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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 29.06.2004 - 2 BvL 8/02 - Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten

BVerfG v. 29.06.2004: Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.06.2004 - 2 BvL 8/02) hat entschieden:
Soweit das BtMG Verhaltensweisen mit Strafe bedroht, die den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten betreffen, verstößt dies nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Strafverfolgungsorgane einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung angemessen Rechnung tragen können.


Siehe auch Cannabis-Themen und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Gründe:

Die Vorlage stellt erneut die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145) beantwortete Frage, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten verbieten und mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

A.

I.

1. a) Der 1981 geborene Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde am 17. August 2001 von Polizeibeamten kontrolliert; dabei wurde in seiner Hosentasche ein Cannabistabakgemisch mit einem Bruttogewicht von 1,5 g und ein Stück Cannabis mit einem Nettogewicht von 3,6 g aufgefunden.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) lehnte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 31a BtMG ab, weil die aufgefundene Menge von 3,6 Gramm Cannabis weit oberhalb der Grenze von drei Konsumeinheiten liege, bis zu der im Land Brandenburg von einer geringen Menge ausgegangen werde; sie beantragte, den Beschuldigten im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zu Geldstrafe zu verurteilen.

b) Das Amtsgericht - Jugendgericht - Bernau lehnte den Erlass des Strafbefehls ab und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung, in der der Angeklagte, der bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, ein Geständnis ablegte. Das Amtsgericht wollte das Verfahren gemäß § 31a BtMG wegen geringer Schuld einstellen; die Staatsanwaltschaft erteilte die gemäß § 31a Abs. 2 BtMG erforderliche Zustimmung zu dieser Verfahrenserledigung nicht. Nachdem die Jugendgerichtshilfe angeregt hatte, auf den zum Tatzeitpunkt zwanzig Jahre alten Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, schlug die Staatsanwaltschaft vor, das Verfahren gemäß § 153a StPO, hilfsweise gemäß §§ 45, 47 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Das Amtsgericht setzte das Verfahren zur Prüfung der Frage aus, ob die "betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig" sein könnten. Zur Vorbereitung einer Entscheidung holte das Amtsgericht eine behördliche Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit zur Frage der Gefährlichkeit von Cannabis ein. Es bestimmte zugleich neuen Termin zur Hauptverhandlung und lud drei Sachverständige aus Deutschland, Holland und der Schweiz, die sich gutachterlich zu der Frage des "gegenwärtigen wissenschaftlichen Diskussionsstands im Bereich der Cannabisforschung" äußern sollten.

Das Bundesministerium für Gesundheit wies in seiner Stellungnahme vom 1. März 2002 auf die von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen internationalen Verpflichtungen hin, den Verkehr mit Cannabis unter Strafe zu stellen; zu der Frage der Gefährlichkeit von Cannabis führte es aus:
"Der Bundesregierung geht es bei der gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Cannabis letztlich darum, einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Gesundheitsschutz für den Einzelnen und die Allgemeinheit einerseits, sowie den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit infolge des strafbewehrten Cannabisverbots andererseits, zu finden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bekannten 'Haschisch-Entscheidung' von 1994 ausdrücklich anerkannt und u.a. aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Cannabisverbote bestätigt. Die Bundesregierung nimmt jedoch den jeweils neuesten Stand der Forschung zum Anlass, mit allen Beteiligten in Gesellschaft und Wissenschaft die Diskussion über die Entkriminalisierung bzw. Entpönalisierung von nicht strafwürdigen Konsumentendelikten weiterzuführen, wobei auch mögliche gesetzliche Änderungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, mit der Autorität der für den Gesundheitsschutz verantwortlichen staatlichen Instanzen übereilt ein unbegrenztes Freigabesignal für eine berauschende Substanz zu geben. Sie wird darin von der internationalen Gemeinschaft und der hierfür zuständigen Weltgesundheitsorganisation bestärkt, die an dem obligatorischen Cannabisverbot der Suchtstoffübereinkommen der Vereinten Nationen festhalten wollen. Deutschland ist zur Umsetzung der Übereinkommen vertraglich verpflichtet. Das gleiche gilt übrigens in den Niederlanden, wo der Cannabiserwerb für den Eigenkonsum ebenfalls gesetzlich nicht erlaubt ist, sondern lediglich in sehr engen Grenzen geduldet wird.

