Das Verkehrslexikon

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OLG Schleswig Urteil vom 30.06.2011 - 7 U 6/11 - Zur Verkehrssicherungspflicht auf einer Nebenstraße - Schlaglochunfall eines Motorrollerfahrers

OLG Schleswig v. 30.06.2011: Zur Verkehrssicherungspflicht auf einer Nebenstraße - Schlaglochunfall eines Motorrollerfahrers


Das OLG Schleswig (Urteil vom 30.06.2011 - 7 U 6/11) hat entschieden:
Der Führer eines Zweirades - hier eines Motorrollers - ist gehalten, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei muss er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen und Schlaglöcher rechtzeitig erkennen. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs konnten angesichts des konkreten Straßenzustandes nicht darauf gerichtet sein, auch den Fahrbahnrand im Übergang zur Bankette gefahrlos befahren zu können.


Siehe auch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Motorradfahrern und Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung


Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie umfassende Feststellung in Anspruch genommen. Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 11.08.2008 auf der Kreisstraße …, bei dem der Kläger als Fahrer eines Motorrollers stürzte und nicht unerheblich verletzt wurde; dieser Sturz sei Folge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten gewesen, weil er – der Kläger – infolge der Fahrt durch ein Schlagloch am Fahrbahnrand zu Fall gekommen sei.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilend- und Grundurteil der Klage dem Grunde nach zu einem Drittel stattgegeben, sie im Übrigen im Hinblick auf ein Mitverschulden des Klägers abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der der Auffassung ist, zu Unrecht habe das Landgericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bejaht, jedenfalls überwiege aber das Mitverschulden des Klägers soweit, dass die Klage keinen Erfolg haben könne.

Der Beklagte beantragt,
wie erkannt,
während der Kläger auf Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils anträgt.


Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aufgrund des Unfalls vom 11. August 2008 schon dem Grunde nach keine Ansprüche.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich infolge des "Schlaglochs" – das tatsächlich eher einen Abbruch der Asphaltkante zur Bankette hin darstellt – zu Fall gekommen ist, oder aus anderem Grunde; das Landgericht hat den Angaben des persönlich angehörten Klägers dazu geglaubt. Nicht zu Unrecht weist die Berufung des Beklagten aber darauf hin, dass die Angaben des Klägers und diejenigen seines vorausfahrenden Freundes, des Zeugen S, kaum in Übereinstimmung zu bringen sind. Wenn schon der Zeuge S dem bewussten "Loch" nach seinen Angaben angesichts des entgegen kommenden Pkw ausweichen musste, ist kaum nachvollziehbar, dass dieses der 30-50 Meter hinter dem Zeugen fahrende Kläger für sich ebenfalls in Anspruch genommen hat, und bei diesem Ausweichen in das "Loch" geraten und anschließend zu Fall gekommen sein will. Wenn das Landgericht den Angaben des Zeugen Glauben schenkt, können diejenigen des Klägers – jedenfalls soweit es das Hineinfahren in das "Loch" betrifft – nicht richtig sein. Denn wenn schon der Zeuge S in Höhe des "Loches" dem entgegen kommenden Pkw ausgewichen ist, muss der Kläger dem Pkw deutlich vor Erreichen eben dieser Stelle begegnet sein.

Nach den im angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeiteten grundsätzlichen Kriterien hat der Beklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Abgesehen einmal davon, dass es sich bei der K … um eine untergeordnete Nebenstraße handelt, ist auf den zur Akte gereichten Lichtbildern – insbesondere den farbig kopierten Aufnahmen Blatt 95 und 169 bis 176 der Akte – erkennbar, dass sich die Straße in einem zwar nicht ausgesprochen schlechten, gleichwohl insgesamt nicht unbedenklichen Zustand darstellt. Es sind durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar, darüber hinaus deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette, insgesamt ein Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich gerade bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet sind, zumal bei kurviger Straßenführung – wie hier – zu besonderer Vorsicht ermahnt. Der Kläger war danach gehalten, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei musste er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen. Wie sich aus der Aussage des Zeugen S ergibt, war insbesondere auch das hier vermeintlich unfallkausale "Loch" für einen den Straßenverhältnissen angepasst aufmerksamen Zweiradfahrer ohne Weiteres erkennbar und ein Hineinfahren vermeidbar. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs konnten angesichts des konkreten Straßenzustandes nicht darauf gerichtet sein, auch den Fahrbahnrand im Übergang zur Bankette gefahrlos befahren zu können.

Damit kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass der Kläger – selbst wenn man von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten ausgehen wollte – jedenfalls einen so hohen Mitverursachungsanteil trägt, dass derjenige des Beklagten dahinter vollständig zurückträte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Klage schon dem Grunde nach keinen Erfolg hätte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.