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Amtsgericht Hamburg-Barmbek Urteil vom 23.05.2008 - 820 C 14/08 - Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines gebrauchten Navigationsgeräts

AG Hamburg-Barmbek v. 23.05.2008: Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines entwendeten gebrauchten Navigationsgeräts und zu dessen regelmäßiger Nutzungsdauer


Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Urteil vom 23.05.2008 - 820 C 14/08) hat entschieden:
Wird ein Navigationsgerät aus dem Fahrzeug nach einem Einbruch entwendet, muss der Fahrzeugversicherer gemäß § 13 Abs. 1 AKB den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Abzugs neu für alt ersetzen. Bei der Berechnung der Abschreibung ist von einer Lebensdauer von 8 Jahren auszugehen.


Siehe auch Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung und <Versicherungsthemen


Gründe:

Die zulässige Klage ist tenorierten Umfangs begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 175,33 EUR als restliche Versicherungsleistung für den Ersatz seines durch Diebstahl abhanden gekommenen Navigationsgerätes. Unstreitig hat das von dem Kläger neu eingebaute Navigationsgerät inklusive Einbau 2.271,68 EUR gekostet. Davon ist als Wiederbeschaffungswert auszugehen, wovon allerdings ein Abzug neu für alt zu machen ist. Zwar hat die Beklagte behauptet, es gebe einen Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte, woraus sich ein deutlich niedrigerer Wiederbeschaffungswert ergebe. Der Vortrag der Beklagten ist allerdings nicht ausreichend, da sie nicht zur Vergleichbarkeit der von ihr beim Mercedes-Teilemarkt oder bei Ebay gefundenen Geräte vorträgt. Während der Kläger ausgeführt hat, das entwendete Gerät sei für das von ihm gefahrene Modell entwickelt worden und mit dem Bordcomputer verbunden, behauptet die Beklagte lediglich die gefundenen Geräte seien vergleichbar, gibt aber weder an wie alt diese Geräte sind noch inwieweit sie mit dem eingebauten Gerät vergleichbar sein sollen. Auf schlicht vergleichbare Geräte muss der Kläger sich im Übrigen auch nicht verweisen lassen. Das entwendete Gerät ist 54 Monate alt gewesen. Bei einer Lebensdauer resp. Abschreibungsdauer von 8 Jahren ist von einem Abzug neu für alt von 23,67 EUR/Monat auszugehen, insgesamt von 1.278,18 EUR, womit 993,50 EUR zur Regulierung verbleiben, wovon die Beklagte bereits 890,50 EUR gezahlt hat.

Ein weiterer Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Soweit der Kläger meint, es sei von einer Lebensdauer von 13,5 Jahren auszugehen, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Wenngleich hier nicht die steuerliche Abschreibungsdauer anzusetzen sein wird und ein derartiges Gerät vielleicht auch so lange halten kann, wie das Fahrzeug insgesamt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch elektronische Geräte der Abnutzung unterliegen insbesondere auch hinsichtlich der Hardware wie Knöpfe, Schalter, Display. Ferner ist das Fortschreiten der technischen Entwicklung zu berücksichtigen.

Die Beklagte schuldet Rechtshängigkeitszinsen seit dem 5.2.2008. Für einen Verzug der Beklagten vor Erhebung der Klage fehlt jeglicher Vortrag. Der Kläger begehrt den gesetzlichen Zinssatz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 713 ZPO.



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