...

Zu Ihrer Frage nach einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung durch Cannabis ... ist ergänzend festzustellen, dass entsprechende Untersuchungen unter dem Umstand leiden, dass zunehmend mehrere legale und illegale Substanzen in Kombination konsumiert werden, einzelne Kausalitäten daher schwer feststellbar sind. Zu einer möglichen Reihenfolge im Hinblick auf die Risiken einzelner Suchtstoffe ordnet eine Studie aus 1996 Cannabis als weniger gefährlich ein als beispielsweise Alkohol oder Ecstasy (Fahrenkrug, H. & Gmel. G (1996) "Nach Heroin und Kokain gleich Alkohol und Nikotin" Abhängigkeiten, 2 (1), 43-46; ebenso, bezogen auf das Abhängigkeitspotenzial der Droge, eine Arbeit aus 1999 (Joy Watson & Benson "Marijuana and medicine. Assessing the science base." Washington D.C. National Academy Press 1999).

Allerdings hat auch keine der neueren Studien Cannabis eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausgestellt. Vielmehr wird auf eine Reihe akuter und langfristiger Beeinträchtigungen durch nichtmedizinischen Cannabiskonsum hingewiesen, die zwar normalerweise gering, bei chronischem Dauerkonsum aber mit größeren Risiken, bis zur psychischen Abhängigkeit, verbunden sind. Die Untersuchungen weisen auf die "vielen Unbekannten" hin und empfehlen weitere wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf den Wirkmechanismus der Inhaltsstoffe von Cannabis (z.B. auch die von Ihnen zitierte Untersuchung von Kleiber/Kovar). Festzustellen ist auch, dass eine steigende Zahl von Klienten eine Drogenberatung/Drogenbehandlung aufsuchen, die über eine primäre Cannabisproblematik berichten. Die Bundesregierung lässt gegenwärtig die Hintergründe dieser Entwicklung wissenschaftlich untersuchen.

Zum internationalen Vergleich des Cannabiskonsums liegen der Bundesregierung die Auswertungen der Europäischen Drogenbeobachtungsstelle (EBDD), einer Einrichtung der EU-Kommission mit Sitz in Lissabon vor. Aus dem "Jahresbericht 2001" ergibt sich, dass Cannabis unter Schülern die am weitesten verbreitete illegale Droge ist. Die Lebenszeitprävalenz unter Schülern im Alter von 15 bis 16 Jahren reicht von 8 % in Portugal und Schweden bis zu 35 % in Frankreich und UK, in den Niederlanden lag dieser Wert bei etwa 28 %. ..."
In der Hauptverhandlung am 11. März 2002 setzte das Amtsgericht Bernau das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor,
ob die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, verfassungswidrig sind;
hilfsweise stellte das Amtsgericht Bernau die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in den Handlungsalternativen des "Erwerbs" oder des "sich in sonstiger Weise Verschaffens" sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz) zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

aa) Die erneute Vorlage sei zulässig, weil die aufgeworfene Frage auf Grund neuer Tatsachen zu prüfen sei.

(1) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) zwar festgestellt, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes auch im Hinblick auf das umfassende Verbot des Umgangs mit Cannabis verfassungsgemäß seien, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Cannabisprodukte in das Betäubungsmittelgesetz einen legitimen Zweck verfolge, zu dessen Förderung die Strafvorschriften geeignet und erforderlich seien. Das Bundesverfassungsgericht habe dabei aber auch betont, dass der Gesetzgeber angesichts der "offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung (...) die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluss der Erfahrungen des Auslandes zu beobachten und zu überprüfen" habe. Der Gesetzgeber habe dabei insbesondere einzuschätzen, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit zu einer Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums beitragen könne (BVerfGE 90, 145 <194>).

