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BGH Urteil vom 10.07.1996 - IV ZR 287/95 - Zum Einstehen des Versicherungsnehmers für die Unfallflucht des Repräsentanten

BGH v. 10.07.1996: Zum Einstehen des Versicherungsnehmers für die Unfallflucht des Repräsentanten


Der BGH (Urteil vom 10.07.1996 - IV ZR 287/95) hat entschieden:
Verletzt der Repräsentant eines kaskoversicherten Versicherungsnehmers die Aufklärungsobliegenheit nach AKB § 7 Nr 1 Abs 2 S 3, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, hat der Versicherungsnehmer für dieses Verhalten wie für eigenes einzustehen.


Siehe auch Repräsentantenstellung und Unfallflucht und Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeug-Vollkaskoversicherung.

Sie hatte das versicherte Fahrzeug ihrem Prokuristen aufgrund einer Zusatzvereinbarung zu dessen Arbeitsvertrag zur geschäftlichen Nutzung und für Privatfahrten überlassen. Nach Maßgabe dieser Vereinbarung war der Prokurist u.a. verpflichtet, für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, dieses termingerecht zur Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO vorzuführen, die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsdienste ausführen zu lassen und Verkehrsunfälle der Versicherung zu melden.

Am 5. April 1992 gegen 1.10 Uhr wurde das Fahrzeug der Klägerin bei einem Unfall schwer beschädigt. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen kam der Prokurist der Klägerin beim Befahren des Autobahnkreuzes Köln-Ost mit dem Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab, überquerte die Tangente zur Autobahn A 4, geriet schließlich mit dem Fahrzeug auf die rechts daneben ansteigende Böschung und prallte dort mit ihm gegen eine Lärmschutzwand. An dieser entstand ein Schaden von ca. 30.000 DM. Beim Eintreffen von zwei Zeugen saß der Fahrer neben dem Fahrzeug. Als die Zeugen von der nächsten Notrufsäule zur Unfallstelle zurückkehrten, fanden sie den Fahrer des Unfallfahrzeugs nicht mehr vor. Gegenüber der Polizei gaben die Zeugen an, der Fahrer habe Schnittverletzungen an den Händen und im Gesicht gehabt und stark nach Alkohol gerochen. Am selben Tage, gegen 12.10 Uhr, erschien der Prokurist der Klägerin bei der Autobahnpolizei und meldete den Unfall.

Die Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Die Obliegenheitsverletzung sei darin zu erkennen, dass sich der Prokurist der Klägerin unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Der Prokurist sei versicherungsrechtlich als Repräsentant der Klägerin anzusehen, dessen Verhalten diese sich zurechnen lassen müsse.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 36.637,49 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht zunächst davon aus, der Prokurist der Klägerin habe als Fahrer des versicherten Fahrzeugs mit seinem Verhalten nach dem Unfall den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) erfüllt. Die dagegen erhobene Verfahrensgegenrüge der Klägerin greift nicht durch (§ 565a ZPO). Das Berufungsgericht nimmt weiter an, dass auch in der Kaskoversicherung bei Unfallflucht eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB vorliegen könne und hier - komme es auf die Person des Fahrers an - eine solche Obliegenheitsverletzung auch gegeben sei, so dass die Beklagte leistungsfrei geworden sein könnte (§§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG).

Das zeigt Rechtsfehler nicht auf. Die Beurteilung des Inhalts der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. April 1987 - IVa ZR 28/86 - VersR 1987, 657).

