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Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.02.2009 - 43 C 7882/08 - Zur Festsetzung der Versicherungsleistung für entwendete Navigationsgeräte und Mobiltelefone

AG Düsseldorf v. 04.02.2009: Zur Festsetzung der Versicherungsleistung für entwendete Navigationsgeräte und Mobiltelefone


Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.02.2009 - 43 C 7882/08) hat entschieden:
  1. Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich keinen zugänglichen seriösen Gebrauchtmarkt für Navigationssysteme gibt oder ob der Kläger sich nicht doch auf eine entsprechende Ersatzbeschaffung und den Einbau durch eine andere als die angesprochenen Audi-Werkstätten verweisen lassen muss. Der Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugteilen nach § 13 Abs. 1 AKB bildet nämlich nur die Höchstentschädigung, die der Versicherer zu zahlen hat. Selbst für den Fall, dass keine zumutbare Möglichkeit zur Verwendung eines Gebrauchtgerätes bestanden haben sollte, müsste sich der Kläger daher den Abzug "neu für alt" nach § 13 Abs. 5 S. 3 AKB zurechnen lassen.

  2. Zu den versicherten Teilen eines Fahrzeugs zählt alles, was nach der Verkehrsanschauung begriffsnotwendig zum Fahrzeug gehört oder serienmäßig, also vom Kfz-Hersteller, in der Grundausstattung mitgeliefert wird oder der Verkehrssicherheit dient. Diese Teile sind nur versichert, wenn sie am Fahrzeug befestigt oder unter Verschluss verwahrt werden. Nicht versichert ist ein Mobiltelefon, selbst wenn es ausschließlich im Kfz verwendet wird.

Siehe auch Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung und <Versicherungsthemen


Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines seit dem 05.11.2002 zugelassenen PKW Audi A6, welcher bei der beklagten Versicherung unter anderem kaskoversichert ist.

Am 23.11.2007 wurde dieses Fahrzeug aufgebrochen und das Navigationssystem sowie das Autotelefon, ein Nokia 6010, entwendet. Unstreitig liegen der Neupreis für die Geräte bei nicht unter 2.670,00 € für das Navigationsgerät inklusive CD-ROM mit Kartenmaterial sowie 215,00 € für das Mobiltelefon. Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und unter anderem ein neues Navigationssystem einbauen.

Im Auftrag der Beklagten wurde das Fahrzeug daraufhin von einem Sachverständigen begutachtet, welcher unter dem 27.11.2007 sein Gutachten vorlegte. Der genaue Inhalt kann Anlage K 1 (Bl. 6 ff. GA) entnommen werden. Der Kläger beauftragte daraufhin seine jetzige Prozessbevollmächtigte, welche die Beklagte am 03.12.2007 aufforderte, die vom Sachverständigen aufgestellte Kalkulation zu überarbeiten.

In der Folgezeit rechnete die Beklagte den entstandenen Schaden ab. Die Reparaturkosten wurden in voller Höhe beglichen und stehen daher außer Streit. Hinsichtlich des Navigationssystems nahm die Beklagte basierend auf einem Wiederbeschaffungswert von 2.810,00 € einen Abzug "neu für alt" in Höhe von 60 %, also 1.686,00 € vor. Bezüglich des Mobiltelefons verweigerte sie jede Zahlung. Weitere Einzelheiten der Abrechnung können dem entsprechenden Schreiben (Anlage K 2, Bl. 10 GA) entnommen werden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den vollen Neupreis für das Navigationsgerät zu erstatten. Ein Abzug sei nicht vorzunehmen, da es für gebrauchte Geräte dieser Art keinen seriösen Markt gebe und es dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten sei, erst ein passendes Gebrauchtgerät zu suchen und dann eine Werkstatt zu finden, die zum Einbau bereit sei. Audi-Vertragshändler würden dies verweigern. Das Mobiltelefon gehöre zu den erstattungsfähigen Zubehörteilen, da es zur werksseitigen Fahrzeugausstattung gehöre und in die Mittelarmlehne eingebaut, also fest mit dem Wagen verbunden gewesen sei. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien zu erstatten.