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit habe im Jahr 1996 Expertisen zu den pharmakologischen, toxikologischen und psychosozialen Auswirkungen des Cannabiskonsums eingeholt; die beauftragten Wissenschaftler Kleiber und Kovar hätten ihre Studie 1997 vorgelegt und darin belegt, dass Wirkungen und Konsequenzen des Cannabiskonsums nicht die Gefährlichkeit besäßen, wie sie durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 noch angenommen worden sei. Die mit dem Konsum von Cannabis verbundenen Schwierigkeiten und Komplikationen fielen wesentlich geringer aus als bisher allgemein angenommen.

Diese Sicht auf die geringe Gefährlichkeit von Cannabis sei durch die in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Dieter Kleiber, Berlin, Prof. Dr. Peter Cohen, Amsterdam, und Prof. Uchtenhagen, Zürich, bestätigt worden; auch das Bundesministerium für Gesundheit spreche in der übermittelten Auskunft nicht mehr von einer "riskanten Droge".

Dem Gesetzgeber lägen daher mittlerweile neueste fundierte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vor, die belegten, dass an der 1994 erfolgten Risikoeinschätzung nicht mehr festgehalten werden könne. Der Gesetzgeber reagiere auf diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht angemessen, weshalb eine erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichts geboten sei.

bb) Die zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gestellten Vorschriften seien sämtlich entscheidungserheblich. Auf Grund der geringen gesundheitlichen Gefährdung sei die gesamte Kriminalisierung des Umgangs mit dem Betäubungsmittel Cannabis verfassungswidrig, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens daher aus Rechtsgründen freizusprechen.

(cc) Die Vorschriften des BtMG verstießen gegen Art. 2 Abs. 1 GG und – soweit sie die Verhängung von Freiheitsstrafe gestatteten – gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil sie unverhältnismäßig seien.

(1) Die Strafvorschriften verfolgten keinen legitimen Zweck mehr. Zwar stehe dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu; der ende allerdings, wenn die zielstehenden Erwägungen heute objektiv nicht mehr als zutreffend bezeichnet werden könnten. Die Einschätzungsprärogative und der damit verbundene gesetzgeberische Gestaltungsspielraum reduziere sich auf Null, wenn wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass von Cannabis lediglich geringe Gefahren für nur wenige Menschen ausgingen.

Der Gesetzgeber habe mit Einführung der Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes den Schutz der Volksgesundheit, der Familie und insbesondere der Jugend verfolgt. Das umfassende Umgangsverbot auch mit Cannabisprodukten solle den gesundheitlichen Gefährdungen der Konsumenten entgegen wirken. Schon 1994 habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die von Cannabisprodukten ausgehenden gesundheitlichen Gefahren wesentlich geringer seien als ursprünglich befürchtet.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege allerdings die Einschätzung zu Grunde, dass der Konsum von Cannabis mit "nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken" verbunden sei. Diese Einschätzung sei heute nicht mehr haltbar. Weil vom Cannabiskonsum keine "entscheidenden" Gefahren mehr ausgingen, dürfe der Gesetzgeber diesen verbleibenden Gefahren nicht mehr mit den Mitteln des Strafrechts begegnen.

Das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme habe im Übrigen die Feststellungen bestätigt, die bereits das Landgericht Lübeck in seinem Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 1991 getroffen habe.

(2) Jedenfalls sei das Strafrecht kein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung des mit dem strafbewehrten Verbot verfolgten Zwecks. Ziel des umfassenden strafbewehrten Verbots des Umgangs mit Cannabis sei es, die Verbreitung der Droge in der Gesellschaft einzuschränken und die damit verbundenen Gefahren zu verringern. Dem Gesetzgeber stehe zwar für die Frage der Geeignetheit eines Mittels eine Einschätzungsprärogative zu; seine Prognose könne nur dann als verfassungswidrig qualifiziert werden, wenn sie offensichtlich fehlsam sei. Zwischenzeitlich lägen gesicherte Erkenntnisse dahingehend vor, dass zwischen Strafandrohung und Konsumverhalten kein konkreter Zusammenhang bestehe. Die gesetzgeberische Prognose sei daher offensichtlich falsch. Die Sachverständigen hätten angegeben, dass die Pönalisierung des Wirkstoffes Cannabis für seine Ausbreitung keine Rolle spiele; der Cannabiskonsum sei letztlich – wie der Sachverständige Prof. Dr. Cohen ausgeführt habe - in den Niederlanden, in denen ein liberalerer Umgang mit Cannabis gepflegt werde, geringer als in Ländern mit repressiver Drogenpolitik. Das Mittel des Strafrechts sei zur Erreichung des gesetzten Ziels auch nicht erforderlich. Präventionsarbeit oder der Einsatz des Ordnungswidrigkeiten- oder des Gewerberechts seien mildere Mittel, um den Konsum von Cannabis einzudämmen.

