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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.05.2011 - 14 U 37/11 - Zur Annahme einer sog. Harmlosigkeitsgrenze bei geringen Anstoßgeschwindigkeiten

OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2011: Zur Annahme einer sog. Harmlosigkeitsgrenze bei geringen Anstoßgeschwindigkeiten


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.05.2011 - 14 U 37/11) hat entschieden:
Liegt die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eines heckseitig angestoßenen PKW nach einem Sachverständigen-Gutachten zwischen etwa 5,5 und 7,5 km/h, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass Verletzungen im Bereich Hals-/obere Brustwirbelsäule bzw. eine HWS-Schleuderverletzung durch den Unfall verursacht wurden.


Siehe auch HWS-Schleudertrauma und Harmlosigkeitsgrenze


Gründe:

I.

Die Schmerzensgeldklage, Schadensersatzklage und Feststellungsklage des Klägers zu 2) sind weder aus §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVersG noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger durch den Auffahrunfall vom ….2008 ein Gesundheitsschaden zugefügt worden ist.

1. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen ist, dass der Auffahrunfall der Beklagten zu 1) beim Kläger zu 2) ein HWS-Schleudertrauma verursacht hat. Nach dem unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen A vom 27.9.2010 ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW auf den PKW des Klägers mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 11 bis 13 km/h aufgefahren ist. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des heckseitig angestoßenen PKW des Klägers zu 2) lag nach dem Gutachten zwischen etwa 5,5 und 7,5 km/h. Die orthopädische Sachverständige Dr. med. B gelangt aufgrund dieser Feststellung zu dem Ergebnis, dass mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass Verletzungen des Klägers im Bereich Hals-/obere Brustwirbelsäule bzw. eine HWS-Schleuderverletzung einhergehend mit Schwellung der Nackenmuskulatur und im Brustwirbelbereich, ferner im subcutanen Bereich der Halswirbelsäule durch den Unfall verursacht wurden; entsprechend sei es mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Verletzungen nicht zur Arbeitsunfähigkeit und zu der medizinischen Notwendigkeit von Folgebehandlungen durch Osteopathie und Atlastherapie gekommen. Die Sachverständige Dr. B hat ausgeführt, dass die Röntgenaufnahme vom Unfalltag beim Kläger zu 2) keinerlei Auffälligkeiten zeige, die auf ein HWS-Schleudertrauma hindeuteten. Die röntgenologische Bildgebung der Halswirbelsäule, die unfallnah erstellt worden sei, zeige einen im Wesentlichen altersentsprechenden morphologischen Befund ohne Nachweis einer knöchernen Verletzung, Luxation oder Subluxation. Die beschriebene Steilstellung des Halswirbels sei ebenfalls kein verletzungsspezifischer Befund. Diese komme auch unfallunabhängig häufig vor. Nach diesen Feststellungen ist ein unfallbedingtes HWS-Schleudertrauma nicht bewiesen. Die Ausführungen des Sachverständigen A und der Sachverständigen Dr. B sind überzeugend und nachvollziehbar und wurden auch von den Klägern in erster Instanz nicht angegriffen.

2. Soweit der Kläger zu 2) meint, die Feststellungen der Sachverständigen seien mit den Attesten des Dr. C und seines Hausarztes nicht vereinbar, weshalb diese als sachverständige Zeugen zu hören seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und einem behaupteten HWS-Schleudertrauma ein Kausalzusammenhang besteht, ist eine Sachverständigenfrage, die die gerichtlich bestellten Sachverständigen abschließend beurteilt haben. Zwar könnte Dr. C und der Hausarzt als Zeuge den Befund unmittelbar nach dem Unfall näher beschreiben. Insoweit bedarf es jedoch keiner Zeugenvernehmung, weil die Befunde in den Attesten vom 17.7.2008 (Bd. I Bl. 93 d.A.) und vom 6.3.2009 (Bd. I Bl. 302 d.A.) festgehalten sind und die Sachverständige Dr. B sich mit diesen Befunden eingehend auseinandergesetzt hat. Sie gelangt gleichwohl zu dem Ergebnis, dass diese Atteste keinen eindeutigen Schluss auf das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas erlauben. Damit sind die Feststellungen des Dr. C bereits berücksichtigt und ausgewertet, ohne dass dies an dem Beweisergebnis etwas ändert.

Da mithin ein unfallbedingtes HWS-Schleudertrauma des Klägers zu 2) nicht bewiesen ist, kommt ein Schmerzensgeldanspruch sowie Schadensersatz wegen Folgebehandlungen nicht in Betracht. Auch die Feststellungsklage wegen künftiger Schäden ist unbegründet. Der Senat sieht insoweit auch keinen Anlass für die Einholung eines Obergutachtens, da nicht ersichtlich ist, dass andere Sachverständige bessere Erkenntnismöglichkeiten hätten.


II.

Die Schadensersatzklage der Klägerin zu 1) in Höhe von 8.608,48 € sowie die Feststellungsklage sind ebenfalls weder aus §§ 7, 17, StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVersG begründet, weil eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu 2) nicht festgestellt werden kann und damit Schadensersatzansprüche wegen Lohnfortzahlung bereits deshalb ausscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht auch mit zutreffender Begründung die Klage deshalb abgewiesen, weil die Klägerin hinsichtlich des Schadens betreffend die Lohnfortzahlung nur mittelbar geschädigt ist. Auf die zutreffende Begründung wird Bezug genommen.


III.

Da die Berufung der Kläger nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.



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