Ansprüche gegen Dritte erlangt habe, die im wirtschaftlichen Ergebnis dem Versicherer, der den Schaden ausgleiche, verbleiben sollten. Das Verbot des geschäftsmäßigen Forderungserwerbs nach der 5. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz komme nicht zum Tragen, da die Privilegierung nach Art. 1 § 5 RBerG Vorrang habe. Auf die Frage, ob die erstrebte Abtretung überhaupt zu dem nach § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen geschäftsmäßigen Erwerb gehöre, komme es nicht entscheidend an. Auch sei nach Sachlage unerheblich, ob das Abtretungsverlangen der Beklagten aus § 255 BGB unmittelbar oder dem Rechtsgedanken nach gerechtfertigt sei.


II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der bislang vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt lässt eine abschließende Entscheidung des Streitfalls nicht zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des gerügten Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz entscheidend darauf an, ob der Beklagten, welche gemäß § 3 Nr. 2 PflVG neben dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer als Gesamtschuldnerin für die Schadensersatzansprüche des Geschädigten haftet, aus der Anwendung des Rechtsgedankens aus § 255 BGB und des Grundsatzes zur Vorteilsausgleichung ein Recht zusteht, vom Geschädigten Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter des Ersatzfahrzeugs zu verlangen.

Ein solches Recht ist nur in Betracht zu ziehen, wenn die beklagte Versicherung dem Geschädigten den wegen des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs als "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB anzusehenden Geldbetrag bezahlt (vgl. nachstehend 1). Stellt hingegen die beklagte Versicherung - wovon die Revision ersichtlich ausgeht - dem Geschädigten wegen der Anmietung des Ersatzfahrzeugs die Leistung eines Geldbetrags in Aussicht, der über den zur Schadensregulierung erforderlichen Betrag hinausgeht, beispielsweise, weil sie davon absieht, den Verstoß des Geschädigten gegen seine Obliegenheit, sich nach günstigen Tarifen umzusehen, als schadensmindernd gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB zu berücksichtigen, so fehlt ihrem Abtretungsverlangen die gesetzliche Grundlage. In einem solchen Fall, in welchem der Versicherer freiwillig über den nach § 249 BGB auf das Erforderliche beschränkten Ersatzanspruch hinaus leistet, ist das Verlangen auf die Abtretung einer fremden Forderung gerichtet und mit dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu vereinbaren (nachstehend 2).

1. Wird ein Kfz-Haftpflichtversicherer vom Unfallgeschädigten als Gesamtschuldner nach § 3 Nr. 2 PflVG unmittelbar in Anspruch genommen, so ist er in einer eigenen Rechtsangelegenheit betroffen, ungeachtet dessen, dass er damit zugleich die Verbindlichkeit seines Versicherungsnehmers auf Ersatz desselben Schadens erfüllt (§ 422 Abs. 1 BGB). Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer nimmt mit der Regulierung des Unfallschadens eine eigene Rechtsangelegenheit wahr (Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 553; Chemnitz, DAR 1995, 8, 9). Mit der Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung erledigt der Versicherer eine eigene Rechtsangelegenheit aber nur, soweit sie auf den Ersatz des erforderlichen Geldbetrags im Sinne des § 249 BGB gerichtet ist. Dabei kann der dem Geschädigten zustehende Schadensbetrag im Einzelfall über den objektiv angemessenen Betrag hinausgehen. Denn als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 54, 82, 85; 61, 346, 349; 63, 182, 184). Ist für den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs davon auszugehen, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für erforderlich halten durfte, so steht ihm - ungeachtet eines zu Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens des Kfz-Vermieters - ein Erstattungsanspruch im entsprechendem Umfang gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu. Ein vertragswidriges Verhalten des Autovermieters kann gegeben sein, wenn er trotz ausdrücklicher Frage des Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, dass außer dem Unfallwagenersatztarif auch sonstige, günstigere Tarife in Betracht kommen, die zu gewähren er dann bereit sei, wenn der Kunde im voraus bezahle oder wenn dieser - beispielsweise durch Abtretung seiner Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 46/73, NJW 1974, 1244; Urt. v. 5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223) - entsprechende Sicherheit leiste. Der Geschädigte kann in solchen Fällen vom Schädiger bzw. dessen Versicherer nicht darauf verwiesen werden, der übersetzten Forderung des Autovermieters seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. Er hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass die ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten als erforderlicher Aufwand im Sinne des § 249 BGB ersetzt werden. In einem solchen Fall entspricht es aber dem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Beteiligten, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer, der die erforderlichen Aufwendungen des Geschädigten ausgleicht, von diesem nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche gegen den Kfz-Vermieter verlangen kann, der - wie dargestellt - in schuldhafter Weise seine Aufklärungspflicht verletzt hat (vgl. BGHZ 63, 182, 187, 189).

Soweit sich das Abtretungsverlangen der Beklagten hierauf beschränkt, betreibt sie eine eigene Rechtsangelegenheit und verstößt nicht gegen das Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG.

