Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss vom 05.01.2012 - AN 10 S 11.02219 - Zur Nichtanerkennung eines nach dreimaliger alkoholisierter Verkehrsteilnahme als Radfahrer von Tschechien ausgestellten EU-Führerscheins

VG Ansbach v. 05.01.2012: Zur Nichtanerkennung eines nach dreimaliger alkoholisierter Verkehrsteilnahme als Radfahrer von Tschechien nach vorherigem Entzug nach dem 19.01.2009 ausgestellten EU-Führerscheins


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Beschluss vom 05.01.2012 - AN 10 S 11.02219) hat entschieden:
Eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV auf den Fall einer nicht im Sinne des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist deshalb zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen Fahrerlaubnis „berühmt“, von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.


Siehe auch EU-Führerschein und Fahrerlaubnisthemen


Gründe:

I.

Dem am ... geborenen Antragsteller wurde am 12. Mai 2006 die Fahrerlaubnis der Klassen A und B neu erteilt.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14. Dezember 2007 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch dieses Strafurteil wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von vierzehn Monaten entzogen.

In der Folgezeit beantragte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde am 25. Mai 2009 die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Der Antragsteller wurde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nach und legte der Fahrerlaubnisbehörde am 29. September 2009 ein negatives Gutachten zur Einsicht vor. Den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nahm der Antragsteller am 12. Oktober 2009 zurück. Einen weiteren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 5. November 2009 nahm der Antragsteller am 8. März 2010 zurück, nachdem er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Der Antragsteller wurde am 26. Mai 2010 und am 19. Juni 2010 als Fahrradfahrer durch die Polizei kontrolliert. Dabei wurde beim Antragsteller bei freiwilligen Tests am Handautomaten eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 bzw. 1,34 Promille festgestellt. Ausfallerscheinungen wies der Antragsteller nicht auf. Am 7. August 2011 nahm der Antragsteller mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille am Straßenverkehr teil.

Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt u.a. durch eine polizeiliche Mitteilung vom 11. Oktober 2011 Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 4. November 2010 einen tschechischen Führerschein der Klassen A und B erhalten hat, der als eingetragenen Wohnsitz: „Ostrov“ auswies. Nach Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit ... sei der Antragsteller in der Zeit vom 30. März 2010 bis 1. November 2010 in Ostrov gemeldet gewesen.

Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 darauf hin, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, und hörte ihn dazu an, dass beabsichtigt sei, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland zu erlassen.

Mit Bescheid vom 21. November 2011 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 2). Weiter wurde er verpflichtet, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 1) und bei Nichterfüllung der Vorlagepflicht unmittelbarer Zwang angedroht (Nr. 4). Die Ziffer 1 dieses Bescheids wurde für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung des Bescheids wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antragsteller sei nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr berechtigt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gelte die Berechtigung nicht, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei. Dies sei durch das Urteil des Amtsgerichts ... vom 14. Dezember 2007 geschehen. Diese Entscheidung sei nach § 29 StVG noch nicht getilgt. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides sei im öffentlichen Interesse geboten gewesen.

Der Antragsteller erhob am 30. November 2011 Klage zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und beantragte zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2011 wiederherzustellen.
Zur Klage- und Antragsbegründung wurde dargelegt, alle Strafen seien mittlerweile abgegolten. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, dass er mit seinem tschechischen Führerschein in ganz Europa fahren könne.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 6. Dezember 2011,
den Antrag abzulehnen.
Dabei wurde im Wesentlichen auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorliegenden Behördenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mit höchster Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 der angefochtenen Anordnung ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht im Sinne des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist deshalb zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen Fahrerlaubnis „berühmt“, von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. Es ist auch kein schützenswertes Interesse des Antragstellers oder ein sonstiger Grund ersichtlich dafür, zwischen den administrativen Folgen einer schon von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit und den Folgen einer durch Einzelakt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgten Aberkennung einen Unterschied zu machen. In beiden Fällen ist ein entsprechender Vermerk unerlässlich für den effektiven Vollzug des Fahrerlaubnisrechts.

2. Auch liegen zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen für die fehlende Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vor.