2. a) Das Berufungsgericht meint, selbst wenn der Prokurist der Klägerin in bezug auf das versicherte Fahrzeug als ihr versicherungsrechtlicher Repräsentant anzusehen sei, könne die durch ihn verwirklichte Verletzung der Aufklärungsobliegenheit der Klägerin nicht zugerechnet werden. Es fehle insoweit an einer zurechenbaren "Repräsentation". Die Haftung des Versicherungsnehmers für seinen Repräsentanten setze voraus, dass das haftungsbegründende Verhalten in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit oder Eigenschaft des Handelnden stehe, die den rechtlichen Grund für die Zurechnung des Handelns bilde, bei einem Repräsentanten also im Zusammenhang mit der von ihm anstelle des Versicherungsnehmers ausgeübten Risikoverwaltung. Die Wartepflicht nach § 142 StGB, deren Nichterfüllung eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beinhalte, sei aber keine spezielle Pflicht im Rahmen der versicherungsvertraglichen Risikoverwaltung. Eine Zurechnung der Unfallflucht läge daher außerhalb des Schutzzweckes der Regeln über die Repräsentantenhaftung. Das gelte im Ergebnis auch, wenn man die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Aufklärungsobliegenheit als Bestandteil der Versicherungsvertragsverwaltung ansehe, also der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zuordne. Bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht stehe das Verhalten des Fahrers im Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs im Vordergrund; dass zugleich auch die Aufklärungsinteressen des Versicherers beeinträchtigt würden, stelle nur eine Art Reflex der Nichtbeachtung der strafrechtlich sanktionierten Wartepflicht dar.

Das Berufungsgericht hat es demgemäß offengelassen, ob der Prokurist der Klägerin als ihr Repräsentant anzusehen ist.

b) Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen:

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats - die auch das Berufungsgericht zugrunde legt - ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (BGHZ 122, 250, 252 ff.).

bb) Ist nach diesen Grundsätzen davon auszugehen, dass die Klägerin ihrem Prokuristen die Risikoverwaltung für das versicherte Fahrzeug übertragen hat, ist der Prokurist also "an die Stelle" des Versicherungsnehmers der Beklagten getreten, steht damit grundsätzlich zugleich fest, dass sich der Versicherungsnehmer ein Fehlverhalten seines Repräsentanten bei der Verwaltung der versicherten Gefahr zurechnen lassen muss, wenn und soweit es auf ein solches Fehlverhalten für die Frage der Leistungspflicht des Versicherers ankommt. Denn es ist dem Versicherungsnehmer verwehrt, die Lage des Versicherers dadurch zu verschlechtern, dass er einen Dritten hinsichtlich der Gefahrverwaltung an seine Stelle hat treten lassen. Der Versicherungsnehmer hat deshalb für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen.

cc) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der dieses als Repräsentant des Versicherungsnehmers benutzt, ist auch bei der Fahrt für die Verwaltung der versicherten Gefahr (hier: § 12 Abs. 1 II e AKB) verantwortlich. Er bewegt sich auch insoweit ausschließlich im Bereich der ihm übertragenen Risikoverwaltung, denn als Fahrer des Kraftfahrzeugs ist er in der Kaskoversicherung nicht selbst Mitversicherter (vgl. auch OLG Oldenburg, OLG-Report 1995, 231; OLG Hamm, VersR 1995, 1086). Führt der Repräsentant bei der Fahrt den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei, hat der Versicherungsnehmer deshalb für dieses Verhalten wie für eigenes einzustehen (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822; vom 23. März 1988 - IVa ZR 234/86 - NJW-RR 1988, 920 unter 4; vom 25. März 1992 - IV ZR 17/91 - VersR 1992, 865; vgl. auch die Darstellung von Römer, NZV 1993, 249 ff.). Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn der Repräsentant eine Obliegenheit verletzt, die mit dem Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, hier die Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB. Denn die ihm übertragene Risikoverwaltung, die für die Begründung der Repräsentanteneigenschaft für sich allein konstituierend sein kann, endet nicht ohne weiteres durch Eintritt des Versicherungsfalles. Sie schließt vielmehr die Wahrnehmung der sich mit dem - vom Repräsentanten herbeigeführten - Versicherungsfall ergebenden Obliegenheiten - hier der Aufklärungsobliegenheit - ein. Der Repräsentant steht auch hinsichtlich der Erfüllung dieser Verhaltensanforderung an der Stelle des Versicherungsnehmers. Nur er wird regelmäßig - übt er im Rahmen der ihm übertragenen Risikoverwaltung die Obhut über die versicherte Sache aus - auch in der Lage sein, ihnen Rechnung zu tragen. Die dem Versicherungsnehmer aufgegebene Beachtung der Aufklärungsobliegenheit am Unfallort verdeutlicht das nachdrücklich.

