Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil vom 12.04.2011 - 21 K 1902/09 - Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Abschleppmaßnahme

VG Hamburg v. 12-04.2011: Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Abschleppmaßnahme


Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 12.04.2011 - 21 K 1902/09) hat entschieden:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung ist der Zeitpunkt der vor Ort getroffenen Abschleppanordnung, nicht der Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmens durch die Funkzentrale - hier Parkverstoß durch Parken in einer Feuerwehrzufahrt -.


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zu den Gebühren für eine abgebrochene Abschleppmaßnahme.

Der Kläger war bzw. ist Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen .... Das Fahrzeug war nach den Feststellungen eines Bediensteten der Beklagten, des Zeugen ..., am 14. Januar 2009 zwischen 12.32 Uhr und 12.40 Uhr in einer Feuerwehrzufahrt an der Ecke Colonnaden/Neuer Jungfernstieg abgestellt. Der Zeuge ... benachrichtigte gegen 12.38 Uhr seine Dienststelle, die um 12.44 Uhr einen Abschleppunternehmer beauftragte. Als um 13.05 Uhr ein Abschleppfahrzeug an den Abstellort des Fahrzeugs des Klägers gelangte, war das Fahrzeug bereits entfernt worden.

Mit Gebührenbescheid vom 13. Februar 2009 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren für das Beiseiteräumen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs in Höhe von 122,58 € fest, und zwar 43,90 Euro als Amtshandlungsgebühr, 40,60 Euro als Gemeinkostenzuschlag und 38,08 Euro für besondere Auslagen des Abschleppunternehmens. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Fahrzeug habe am 14. Januar 2009 zwischen 12.32 Uhr und 12.40 Uhr vor bzw. in einer Feuerwehrzufahrt gestanden. Für Feuerwehrfahrzeuge wäre es nicht oder nur schwer möglich gewesen, in die Zufahrt einzubiegen bzw. diese zu befahren.

Am 11. März 2009 legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe allenfalls für eine Dauer von drei Minuten sein Fahrzeug in der Feuerwehrzufahrt abgestellt, um eine Besorgung in den Colonnaden zu machen. Zudem habe er seine Visitenkarte an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befestigt, um im Notfall schnell zu seinem Fahrzeug zurück zu kommen. Die Anordnung, das Fahrzeug nach einer so kurzen Parkdauer abschleppen zu lassen, sei unverhältnismäßig gewesen. Zudem sei das Warnblinklicht eingeschaltet gewesen, woraus für jedermann zu erkennen gewesen sei, dass der Fahrer in Kürze zurückkommen würde. Ferner sei der Abschleppauftrag an das Abschleppunternehmen erst um 12.44 Uhr erteilt worden, als er, der Kläger, sein Fahrzeug bereits entfernt habe. Insofern habe zu diesem Zeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr vorgelegen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009, zugestellt am 26. Juni 2009, zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der vor Ort tätige Bedienstete, der Zeuge ..., zum Nachweis für die Dauer des Parkverstoßes den Ausdruck seines Mobilen Erfassungsgerätes sowie eine Kopie aus seinem Merkbuch vorgelegt habe. Die Maßnahme sei als unmittelbare Ausführung gemäß § 7 Abs. 1 HMBSOG rechtmäßig gewesen, das Fahrzeug habe entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, die infolge der Unvorhersehbarkeit von Gefahrensituationen jederzeit freizuhalten sei. Weder das Warnlicht noch die Visitenkarte hätten den Polizeibediensteten verpflichtet, vor dem Erlass einer Abschleppanordnung den Fahrer zu kontaktieren, da es an einem Hinweis mit Situationsbezug gefehlt habe. Der Umstand, dass das Fahrzeug nach der vom Polizeibediensteten getroffenen Abschleppanordnung, aber möglicherweise vor der Erteilung des Abschleppauftrags durch die Polizeizentrale entfernt worden sei, sei unbeachtlich. Die Abschleppanordnung stelle den ersten Teil der Ersatzvornahme dar, das Polizeikommissariat fungiere bei der Beauftragung des Abschleppunternehmens nur als Bote. Die Kostenfolge ergebe sich aus § 7 Abs. 3 HmbSOG.

