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BGH Beschluss vom 26.08.2003 - 5 StR 145/03 - Zum Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO

BGH v. 26.08.2003: Zum Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO


Der BGH (Beschluss vom 26.08.2003 - 5 StR 145/03) hat entschieden:
Eine gerichtliche Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO führt zu einem beschränkten Strafklageverbrauch. Dies erfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben. Damit wäre es - auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG - unvereinbar, wenn ein Sachverhalt, der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Eine gerichtliche Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO führt zu einem beschränkten Strafklageverbrauch.

aa) Ob einer gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO überhaupt strafklageverbrauchende Wirkung zukommen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Mit Urteil vom 24. März 1953 hat der 6. Strafsenat lediglich festgestellt, dass die Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO in der damaligen Fassung wegen einer Übertretung nicht die Strafklage hinsichtlich eines Vergehens verbraucht, dessen tatsächlicher Umfang dem Gericht bei Erlass des Einstellungsbeschlusses nicht bekannt war (BGH bei Dallinger MDR 1954, 399). Schon weil sich die gesetzlichen Grundlagen (Übertretung) ebenso wie der Wortlaut und der Inhalt des § 153 StPO verändert haben, können dieser Entscheidung maßgebliche Folgerungen für die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht entnommen werden. Entsprechendes gilt auch für das Urteil des 3. Strafsenats vom 30. Oktober 1953 (3 StR 776/52), der ebenfalls für die damalige Regelung des § 153 Abs. 3 StPO einen Strafklageverbrauch abgelehnt hat, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen herausstellte.

In der Literatur ist das Meinungsbild uneinheitlich. In der älteren Literatur wird teilweise ein Strafklageverbrauch abgelehnt, teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Strafklageverbrauch dann ausscheide, wenn die Tat sich aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt (Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 153 Anm. 11 mit weiteren Nachweisen zum damaligen Meinungsstand). In der neueren Literatur herrscht zumindest Übereinstimmung, bei Vorliegen eines Verbrechens keinen Strafklageverbrauch anzunehmen (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 153 Rdn. 37). Im übrigen wird im wesentlichen darüber gestritten, ob und inwieweit neue Tatsachen den Strafklageverbrauch entfallen lassen (grundsätzlich bejahend: Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 153 Rdn. 9; Meyer-Goßner aaO § 153 Rdn. 38; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 153 Rdn. 91; Weßlau in SK-StPO [Stand: Dezember 2002] § 153 Rdn. 57; grundsätzlich verneinend: Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 28; Plöd in KMR [Stand: 28. Juli 2001] § 153 Rdn. 37; Schoreit in KK 5. Aufl. § 153 Rdn. 63 ff.; Schöch in AK-StPO 2. Aufl. § 153 Rdn. 56 ff.). Hinsichtlich der Einstellungsvorschrift des § 47 Abs. 2 OWiG für das gerichtliche Bußgeldverfahren nimmt die Kommentarliteratur allenfalls eine gewisse Sperrwirkung an (vgl. Seitz in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 47 Rdn. 61; § 84 Rdn. 16; Bohnert in KK-OWiG 2. Aufl. § 47 Rdn. 35; Steindorf in KK-OWiG 2. Aufl. § 84 Rdn. 16).

bb) Der Senat bejaht einen jedenfalls beschränkten Strafklageverbrauch bei einer gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Dies erfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 63, 215, 223 f.; 30, 367, 386). Damit wäre es - auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG - unvereinbar, wenn ein Sachverhalt, der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte.

Einer solchen unbeschränkten Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens stünde auch die Regelung des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO entgegen, die eine Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses vorsieht. Diese Bestimmung würde ausgehöhlt, wenn zwar keine Anfechtung stattfinden könnte, die Staatsanwaltschaft aber nicht gehindert wäre, durch eine neue Anklageerhebung die verfahrensbeendende Wirkung der Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO zu umgehen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung, die den Einstellungsbeschluss im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten für unanfechtbar erklärt, macht es notwendig, dieser Entscheidung jedenfalls einen der beschränkten Rechtskraftwirkung folgenden gewissen Strafklageverbrauch zuzubilligen.