Er beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.697,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach sei auch bei Navigationssystemen ein Abzug "neu für alt" gerechtfertigt. Es gebe durchaus einen seriösen Gebrauchtmarkt für solche Geräte. Bei dem Mobiltelefon handele es sich um ein nicht fest mit dem Fahrzeug verbundenes Teil, so dass vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist.

Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.


Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.150,37 € aus § 1 VVG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Ziff. I. b) AKB.

1. Die Beklagte hat den Abzug von 60 % ausgehend vom Neupreis eines entsprechenden Navigationsgerätes zu Recht vorgenommen.

a) Zunächst stehen der Neupreis sowie der tatsächliche Wertverlust von 1 % monatlich zwischen den Parteien außer Streit.

b) Nach § 13 Abs. 1 AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zum Wiederbeschaffungswert des Ersatzteils am Tage des Schadens. In § 13 Abs. 5 S. 3 AKB wird ausdrücklich angeordnet, dass von den Kosten der bei der Reparatur verbauten Ersatzteile ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorzunehmen ist. Auch die Beschränkung des § 13 Abs. 5 S. 4 AKB greift nicht ein, da das klägerische Fahrzeug am Schadentag bereits mehr als vier volle Kalenderjahre zugelassen war.

c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Abzug sei im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da es für ihn unzumutbar gewesen sei, ein Gebrauchtgerät anzuschaffen und einbauen zu lassen.

Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich keinen zugänglichen seriösen Gebrauchtmarkt für Navigationssysteme gibt oder ob der Kläger sich nicht doch auf eine entsprechende Ersatzbeschaffung und den Einbau durch eine andere als die angesprochenen Audi-Werkstätten verweisen lassen muss. Der Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugteilen nach § 13 Abs. 1 AKB bildet nämlich nur die Höchstentschädigung, die der Versicherer zu zahlen hat (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 13 AKB Rn. 3); im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs - wie hier durch Aufbruch und Entwendung von Teilen - ist ergänzend § 13 Abs. 5 AKB zu beachten, was bereits durch die Anordnung "soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist" klargestellt wird.

Selbst für den Fall, dass keine zumutbare Möglichkeit zur Verwendung eines Gebrauchtgerätes bestanden haben sollte, müsste sich der Kläger daher den Abzug "neu für alt" nach § 13 Abs. 5 S. 3 AKB zurechnen lassen. Eine zwangsläufige Auswirkung des Wesens der Kaskoversicherung als Sachversicherung ist nämlich, dass diese nicht zur Bereicherung führen darf. Der Einbau eines Ersatzteils führt regelmäßig zu einer Wertverbesserung gegenüber dem früheren Zustand; dies ist auch bei einem Navigationsgerät der Fall, da es zum einen wegen seiner Bedienelemente einem Verschleiß unterliegt und zum anderen auch das Altern des Kartenmaterials und der verwendeten Software, die nach Jahren jeweils nicht mehr auf dem neuesten Stand sind, zu einer Wertverringerung führt. Eine im Falle der Ersetzung eintretende Wertverbesserung ist durch den Abzug "neu für alt" wieder auszugleichen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer die Teile ohne Schadenereignis überhaupt ausgetauscht hätte; er muss eine für ihn unter Umständen überflüssige Verbesserung seines Fahrzeugs hinnehmen und sich die Kosten von der Ersatzleistung abziehen lassen (BGH NJW 1959, 1078; Stiefel/Hofmann, AKB § 13 Rn. 66).