Am 27. Juli 2009, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über seinen bisherigen Vortrag hinaus geltend, es sei unklar, weshalb der Polizeibedienstete nicht selbst das Abschleppunternahmen beauftragt habe. Er bestreitet, dass das Abschleppfahrzeug tatsächlich zu seinem Fahrzeug gefahren sei, da eine Vielzahl von Abbrüchen der Beklagten in Rechnung gestellt worden sei. Insofern seien dem Abschleppunternehmen keine Kosten entstanden. Die erhobene Amtshandlungsgebühr erweise sich der Höhe nach ebenso wie der Gemeinkostenzuschlag als unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und vertritt u.a. die Auffassung, dass der Umstand, dass zwischen der Meldung des Parkverstoßes und der Weiterleitung des Anrufs an den Abschleppunternehmer vier Minuten lagen, nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides führe, da es darauf ankomme, ob zum Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme eine Gefahrenlage bestanden habe. Das Abschleppunternehmen habe die Kosten für den abgebrochenen Abschleppauftrag in Rechnung stellen dürfen, da das Fahrzeug, das zum klägerischen Fahrzeug gefahren sei, erst wieder um 13.11 Uhr den nächsten Auftrag erhalten habe, und zwar in der Domstraße. Die Gebühren und Auslagen seien auch der Höhe nach rechtmäßig.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.

Der Polizeibedienstete ... wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen; hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.


Entscheidungsgründe:

I.

Es entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 7 Abs. 3 S. 2 HmbSOG i.V.m. den Vorschriften des Gebührengesetzes - GebG - (vgl. zur Anwendbarkeit der Rechtsgrundlagen des Gebührengesetzes zur Kostenfestsetzung nach Abschleppmaßnahmen im Einzelnen OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2005, 3 Bs 566/04, juris). Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 HmbSOG bleibt im Falle der unmittelbaren Ausführung die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz unberührt. Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach den genannten Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Zu ihnen gehört wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass der angeordnete Abschleppvorgang des von dem Kläger geführten Fahrzeugs rechtmäßig war („Primärebene“, siehe unter 2.). Insoweit ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Erstattungsforderungen auch für Maßnahmen erhoben werden können, die nicht zur Durchführung gelangt sind (hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168, m.w.N.). Voraussetzung ist zum anderen, dass die Erhebung der Gebühr in Einklang mit den Vorschriften des Gebührenrechts gestanden hat („Sekundärebene“, siehe unter 3.).

2. Im vorliegenden Fall ist die Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung zu qualifizieren (a) und ist unter Beachtung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts (b) zu Recht erfolgt, sowohl hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale (c) als auch bezüglich der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (d).

a) Gemäß § 7 Abs. 1 HmbSOG darf im Wege der unmittelbaren Ausführung eine Maßnahme getroffen werden, wenn auf andere Weise eine Störung der öffentlichen Sicherheit nicht beseitigt werden kann. Das Umsetzen eines PKW ist als unmittelbare Ausführung einzustufen, wenn das dazu Anlass gebende ordnungswidrige Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168, 169). Denn in solchen Fällen fehlt es an einer Grundverfügung, die etwa im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken wäre (dazu OVG Hamburg, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021, 1022). Das dem Kläger vorgeworfene Abstellen des Wagens in einer Feuerwehrzufahrt Ecke Colonnaden/Neuer Jungfernstieg stellt einen unmittelbaren Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO dar, wonach das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig ist.