cc) Fraglich kann deshalb nicht sein, ob der Einstellungsentscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO überhaupt eine strafklageverbrauchende Wirkung zukommt, sondern nur die Bestimmung von deren Grenzen. Insoweit bildet die Regelung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eine maßgebliche Schranke. Wenn sogar für die Einstellung unter einer Auflage die spätere Verfolgung der Tat als Verbrechen noch möglich bleibt, können für die Einstellung nach § 153 StPO, die dem Beschuldigten kein Opfer abverlangt, keine weiteren Anforderungen gelten. Deshalb wird ein erhöhter Schuldgehalt immer dann ein erneutes Aufgreifen des Verfahrens rechtfertigen, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt (vgl. auch BGH, Urt. vom 30. Oktober 1953 - 3 StR 776/52). Ob sich der schwerere Vorwurf des Verbrechens auf neue Tatsachen oder nur auf eine andere rechtliche Bewertung stützt, ist dabei unerheblich (allgemeine Meinung mit im einzelnen unterschiedlicher Begründung - vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 153 Rdn. 90 m.w.N.).

dd) Im übrigen sieht der Senat grundsätzlich keinen Anlass, bei gerichtlichen Einstellungsentscheidungen nach § 153 Abs. 2 StPO zusätzliche - über § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO und die Wiederaufnahmevorschriften (§ 362 StPO) hinausgehende - Beschränkungen des Strafklageverbrauchs anzunehmen.

(1) In der Literatur wird als Gesichtspunkt für eine Auslegung des Umfangs des Strafklageverbrauchs bei § 153 Abs. 2 StPO eine Übertragung des Rechtsgedankens der § 47 Abs. 3 JGG und § 211 StPO diskutiert (vgl. Beulke und Weßlau aaO). Danach soll eine Neuaufnahme des Verfahrens jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn neue Tatsachen gegeben sind (§ 211 StPO). Als neu im Sinne dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Tatsachen angesehen, die der Richter nicht kennt, auch wenn er sie im Zeitpunkt der Nichteröffnung des Hauptverfahrens hätte kennen können (BGHSt 18, 225, 226; 7, 64, 66). Dieses Erfordernis hat die Rechtsprechung aber insoweit einschränkend ausgelegt, als nicht prinzipiell jede neue Tatsache den gerichtlichen Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung hinfällig werden lässt. Verlangt wird grundsätzlich eine - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ursprungsgerichts (BGHSt 18, 225, 226 f.) - gewisse Erheblichkeit der neu bekanntgewordenen Tatsache. Maßgeblich sind nur solche Tatsachen, die auf die Nachweisbarkeit der Tat Einfluss gewinnen können. Für die Auslegung des § 47 Abs. 3 JGG wird im wesentlichen - wenngleich hier auch für die Rechtsfolgen relevante Tatsachen bedeutsam sind - auf die Rechtsprechung zu § 211 StPO Bezug genommen (Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 47 Rdn. 24; Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 47 Rdn. 15).

(2) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit solche vergleichenden Betrachtungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO herangezogen werden können. Die Regelung des § 47 Abs. 3 JGG kann schon deshalb für andere Prozessordnungen nur bedingt fruchtbar gemacht werden, weil diese Norm im Gesamtzusammenhang des Jugendstrafrechts steht. Dieses ist geprägt vom Erziehungsgedanken. Es liegt auf der Hand, dass hiernach in Bezug auf die Tat später bekannt werdende Tatsachen bei dem Jugendlichen einen besonderen Erziehungsbedarf auslösen können und aufgrund der sich rückwirkend anders darstellenden Entwicklung eine jugendrichterliche Sanktion aus erzieherischen Gründen notwendig werden könnte.

Die Regelung des § 211 StPO ist mit derjenigen nach § 153 Abs. 2 StPO gleichfalls nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Die darauf bezogene Vorschrift des § 204 StPO enthält eine bloße Verdachtsprüfung, die außerhalb einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren getroffen wird. Dagegen stellt die Regelung des § 153 Abs. 2 StPO ihrer Struktur nach eine verfahrensbeendende Entscheidung dar, die grundsätzlich nach umfassender Sachprüfung ergeht. Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO kann auch - wie hier - nach mündlicher Verhandlung erfolgen. Sie setzt zudem die Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeschuldigten voraus.