2. Auch die Kosten für ein Mobiltelefon Nokia 6010 in Höhe von 215,00 € sind von der Beklagen nicht zu erstatten. Es handelt sich nicht um ein versichertes Fahrzeugteil nach § 12 Abs. 1 AKB.

a) Zu den versicherten Teilen eines Fahrzeugs zählt alles, was nach der Verkehrsanschauung begriffsnotwendig zum Fahrzeug gehört oder serienmäßig, also vom Kfz-Hersteller, in der Grundausstattung mitgeliefert wird oder der Verkehrssicherheit dient. Diese Teile sind nur versichert, wenn sie am Fahrzeug befestigt oder unter Verschluss verwahrt werden (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 12 AKB Rn. 13). Nicht versichert ist ein Mobiltelefon, selbst wenn es ausschließlich im Kfz verwendet wird (Feyock/Jacobsen/Lemor, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

b) Das dem Kläger entwendete Telefon erfüllt die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht. Zunächst ist die Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Vertragsinhalt gemäß § 12 Abs. 1 AKB. Gemäß dieser Liste (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Anlage zu § 12 AKB) sind Mobiltelefone nicht einmal gegen Beitragszuschlag in der Fahrzeugversicherung versicherbar. Nach Ziff. 3 der Liste ist ein fest eingebautes Telefon mit Antenne zwar versicherbar, allerdings nur gegen Beitragszuschlag. Dem Vortrag des Klägers ist eine solche Zusatzvereinbarung, verbunden mit einem erhöhten Beitrag, nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen hinreichenden Beweis dafür angeboten, dass das Telefon tatsächlich fest mit seinem Fahrzeug verbunden war. Zunächst ist gerichtsbekannt, dass es sich bei dem Nokia 6010 um ein handelsübliches Mobiltelefon handelt, welches frei auf dem Markt erhältlich ist und unabhängig von einer Telefonanlage eines Kraftfahrzeugs betrieben werden kann. Insbesondere handelt es sich dabei nicht lediglich um einen unselbständigen Bestandteil eines fest installierten Autotelefons.

Auch mit der zu Beweiszwecken überreichten Explosionszeichnung des zur Akte gereichten Fahrzeugdatenblattes (Bl. 15 GA) kann vorliegend keine feste Verbindung zum Fahrzeug nachgewiesen werden. Zum einen zeigt die Zeichnung offensichtlich als Telefonbedienteil/-hörer kein Nokia 6010, sondern ein abweichendes Bauteil. Zum anderen kann ihr die Art der Verbindung zwischen Hörer und Kabel nicht entnommen werden; es ist daher durchaus möglich und - im Hinblick auf den Charakter des Nokia 6010als Mobiltelefon - nicht unwahrscheinlich, dass das Gerät über eine reine Steckerverbindung mit der in die Mittelarmlehne eingebauten Telefonanlage verbunden wird.

Auch dem als Beweismittel angebotenen Gutachten des Sachverständigen Herrn H ist nur zu entnehmen, dass das ausdrücklich als "Handy" bezeichnete Gerät zum Lieferumfang des werksseitig eingebauten Telematik-Paketes gehörte. Zu der Art der Verbindung zwischen Mobiltelefon und restlichem Fahrzeug hat der Gutachter dagegen keine Angaben gemacht. Dementsprechend würde dessen Vernehmung eine bloße Ausforschung darstellen, da nicht ersichtlich ist, weshalb er über seine schriftlichen Ausführungen hinausgehende Angaben machen könnte.

Weitere Beweismittel sind seitens des Klägers nicht angeboten worden.

II.

Mangels Berechtigung der Hauptforderung scheidet auch ein Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € aus. Darüber hinaus fehlt es diesbezüglich an einer Anspruchsgrundlage. Ein Verzug der Beklagten bei Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten am 03.12.2007 ist noch nicht ersichtlich. Auch die Geltendmachung als Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs scheidet aus, da vorliegend gegenüber der Beklagten kein Schadenersatz-, sondern ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht wird.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.697,06 € (die Rechtsverfolgungskosten sind streitwerterhöhend, da sie nicht nur wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Beträge angefallen sind).