2. Anders stellt sich die rechtliche Beurteilung des beanstandeten Abtretungsverlangens der Beklagten dar, wenn sie dem Geschädigten die vollständige Zahlung der Mietwagenkosten in Aussicht stellt, zu welcher sie im Rahmen ihrer nach § 249 BGB zu bemessenden Haftung nicht verpflichtet ist. Ein solcher Sachverhalt ist dann gegeben, wenn sie dem Geschädigten den vom Autovermieter in Rechnung gestellten Betrag voll erstattet, obwohl der Geschädigte gegen seine Obliegenheit, zur Minderung des Schadens Vergleichsangebote einzuholen (BGH, Urt. v. 2.7.1985 - VI ZR 177/84, NJW 1985, 2639), verstoßen hat und ihm deshalb nur ein um eine entsprechende Quote gemäß § 254 BGB geminderter Anspruch zusteht.

In einem solchen Fall hat der Versicherer kein Recht, vom Geschädigten die Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Autovermieter zu verlangen. Er zahlt nämlich an den Geschädigten einen Betrag, zu welchem er nach § 249 BGB nicht verpflichtet ist. Bei freiwilliger Überzahlung durch den Versicherer ist aber für die Anwendung der Regeln des Vorteilsausgleichs, die einem sachgerechten Ausgleich der durch die gesetzliche Schadensersatzregelung betroffenen Interessen dienen sollen, kein Raum. Hier ist das Handeln einer Versicherung, die gegen die Erstattung des vollen Betrags der Mietwagenrechnung vom Geschädigten die Abtretung von Ersatzansprüchen gegen den Autovermieter verlangt, vielmehr auf den geschäftsmäßigen Erwerb einer ihr nicht zustehenden Forderung zur Einziehung auf eigene Rechnung gerichtet. Dies ist gemäß § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz untersagt. Die gesetzliche Regelung macht den geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erlaubnispflichtig. Unter den Erwerb im Sinne des § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz fallen nicht nur der Ankauf von Forderungen, sondern auch weitere Formen des Erwerbs gegen eine Gegenleistung. Eine solche Gegenleistung ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht allein schon darin zu sehen, dass der Versicherer den Schaden sofort reguliert, sondern bei dem erörterten Sachverhalt darin, dass er dem Geschädigten einen Kostenausgleich über das nach § 249 BGB erforderliche Maß hinaus anbietet.

Ein solches Vorgehen ist auch nicht als ein Hilfsgeschäft im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG privilegiert. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, welches bei der Beurteilung des Streitfalls vornehmlich auf diese Vorschrift abgestellt hat, werden von der Revision schon deshalb zu Recht angegriffen, weil ihnen nicht die gebotene Differenzierung im Sachverhalt zugrundeliegt. Steht der Beklagten im Rahmen des schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs ein gesetzlicher Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten gegen den Dritten zu, so betreibt sie - wie bereits ausgeführt - eine eigene Rechtsangelegenheit. Der weiteren Erwägung, dass sie hiermit zugleich ein Geschäft ihres Versicherungsnehmers als ihres Kunden im Sinne des Art. 1 § 5 RBerG betreibt, bedarf es zur Begründung der Unbedenklichkeit des Verhaltens des Versicherers in einem solchen Fall nicht. Der Rahmen eines zulässigen, notwendigen Hilfsgeschäfts wird aber verlassen, wenn die Beklagte als Versicherer eine Leistung erbringt, zu welcher weder sie noch ihr Versicherungsnehmer als ihr "Kunde" im Sinne des Art. 1 § 5 RBerG verpflichtet ist. Es fehlt dann der materiellrechtliche Bezug, welcher die Abtretung und Einziehung der Forderung des Geschädigten gegen den Autovermieter als die Regelung des Versicherungsfalls ihres Versicherungsnehmers erscheinen lassen könnte. In einem solchen Fall nutzte die Beklagte lediglich ihre formale Stellung als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, um in die Regelung fremder Rechtsangelegenheiten einzugreifen.


III.

Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten zu erklären. Das vom Berufungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung nicht aufgegriffene Schreiben der Beklagten an den Geschädigten D. könnte es nahelegen, dass die Beklagte dem Geschädigten gegenüber den Vorwurf erhebt, gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, ohne hieraus indessen diesem gegenüber bei der Schadensregulierung Konsequenzen zu ziehen. Andererseits ist aber auch zu bemerken, dass die Beklagte in demselben Schreiben von der Regulierung von "objektiv gerechtfertigten Gesamtansprüchen" spricht, was gegen eine Bereitschaft der Beklagten angeführt werden könnte, den Geschädigten freiwillig über das erforderliche Maß hinaus zu entgelten, um Schadensersatzansprüche gegen den Kfz-Vermieter zu erwerben und um auf diese Weise auf die Tarifgestaltung Einfluss nehmen zu können.