(3) Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO bildet auch den entscheidenden Maßstab für die Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs. Je umfangreicher die Möglichkeiten für eine sachgerechte Ermittlung des Schuldvorwurfs und je ausgeprägter die Sicherungen für eine sachgerechte Entscheidung waren, desto größeres Vertrauen darf der Angeklagte in die Endgültigkeit der getroffenen Entscheidung setzen. Insoweit korrespondiert das durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschützte Vertrauen des Bürgers in den Bestand staatlicher Entscheidungen mit der verfahrensrechtlichen Möglichkeit, die der Staat zur Sachverhaltsermittlung hat. Diese muss wiederum Auswirkungen auf die Frage haben, welche Verlässlichkeit der staatlichen Entscheidung zuzumessen ist. Dient nämlich das Verfahren der umfassenden Sachverhaltsaufklärung, widerspräche es der Rechtssicherheit, wenn der Staat Ermittlungsdefizite uneingeschränkt dadurch auszugleichen sucht, dass er das Verfahren jeweils von neuem aufrollt. Der aus dem Rechtsstaatsgebot zu entwickelnde Vertrauensschutz erhält noch stärkeres Gewicht bei solchen Entscheidungen, die auf der Grundlage einer eigenständigen Verfahrensordnung durch einen unabhängigen Richter ergehen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die gerichtliche Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO zu sehen. Im zugrundeliegenden Verfahren ist dem Richter eine Sachverhaltsaufklärung möglich, deren Maß dasjenige erreicht, was auch für den Urteilserlass gilt. Die gerichtliche Entscheidung hängt zudem von der Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde ab. Dies setzt eine doppelte Prüfung voraus und gewährleistet eine wechselseitige Kontrolle. Damit muss aber andererseits die in den Einstellungsbeschluss einfließende übereinstimmende Beurteilung von Gericht und Strafverfolgungsbehörde wieder Rückwirkung auf die Bindungswirkung dieser Entscheidung gewinnen.

(4) Die Möglichkeit, das Verfahren wegen neuer Tatsachen ohne weiteres wieder aufnehmen bzw. neu eröffnen zu können, wäre mit der systematischen Einordnung der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Richter den Sachverhalt umfassend ermitteln kann, rechtfertigt dies regelmäßig nicht, zu Lasten des Betroffenen eine Durchbrechung der Rechtssicherheit zuzulassen, sofern sich neue Tatsachen ergeben. Die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist dem Urteilsverfahren ähnlich. Nach Urteilserlass ermöglicht § 362 StPO allein wegen neuer Tatsachen keine Wiederaufnahme zu Lasten des Angeklagten und damit auch keine Durchbrechung der Rechtskraft zuungunsten des Angeklagten. Kommt das Gericht, dem im Vorfeld der Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO dasselbe Aufklärungspotential zur Verfügung steht, zu dem Ergebnis, anstelle eines Urteilsspruches das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, wäre schwerlich nachvollziehbar, warum die richterliche Entscheidung in diesem Falle bei Auftreten neuer Tatsachen durch eine Neueröffnung des Verfahrens faktisch gegenstandslos werden sollte.

Dem lässt sich schließlich nicht entgegenhalten, dass ein Urteil, das nach Art. 103 Abs. 3 GG schon von Verfassung wegen einen besonderen Schutz genießt, mit Rechtsmitteln angefochten und von einem Obergericht überprüft werden kann. Bei der gerichtlichen Einstellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsmittelberechtigten der gerichtlichen Einstellung zustimmen (§ 153 Abs. 2 StPO). Im Falle einer solchen Zustimmung zur Einstellung besteht jedenfalls kein wesentlicher Unterschied zu einem Urteilsspruch, hinsichtlich dessen von keinem Beteiligten Rechtsmittel durchgeführt werden. In beiden Fällen ist das Ergebnis die Billigung einer verfahrensabschließenden richterlichen Entscheidung durch die Verfahrensbeteiligten.

(5) Wenn auch der Blick auf andere Verfahrensgestaltungen oder gar Verfahrensordnungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO nur beschränkt aussagekräftig sein kann, sieht der Senat jedenfalls eine gewisse Stütze für das gefundene Ergebnis in den Regelungen des § 373a StPO sowie der §§ 84, 85 Abs. 3 OWiG (s. zu ähnlichen Vergleichsüberlegungen für die frühere Rechtslage bei der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls BVerfGE 65, 377; vgl. im übrigen zu weitgehenden Strafklageverbrauchswirkungen nach Art. 54 SDÜ EuGH NJW 2003, 1173; Strafgericht Eupen wistra 1999, 479; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 177 m.w.N.).

(a) Nach § 373a StPO darf ein durch einen rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenes Verfahren, das lediglich eine summarische Prüfung vorsieht, nur dann wiederaufgenommen werden, wenn die neuen Tatsachen den Vorwurf eines Verbrechens begründen können. Dagegen kann die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO aufgrund einer vorherigen umfassenden Sachprüfung erfolgen. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb der Strafbefehl trotz geringerer Prüfungsdichte einen höheren "Bestandsschutz" genießen soll als die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.

Dabei kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, dass es in dem Strafbefehlsverfahren zur Festsetzung einer Strafe gekommen ist, während die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO den Angeklagten ohne Ahndung lässt. Der Umfang des Strafklageverbrauchs ist nämlich vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes her zu bestimmen. Dieser hängt aber nicht von der Strafhöhe ab, sondern davon, welche Richtigkeitsgewähr das zugrunde liegende Verfahren hat, mithin also wie verlässlich die dort gefundenen Entscheidungen sind.