2.1 Eine im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV noch verwertbare Maßnahme liegt in Gestalt des Urteils des Amtsgerichts ... vom 14. Dezember 2007 vor, durch das dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist vorliegend im Verkehrszentralregister eingetragen. Eine Tilgung der Eintragungen ist vor dem Hintergrund der zehnjährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht erfolgt.

2.2 Der Verneinung der Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 FeV in der seit 19. Januar 2009 gültigen Fassung steht im vorliegenden Fall auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen, da bei nach dem 19. Januar 2009 erteilten Fahrerlaubnissen auf die Anerkennungsregelungen der Richtlinie 2006/126/EG, insbesondere deren Nichtanerkennungsregelungen in deren Art. 14 Abs. 4 abzustellen ist, welche sich nunmehr als Regel-Verpflichtung und nicht mehr als eng auszulegende Ausnahmeregelung vom allgemeinen Anerkennungsprinzip darstellen, womit ein tragendes Argument (vgl. hierzu jüngst die verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 vom 26. Juni 2008 und die dort in RdNr. 60 in Bezug genommene vorangegangene Rechtsprechung in den Sachen Kapper und Halbritter) der Rechtsprechung des EuGH weggefallen ist.

Aus diesem Grunde verstößt die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV n.F. nicht gegen die Rechtsprechung des EuGH.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in zwischenzeitlich völlig gefestigter Rechtsprechung (Beschluss vom 10.11.2009, Az.: 11 CS 09.2082 und Beschluss vom 21.12.2009, Az.: 11 CS 09.1791 und vom 7.10.2010, Az: 11 CS 10.1380) davon aus, dass für Fahrerlaubnisse, welche ab dem 19. Januar 2009 erteilt wurden, durch die nunmehr verpflichtende Regelung des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gegenüber der „Kann-Regelung“ des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine grundlegende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2009 (a.a.O.) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
„Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis auf Grund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchstaben a und b dieser Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG haben ab dem 19. Januar 2013 die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, AI, A2, A, B, Bl und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 15 Jahren ausstellen (Satz 2). Gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie haben ab dem 19. Januar 2013 die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, Cl, C1E, D, DE, Dl, DIE eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie will gewährleisten, dass die vor dem 19. Januar 2013 mit einer längeren Gültigkeitsdauer als 15 bzw. fünf Jahre ausgestellten Führerscheine nicht auf diese Gültigkeitsdauer zeitlich beschränkt oder wegen ihrer Überschreitung entzogen werden. Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie wird deshalb durch Art. 13 Abs. 2 für die Zeit vor dem 19. Januar 2013 nicht ausgeschlossen.

Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist nach der Überzeugung des Senats nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABI L 237 vom 24.8.1991 S. 1) ergangenen Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen (vgl. BayVGH vom 10.11.2009 11 CS 09.2082; a.A. wohl OVG Saarland vom 23.1.2009 ZfS 2009, 236 f. - allerdings zu einer vor dem 19. Januar 2009 erworbenen EU-Fahrerlaubnis). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zutreffend wiedergegeben. Die dort aufgestellten Grundsätze sind aber aus den nachstehend dargestellten Gründen bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht entsprechend heranzuziehen.

Zum einen spricht gegen eine derartige Heranziehung der unterschiedliche Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einerseits und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG andererseits. Während es in der erstgenannten Vorschrift heißt, "ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen,...", formuliert die letztere Bestimmung, "ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der...". Mit der durch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen ist die Annahme von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar, weil sie die Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet. Die Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, kann deshalb im Gegensatz zur Situation bei Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG nicht mehr als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden.

Hinzu kommt, dass dem Richtliniengeber der Unterschied zwischen einer zwingenden Rechtsvorschrift und einer Ermessensvorschrift sehr wohl bewusst war, wie sich aus der unterschiedlichen Formulierung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie ergibt. Denn im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 4 Satz 2 heißt es in Satz 3 dieser Vorschrift, "ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen".