b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme – auch der unmittelbaren Ausführung - ist der Moment, in dem die Entscheidung über die Maßnahme getroffen wird, wobei für die Beurteilung der Gefahrenlage eine ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des handelnden Beamten vorzunehmen ist (VGH Mannheim, Urt. v. 17.3.2011, 1 S 2513/10, juris). Die Entscheidung über die Anordnung einer Abschleppmaßnahme trifft der vor Ort tätige Bedienstete, der den Parkverstoß wahrgenommen und die Gefahrenlage ebenso wie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt hat. Die im Polizeirecht zu beurteilende Maßnahme wird nicht von der Polizeizentrale, die den Auftrag an den Abschleppunternehmer lediglich weiterleitet, getroffen, auch wenn diese im Innenverhältnis dem Abschleppunternehmen den Auftrag erteilt hat. Ob sich nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Gefahrenlage verändert hat – hier etwa vor der Weiterleitung des Abschleppauftrags an den Abschleppunternehmer durch die zwischenzeitliche Entfernung des Fahrzeugs – ist für die Rechtmäßigkeit der angeordneten Sicherstellung unerheblich (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n. veröff.; ebenso VG Hamburg, Urt. v. 23.10.2001, 10 VG 2463/2001, juris, m.w.N. und Urt. v. 17.7.2009, 3 K 2354/08, n. veröff.). Hier kommt es somit auf den Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppvorgangs an, die der Zeuge ... am 14. Januar 2009 gegen 12.38 Uhr getroffen hat.

c) Die unmittelbare Ausführung des dem Kläger obliegenden Wegfahrgebotes ist nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 HmbSOG zu Recht erfolgt, denn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Gestalt eines Verstoßes gegen geschriebenes Recht lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung durch den Zeugen ... vor. Das Fahrzeug des Klägers war ausweislich der Aufzeichnungen des Zeugen ... und seiner glaubhaften Erklärungen zum üblichen Verfahrensablauf verbotswidrig abgestellt, nämlich - zwischen den Beteiligten unstreitig - vor der Feuerwehrzufahrt Ecke Colonnaden/Neuer Jungfernstieg unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO. Danach ist bereits das Halten, nicht erst das Parken, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig.

c) Die Anordnung, den Wagen des Klägers abzuschleppen, war auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere wurde das Übermaßverbot (§ 4 HmbSOG) gewahrt. Danach darf ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. BVerwG, Urt.v. 23.6.1993, 11 C 32/92, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255 S. 85, 88). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte anders als durch Entfernung des Fahrzeugs nicht behoben werden.

Zunächst war die angeordnete unmittelbare Ausführung nicht deshalb unverhältnismäßig, weil keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen hat. Das Fahrzeug des Klägers behinderte die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Gestalt der Funktionsbeeinträchtigung der Feuerwehrzufahrt. Wenn eine Feuerwehrzufahrt in ihrer Funktion beeinträchtigt ist, ist es nicht erforderlich, dass ein Feuerwehreinsatz konkret behindert worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.2002, NJW 2002, 2122; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2010, 3 Bf 73/09, n. veröff.).