(3) Die Strafvorschriften seien zumindest unverhältnismäßig, weil sie angesichts der geringen Gefahren für eine kleine Anzahl jugendlicher Konsumenten zu einer übermäßigen Einschränkung der Freiheitsrechte aller Bürger führten.

(dd) Die Pönalisierung von Cannabis verletze vor dem Hintergrund, dass der Konsum von Alkohol nicht unter Strafe gestellt sei, Art. 3 Abs. 1 GG, weil Alkohol – wie neuere Erkenntnisse und auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit belegten – die gefährlichere Droge sei. Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht 1994 noch angenommen, Alkohol und Cannabis seien "potentiell gleich schädliche Drogen".

(ee) Jedenfalls seien die Vorschriften der §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 1 BtMG verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Vorschriften nur deshalb nicht für verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsbehörden ermögliche, dem geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch ein Absehen von Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang betont, dass von der Verfolgung der bezeichneten Straftaten regelmäßig abzusehen sei, und es habe zugleich eine bundesweit einheitliche Regelung angemahnt. Die praktischen Erfahrungen und die Betrachtung des vorgelegten Falls belegten allerdings, dass die so genannte "prozessuale Lösung" nicht in der Lage sei, verfassungswidrige Eingriffe in die Rechte der Bürger zu verhindern.

(ff) Die derzeitige strafrechtliche Verfolgungspraxis gegenüber Cannabiskonsumenten verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hätten die Länder bislang nicht für eine einheitliche Einstellungspraxis Sorge getragen. Die Bundesländer hätten unterschiedliche Richtlinien zur Einstellungspraxis erlassen; insbesondere Wiederholungstäter, Jugendliche und Heranwachsende würden ganz unterschiedlich behandelt. Zwar komme eine von der kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden erstellte Studie zu dem Ergebnis einer im Wesentlichen einheitlichen Einstellungspraxis bei Cannabisfällen bis zu zehn Gramm; gleichwohl könne die Einstellungspraxis von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft ganz unterschiedlich sein, weil die Richtlinien Spielräume eröffneten. Die gegenwärtige Praxis im Umgang mit Cannabiskonsumenten verstoße auch gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil der Normadressat nicht mehr vorhersehen könne, ob er bestraft werde oder nicht.

(4) Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Vorschriften sei nicht möglich. Weder die Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG, die möglich gewesen sei, weil die Staatsanwaltschaft nach der Hauptverhandlung ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise erteilt habe, noch ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG stelle einen Ausweg dar; schon der in beiden Fällen erforderliche Schuldspruch verstoße gegen das Übermaßverbot.

Ergänzend führte das Amtsgericht aus, dass es auch gar nicht in der Lage sei, im Rahmen des § 29 Abs. 5 StPO (richtig: BtMG) von Strafe abzusehen und damit verfassungsgemäß auf das Verhalten des Angeklagten zu reagieren; denn es wisse nicht, bei welcher Menge Cannabis ein Absehen von Strafe angezeigt sei.


II.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 - (vgl. BVerfGE 90, 145) entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.


B.

Die Vorlage ist unzulässig.

I.

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften abhängt. Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 <229>; 69, 185 <187>). Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich außerdem eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Ferner muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher darlegen und deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist. Auch insoweit bedarf es einer Auseinandersetzung mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie einer eingehenden, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darstellung der Rechtslage (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>).