dd) Die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftungszurechnung auf ein solches Verhalten des Repräsentanten, das im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Risikoverwaltung steht, geht demnach schon von einem zu engen Verständnis der Risikoverwaltung aus. Vor allem aber verfehlt sie im Ergebnis den Grund der Haftungszurechnung, den Versicherungsnehmer nicht dadurch besser und den Versicherer nicht dadurch schlechter zu stellen, dass er einen Dritten hinsichtlich der Gefahrverwaltung an seine Stelle hat treten lassen. Dieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es um die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Repräsentanten geht. Ihm ist vielmehr auch dann Rechnung zu tragen, wenn das vertraglich oder gesetzlich geschützte Interesse des Versicherers an der Einhaltung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln, er ihm also die Risikoverwaltung übertragen hat. Auch Obliegenheitsverletzungen des Repräsentanten sind demgemäß dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Dass dies auch und gerade für die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht gelten muss, liegt auf der Hand.

Etwas anderes ergibt sich erst recht nicht, wenn der Versicherungsnehmer dem Dritten - und Fahrer des versicherten Fahrzeugs - schon vor dem Unfall die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag übertragen hat.

ee) Das Berufungsgericht kann sich für seine abweichende Auffassung auch nicht auf das Senatsurteil vom 20. Mai 1969 (IV ZR 616/68 - VersR 1969, 695 unter III) stützen. In jenem Fall hatte der Senat ausgeführt, dass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - selbst wenn die Voraussetzungen eines Repräsentantenverhältnisses gegeben seien - das bloße Fahren des versicherten Fahrzeugs durch einen Dritten nicht als Repräsentation gewertet werden könne. Der Fahrer tue damit nur etwas, was sich im Rahmen des versicherten Risikos halte. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung solle den Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs drohen, wenn es Dritten zur Nutzung überlassen wird. Das schuldhafte Verhalten des Fahrers beim Gebrauch des Fahrzeugs sei deshalb mit § 10 Nr. 2 c AKB ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Da das Fahren aus diesem Grunde keine Repräsentation darstelle, müsse das wegen des engen Sachzusammenhangs auch dann gelten, wenn der Fahrer Unfallflucht begehe und dadurch die an der Unfallstelle zu erfüllende Aufklärungsobliegenheit verletze.

Mit diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Ablehnung einer "Repräsentation" durch das bloße Fahren des Fahrzeugs auf den Besonderheiten des Vertrages über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gründet. Denn gemäß § 10 Nr. 2 c AKB ist der Fahrer des Kraftfahrzeugs mitversichert, hat also eigene Obliegenheiten - insbesondere auch eigene Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten - zu erfüllen. Verletzt der mitversicherte Fahrer durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort aber bereits die von ihm zu erfüllende Aufklärungsobliegenheit, kann schon deshalb eine Zurechnung dieses Verhaltens zu Lasten des Versicherungsnehmers nicht in Betracht kommen (vgl. auch Römer, aaO, S. 252). Im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung hat der Fahrer dagegen eigene Obliegenheiten nicht zu erfüllen; die Aufklärungsobliegenheit trifft den Versicherungsnehmer, der sich ihre schuldhafte Verletzung durch einen Dritten, der als Repräsentant an seine Stelle getreten ist, zurechnen lassen muss.

3. Demgemäß hängt die Entscheidung, ob die Beklagte wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei geworden ist, von der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage ab, ob der Prokurist der Klägerin in bezug auf das versicherte Fahrzeug als ihr Repräsentant anzusehen ist. Das ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu bejahen.