Zum anderen spricht gegen eine die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berücksichtigende, einschränkende Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG der Umstand, dass diese Richtlinie u.a. dem Zweck dient, den so genannten Führerscheintourismus zu bekämpfen (vgl. Seite 6 der Begründung des Richtlinienvorschlags der Kommission vom 21.10.2003, Dok.-Nr. 2003/0252 (COD); Abschnitt 1.c des Berichts des Generalsekretariats des Rates für den Ausschuss der Ständigen Vertreter vom 20.9.2004, Dok.-Nr. 12294/04, S. 2; Seite 32 des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments vom 3.2.2005, Dok.-Nr. A6-0016/2005; Seite 1, Fußnote 1 des Berichts des Ausschusses der Ständigen Vertreter an den Rat der Europäischen Union vom 28.11.2005, Dok.-Nr. 14980/05; Seite 1, Fußnote 1 des Berichts des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union für den Ausschuss der Ständigen Vertreter vom 10.3.2006, Dok.-Nr. 7192/06; Abschnitte 1 und 2.1 der Begründung zur Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments vom 27.11.2006, betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie über den Führerschein, Dok.-Nr. A6-0414/2006, S. 9 f.). Unter "Führerscheintourismus" wird hierbei - in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauch, der sich insoweit in Deutschland herausgebildet hat - das Phänomen verstanden, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat (z.B. wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen) entzogen wurde, einen Scheinwohnsitz im Ausland begründen und dort eine Fahrerlaubnis erwerben, um damit die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu unterlaufen (vgl. Seite 32 des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments vom 3.2.2005, a.a.O.).

Der Bekämpfung dieses Missstandes soll Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG dienen, der in seinen Sätzen 1 und 2 die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen "Kann"-Bestimmungen in den Rang zwingender Vorgaben erhebt (vgl. BayVGH vom 22.2.2007 ZfS 2007, 354 f.; vgl. Prof. Dr. Janker, Das vorläufige Ende des Führerscheintourismus, DAR 2009, 181 f.; a.A. Prof. Dr. Hailbronner, Anerkennung der in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse, NZV 2009, 361 f.).

Dem dargestellten Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 91/439/EWG mit Ausnahme ihres Artikels 2 Abs. 4 gemäß Art. 17 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/ EG erst mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben wird. Denn nach Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gelten deren Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III bereits ab dem 19. Januar 2009. Dabei ist das in der deutschen Fassung verwendete Wort "gelten" so zu verstehen, dass die genannten Vorschriften ab dem 19. Januar 2009 anwendbar sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22.2.2007, a.a.O.), sie mithin, soweit sie zwingende Vorgaben für die Mitgliedstaaten enthalten, auch angewendet werden müssen. Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinerseits als zwingende Vorschrift formuliert ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG.“
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze, denen das Gericht vollinhaltlich folgt, ergibt sich die fehlende Berechtigung des Antragstellers, von seiner am 4. November 2010 ausgestellten tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2010 die Frage der Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV mit Gemeinschaftsrecht dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, ist damit keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verbunden, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Vorlagebeschluss ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Dies wird bestätigt durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2010 (11 CS 10.1380), in der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine vorstehend dargelegten Rechtsauffassung wiederholt bzw. vertieft hat.

3. Rein hilfsweise, da der Sofortvollzug insoweit nicht angeordnet wurde, ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin nach alledem zudem in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Anordnung - gestützt auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV - einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlassen konnte.

4. Selbst man im Hinblick auf die im Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2010 dargelegten unterschiedlichen obergerichtlicher Rechtsauffassungen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 (2 BvR 947/11) hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 FeV mit Gemeinschaftsrecht davon ausgeht, dass die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne und die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs somit als offen anzusehen seien, würde dies vorliegend nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen. Ausgehend hiervon würde die im Rahmen der für die Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebliche Interessenabwägung anhand der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. Juni 2002 (BayVBl 2002, 667) aufgestellten Kriterien dennoch zum Nachteil des Antragstellers ausfallen, da nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Dies folgt maßgeblich aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Neuerteilungsverfahren nicht in der Lage war, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Auch nahm der Antragsteller in den Jahren 2010 und 2011 wiederholt im betrunkenen Zustand als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil. Somit muss davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Antragstellers nach wie vor Fahreignungszweifel bestehen. Somit müssen im Interesse der höchstrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer die privaten Interessen des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Gebrauch zu machen, zurückstehen.

5. Die Behörde hat auch das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet durch Darlegung des überwiegenden öffentlichen Interesses daran, dass der Führerschein des Antragstellers im Interesse der Verkehrssicherheit schnellstmöglich nicht mehr die vermeintliche Fahrberechtigung im Inland vorspiegelt.

6. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327.