2. Besondere Begründungsanforderungen gelten für eine erneute Richtervorlage. Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Ihr kommen gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199 <203> m.w.N.). Da das vorlegende Gericht im Falle einer erneuten Vorlage einen Spruch begehrt, der im Gegensatz zu der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht, muss es im Einzelnen die Gründe dafür darlegen, dass die Rechtskraft der früheren Entscheidung eine erneute Sachprüfung nicht hindert. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bezieht sich zwar stets auf den Zeitpunkt, in dem sie ergeht; sie erfasst damit nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten. Sie steht einer erneuten Vorlage daher nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht sich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind. Eine erneute Vorlage ist in solchen Fällen aber nur dann zulässig, wenn sie von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht; das vorlegende Gericht muss den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentierten Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen, die vor diesem Hintergrund geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen.


II.

Diesen Begründungsanforderungen genügt die Vorlage nicht.

1. Das vorlegende Gericht hat es versäumt darzulegen, inwiefern die zur Prüfung gestellten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können. Die konkrete Normenkontrolle ist kein Mittel einer allgemeinen Aufsicht über den Gesetzgeber. Gegenstand einer Normenkontrolle können nur Vorschriften sein, auf deren Gültigkeit es bei der von dem vorlegenden Gericht zu treffenden Entscheidung auch tatsächlich ankommt. Dies können hier jedenfalls nicht alle Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sein. Weil das Amtsgericht es versäumt hat, den konkreten Bezug der von ihm insgesamt für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Vorschriften zu der konkreten Entscheidung im Ausgangsverfahren herzustellen, und eine rechtliche Würdigung des festgestellten Lebenssachverhalts im Vorlagebeschluss gänzlich fehlt, bleibt auch unklar, ob das Amtsgericht die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (in den im Tenor des Vorlagebeschlusses genannten Handlungsalternativen des Erwerbs oder "sich in sonstiger Weise Verschaffens"), oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG (unerlaubter Besitz) für entscheidungserheblich hält. Unklar bleibt außerdem, ob das Amtsgericht – der Jugendgerichtshilfe folgend - die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zum Tatzeitpunkt zwanzig Jahre alten Heranwachsenden in Erwägung gezogen hat oder nicht.

2. Darüber hinaus erfüllt der Vorlagebeschluss auch nicht die an eine erneute Vorlage zu stellenden besonderen Begründungsanforderungen.

Das Amtsgericht geht zwar in seinem Vorlagebeschluss auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145 ff.) ein; Ausgangspunkt seiner Erwägungen ist allerdings nicht der Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts, sondern der abweichende eigene Rechtsstandpunkt. Die vorgetragenen neuen Tatsachen belegen nicht, dass eine weitere Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht angezeigt sein könnte.

a) Es ist bereits fraglich, ob die vom Amtsgericht angeführten neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse tatsächlich als entscheidungserhebliche neue Tatsachen angesehen werden können. Weder das vorlegende Gericht selbst noch die benannten Sachverständigen behaupten, dass der Konsum von Cannabis ungefährlich sei. Dass - worauf das Amtsgericht abhebt - der Konsum von Cannabis nicht zu Todesfällen führt, ist von jeher unbestritten. Das in den Mittelpunkt seiner tatsächlichen Erörterungen gerückte Ergebnis einer Studie von Kleiber und Kovar, nach der Cannabis weitaus weniger gefährlich sei als dies noch überwiegend angenommen werde, ist für sich genommen nicht aussagekräftig.

aa) Das Bundesverfassungsgericht ist 1994 davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, der Konsum von Cannabis sei mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden, umstritten, aber auch die den Vorlagebeschlüssen zu Grunde liegende Auffassung mangelnder Gefährlichkeit von Cannabis ungesichert sei (a.a.O., S. 177). Nach einer Auswertung der in der wissenschaftlichen Literatur vertretenen Stimmen zu den lebhaft umstrittenen Wirkungen des Cannabiskonsums für den Einzelnen und die Allgemeinheit ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach jetzigem Erkenntnisstand "nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken" verblieben (a.a.O., S. 181). Die in diese Einschätzung einfließende Annahme über Risikofaktoren (keine körperliche Abhängigkeit, nur geringe unmittelbare gesundheitliche Schäden bei mäßigem Genuss von Cannabis, Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit trotz geringen Suchtpotentials, Möglichkeit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei Jugendlichen) werden durch die vom Amtsgericht zitierten neueren Stimmen der Wissenschaft nicht erschüttert. Schließlich war und ist die mögliche Auslösung eines so genannten "amotivationalen Syndroms" (vgl. a.a.O., S. 180) umstritten.