(b) Dies wird im übrigen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung des Strafklageverbrauchs und der Wiederaufnahme im Ordnungswidrigkeitenrecht nach einem gerichtlichen Urteil oder einer gerichtlichen Sachentscheidung durch Beschluss (§ 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 72, 79 Abs. 6 OWiG) deutlich (dagegen entfaltet der rechtskräftige Bußgeldbescheid keinen Strafklageverbrauch - vgl. Seitz in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 84 Rdn. 4; Steindorf in KK-OWiG 2. Aufl. § 84 Rdn. 2 ff.). Auch insoweit wird, nicht anders als beim Strafurteil, nicht danach differenziert, ob es zur Verhängung einer Geldbuße oder zu einem Freispruch gekommen ist (vgl. Seitz aaO § 84 Rdn. 15; vgl. auch zu Art. 54 SDÜ BGHSt 46, 307). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist - abgesehen von den Möglichkeiten nach § 362 StPO - nur zulässig, wenn auf der Grundlage neuer Beweismittel eine Verurteilung wegen eines Verbrechens in Betracht kommt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Diese Regelung verdeutlicht, welch erhebliche Reichweite der Strafklageverbrauch bei gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen hat. Dies gilt ungeachtet dessen, dass in Bußgeldsachen auch im gerichtlichen Verfahren (§§ 71 - 78 OWiG) verfahrensrechtliche Vereinfachungen im Vergleich zum Strafverfahren bestehen, die unter Umständen die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses beeinflussen können.

Insoweit findet sich im Hinblick auf die Reichweite des Strafklageverbrauchs in der Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG eine Stütze für die hier vorgenommene Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO. Es wäre nämlich im Blick auf die Bestimmung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG ein gewisser Wertungswiderspruch, wenn dem gerichtlichen Bußgeldverfahren trotz seines verringerten Aufklärungsstandards eine ungleich stärkere strafklageverbrauchende Rechtskraftwirkung zukäme als der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO, die in einem Strafverfahren erfolgt ist. Auch dies kann grundsätzlich ein Argument dafür sein, bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO nicht jede neue Tatsache für eine Neuaufnahme des Verfahrens genügen zu lassen.

(6) Neben diesen rechtssystematischen Erwägungen sprechen auch Gründe der Praktikabilität gegen eine Neueröffnung des Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen. Welche Tatsachen bekannt waren oder nicht, wird sich im Einzelfall nur schwerlich feststellen lassen. Es werden sich häufig Wertungen und Tatsachen nicht mehr zweifelsfrei voneinander trennen lassen, zumal die Art der Bewertung des Gesamtvorgangs wiederum Auswirkungen darauf haben kann, welche Tatsachen im Blick gestanden haben. Oftmals wird es dem - im Nachhinein kaum rekonstruierbaren - Verständnis des jeweiligen Sachbearbeiters überlassen bleiben müssen, den zugrundegelegten Tatsachenstoff zu bestimmen. Die Grenzen zwischen bekannten Tatsachen, Tatsachen, die sich hätten aufdrängen müssen, und schließlich Tatsachen, die man hätte erkennen können, sind fließend. Erst recht gilt das für solche Informationen, die in der mündlichen Verhandlung bekannt werden, ohne entsprechend präzise dokumentiert werden zu müssen. Eine Rekonstruktion dessen, was seinerzeit Verfahrensstoff war, wird deshalb häufig auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen.

Eine im Interesse einer effektiven Strafverfolgung bestehende Notwendigkeit für den unter Umständen allein zur Frage der Bekanntheit der Tatsachen zu leistenden Ermittlungsaufwand vermag der Senat nicht zu erkennen. Diejenigen Fälle, in denen sich die Sachbehandlung nach § 153 StPO als unvertretbar darstellt, sind weitestgehend durch die oben genannte Grenze abgedeckt, wonach ein Strafklageverbrauch - ungeachtet etwaiger neuer Tatsachen - dann nicht eintritt, wenn die Tat sich als Verbrechen darstellt. Ob daneben als weitere Ausnahme eines Strafklageverbrauchs eine solche Konstellation anzuerkennen sein wird, in welcher der Tatrichter bei der Einstellung einer Einzeltat nach § 153 Abs. 2 StPO übersehen oder nicht erkannt hat, dass es sich hierbei um einen Teilakt einer Dauerstraftat oder einer Bewertungseinheit gehandelt hat (so Schoreit in KK 5. Aufl. § 153 Rdn. 63; vgl. zur entsprechenden Problematik beim Strafurteil nur Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 175, 175a), braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. ..."