a) Das Berufungsgericht erwägt, die Repräsentantenstellung des Prokuristen könne hier aus den zwischen ihm und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen über die Nutzung des Fahrzeugs entnommen werden. Dabei seien insbesondere die unter § 3 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen zu berücksichtigen. Der Prokurist sei danach verpflichtet, für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, dieses termingerecht zur Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO vorzuführen, fristgerecht für die im Kundendienst-Scheckheft des Fahrzeugherstellers vorgesehenen Arbeiten zu sorgen. Seine Verpflichtungen erstreckten sich weiter auch darauf, das Fahrzeug umsichtig zu fahren und sorgfältig zu pflegen, sowie die Profiltiefe und den allgemeinen Zustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen. Hinzu komme, dass er nach § 6 der Zusatzvereinbarung auch verpflichtet sei, bei Verkehrsunfällen die Polizei zu verständigen und die Unfälle der Versicherung auf den dafür vorgesehenen Unfallformularen zu melden.

b) Nach Maßgabe der vom Senat zum Repräsentantenbegriff entwickelten Grundsätze (BGHZ 122, 250, 252 ff.) rechtfertigen es diese vom Berufungsgericht herangezogenen Umstände, den Prokuristen als Repräsentanten der Klägerin anzusehen. Dem steht nicht schon entgegen, dass nach den weiteren Regelungen der Zusatzvereinbarung dem Prokuristen das Überlassen des Fahrzeugs an Dritte untersagt war, dass sich die Klägerin vorbehalten hatte, das Fahrzeug bei Erkrankung, Urlaub oder sonstiger Verhinderung des Prokuristen anderweitig einzusetzen, oder dass sie schließlich berechtigt war, auch die Rückgabe des Fahrzeugs ohne Angabe von Gründen zu verlangen. Denn eine Repräsentantenstellung des Dritten kann nicht nur dann angenommen werden, wenn sich der Versicherungsnehmer jeglicher Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten auf die versicherte Sache begeben hat, der Dritte völlig uneingeschränkt über sie verfügen kann. Das gilt zumal dann, wenn bei beweglichen Sachen - wie hier bei einem Fahrzeug - selbst vertraglich vereinbarte Kontroll- oder Zugriffsrechte in ihrer Durchsetzbarkeit faktisch ohnehin durch die alleinige Sachherrschaft des Dritten eingeschränkt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Dritte selbständig und in nicht ganz unbedeutendem Umfang befugt ist, für den Versicherungsnehmer zu handeln. Davon aber ist hier auszugehen.

Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgehoben, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht nur für längere Zeit der Obhut ihres Prokuristen anvertraut, diesem vielmehr darüber hinaus auch wesentliche Befugnisse und Aufgaben aus ihrem eigenen Pflichtenkreis zur selbständigen Erledigung übertragen hat. Dazu rechnet das Berufungsgericht zutreffend insbesondere die Verpflichtung, umfassend für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen und dessen Erhaltung durch umsichtige Benutzung und durch regelmäßige Wartung und Pflege sicherzustellen. Der Prokurist - nicht die Klägerin - hatte danach hinsichtlich des Fahrzeugs die Risikoverwaltung wahrzunehmen. Dass die Klägerin ihrerseits die Kosten für die Pflege- und Wartungsarbeiten zu tragen hatte, lässt diese Pflichtenzuweisung ebenso unberührt wie der Umstand, dass der Prokurist bei Reparaturkosten über einen Betrag von 300 DM die Zustimmung der Klägerin einzuholen hatte.

Hinzu kommt schließlich, dass der Prokurist von der Klägerin auch noch damit betraut worden ist, bei Unfällen die Schadensmeldungen bei dem Fahrzeugversicherer zu erstatten. Ihm sind damit jedenfalls insoweit zusätzlich auch Angelegenheiten der Verwaltung des Versicherungsvertrages zur selbständigen Erledigung übertragen worden. Er war danach insgesamt befugt, im Bereich des versicherten Risikos in einem Umfang für die Klägerin zu handeln, dass er als deren Repräsentant anzusehen ist.

4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat - weil es nach seiner Rechtsauffassung darauf nicht ankam - bisher keine Feststellungen zu der (streitigen) Behauptung der Klägerin getroffen, die Beklagte habe - nach vorausgegangener Leistungsablehnung - schließlich doch eine Regulierungszusage abgegeben und damit ihre Leistungspflicht anerkannt. Dem wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung noch nachzugehen haben.