Ungeachtet der Tatsache, dass das Amtsgericht Bernau sich mit der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit nur unzureichend auseinander setzt, hat es auch nicht dargelegt, ob und inwieweit allein die Veränderung des Parameters "gesundheitliche Gefährlichkeit" für den Einzelnen die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Vorschriften verändern könnte. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Entscheidung BVerfGE 90, 145 gebilligte Konzeption des Gesetzgebers geht gerade dahin, "den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu bedrohen" (a.a.O., S. 182).

b) Auch seinen weiteren Überlegungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafvorschriften hat das vorlegende Gericht nicht die – bindenden - Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde gelegt, wonach es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage im Einzelnen verbindlich festzulegen. Die Entscheidung des Strafgesetzgebers kann vom Bundesverfassungsgericht nicht darauf geprüft werden, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>). Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Prüfung ist die vom Gesetzgeber vorgenommene konkrete Zielsetzung, zur Erreichung des Zwecks, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren, nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr soll das soziale Zusammenleben in einer Weise gestaltet werden, "die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, wie sie auch von der so genannten weichen Droge Cannabis ausgehen: Durch sie werden insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt; ihre Gewöhnung an berauschende Mittel wird gefördert. Die Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden" (vgl. BVerfGE 90, 145 <174>).

Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Konzept hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Nach Umschreibung des bis 1994 bestehenden Kenntnisstands zur Gefährlichkeit von Cannabisprodukten hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren zwar geringer sind als der Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte, gleichwohl aber "nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken" verblieben, sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 90, 145 <181>). Demgegenüber liegt dem Vorlagebeschluss die davon abweichende, eigene Auffassung des Amtsgerichts Bernau zu Grunde, dass die Strafbewehrung kein geeignetes Mittel sei, um den Gebrauch der Droge Cannabis einzudämmen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 festgehalten, dass die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob eine Verminderung des Cannabiskonsums eher durch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts oder aber durch die Freigabe von Cannabis und eine davon erhoffte Trennung der Drogenmärkte erreicht werden könne, noch nicht abgeschlossen sei und dass es an wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen über die Richtigkeit des einen oder des anderen Wegs fehle. Bei der Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines Gesetzesziels hat der Gesetzgeber die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative. Gesicherte kriminologische Erkenntnisse, die geeignet sein könnten, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung gänzlich auszuschließen, hat auch das Amtsgericht Bernau nicht ins Feld geführt (vgl. BVerfGE 50, 205 <212>; 90, 145 <183>).

c) Für die Handlungsalternativen des unerlaubten Erwerbs (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und des unerlaubten Besitzes von Cannabisprodukten (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) hat das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch unter Berücksichtigung des Umstands bejaht, dass die Schuld in diesen Fällen typischerweise gering ist, wenn es sich um Fälle des Erwerbs oder des Besitzes von Cannabisprodukten in kleineren Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch handelt (vgl. BVerfGE 90, 145 <188 f.>); der Gesetzgeber genüge dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, weil er es den Strafverfolgungsorganen ermögliche, einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall durch das Absehen von Strafverfolgung oder Strafe angemessen Rechnung zu tragen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG gezählt und damit den Gerichten die Verantwortung übertragen, im Einzelfall dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot durch Absehen von Strafe angemessen Rechnung zu tragen.

d) Die Darlegungen des Amtsgerichts zu der uneinheitlichen Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden sind in sich widersprüchlich und daher nicht geeignet, die gesetzliche Konzeption in Zweifel zu ziehen.

e) Die unterschiedliche Behandlung von Cannabis und Alkohol durch den Gesetzgeber verstößt – wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. a.a.O., S. 195 ff.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.