Zur Zeit der Veranlassung der Entfernung bestanden auch keine Anzeichen dafür, dass der Fahrer des Fahrzeugs alsbald zurückkehren würde, um das Fahrzeug selbst zu entfernen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Ermittlung des Verbleibs des Fahrzeugführers oder der Identität und des Aufenthaltsorts des Fahrzeughalters besteht nicht. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gilt für alle Abschleppfälle, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (so BVerwG, Urt. v. 18.2.2002, 3 B 149/01, NJW 2002, 2122). Vorliegend war der Polizeibedienstete ... insbesondere nicht verpflichtet, wegen der nach den Angaben des Klägers am Fahrzeug befindlichen Visitenkarte und des ebenfalls nach Angaben des Klägers angeschalteten Warnlichts den Kläger mobil telefonisch zu erreichen. Nach den vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2248 ff.; ebenso im Beschluss vom 5.8.2009, 3 Bf 217/09.Z, n. veröff.) aufgestellten Maßstäben, die sich im dort entschiedenen Fall zwar unmittelbar nur auf die Voraussetzungen der Ausnahmen vom verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Gebot des Hinweises vor der Anwendung von Zwangsmitteln (§§ 27, 18 Abs. 2 HmbVwVG) in Abschleppfällen bezogen haben, wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte aber ohne weiteres auf die in § 4 HmbSOG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung übertragbar sind, und denen sich das Gericht anschließt, war der Polizeibeamte in der vorliegend gegebenen Situation nicht verpflichtet, vor dem Anordnen der Maßnahme einen Kontaktierungsversuch zu dem Kläger zu unternehmen. Denn es fehlten im Fahrzeug jegliche Hinweise, die den für eine Pflicht zum Kontaktierungsversuch erforderlichen Situationsbezug hätten herstellen können, etwa ein gut lesbarer Hinweiszettel mit Datum und Uhrzeit sowie mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort. Ohne diese konkreten Hinweise war für den Zeugen ... nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeugs befunden haben will. Auch das Warnlicht, das der Kläger eigenen Angaben zufolge vorschriftswidrig entgegen § 16 Abs. 1 und 2 StVO eingeschaltet hatte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der „Erklärungsgehalt“ des Warnlichts ist nicht eindeutig. Da das Warnlicht gemäß § 15 Satz 1 StVO insbesondere liegengebliebene Fahrzeuge kennzeichnen soll, musste der vor Ort befindliche Polizeibedienstete nicht zwingend schlussfolgern, dass der Fahrer nur kurzfristig Besorgungen macht. Vielmehr wäre eine schnelle Sicherstellung umso mehr geboten gewesen, wenn das Fahrzeug tatsächlich liegengeblieben und in der Feuerwehrzufahrt abgestellt worden wäre, da in diesem Fall mit einem zeitnahem Entfernen des Fahrzeugs durch den Fahrer oder Halter nicht hätte gerechnet werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers kann keine Rede davon sein, dass der Gebrauch des Warnlichts zur Kennzeichnung eines kurzfristigen Parkens an unerlaubter Stelle sich durchgesetzt hat und geduldet wird. Allein der Umstand, dass ein polizeiliches Einschreiten nicht bei jedem im Straßenverkehr sichtbaren Verstoß erfolgen kann, macht eine Handlungsweise nicht weniger vorschriftswidrig oder führt zu einer behördlichen „Duldung“. Im Gegenteil: Erst wenn Behörden oder Gerichte dem eingeschalteten Warnlicht den vom Kläger vertretenen Erklärungsgehalt im Rahmen der rechtlichen Prüfung eines Verkehrsverstoßes beimäßen, würde man dem vorschriftswidrigen Anschalten des Warnlichts Vorschub leisten und es entgegen den gesetzlichen Vorgaben dulden. Genau dies darf nicht geschehen.

Auch war die Polizei angesichts der bereits erfolgten Dauer des Parkverstoßes nicht gehalten, weiter auf die Maßnahme zu verzichten und auf die ungewisse Rückkehr des Klägers zu warten, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun. Denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme diente der Beseitigung einer gravierenden Störung der öffentlichen Sicherheit, deren unverzügliche Beendigung auch unter Berücksichtigung der für den Betroffenen zu erwartenden Nachteile im überwiegenden öffentlichen Interesse lag. In solchen Fällen genügt ein festgestellter Verstoß von wenigen Minuten, ohne dass eine „Karenzzeit“ abgewartet werden muss (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2010, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 7.3.2005, 24 CS 05.196, juris; VGH Kassel, Urt. v. 28.7.1987, 11 UE 2736/86, juris). Angesichts der besonderen Funktion der Feuerwehrzufahrt zur Brandbekämpfung und zur Ermöglichung von Rettungseinsätzen und des Umstandes, dass § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO bereits das Halten und nicht erst das Parken im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO vor und in diesen Zufahrten verbietet, genügt der nach der Überzeugung des Gerichts festgestellte Parkverstoß von acht Minuten, um ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Sicherstellung rechtmäßig anzuordnen. Dass der Zeuge ... acht Minuten lang das Fahrzeug des Klägers in der Feuerwehrzufahrt beobachtet hat, ergibt sich aus seinen Aufzeichnungen und aus seinen glaubhaften Angaben im Termin. Der Umstand, dass er später weitere Parkverstöße von am Neuen Jungfernstieg geparkten Fahrzeugen notiert hat, die ebenfalls seit 12.32 Uhr dort gestanden haben sollen, widerlegt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum klägerischen Fahrzeug nicht. Denn der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, dass er sich hinsichtlich der anderen Fahrzeuge auf die Angaben seines ebenfalls vor Ort befindlichen Kollegen gestützt hat und dass die Parkverstöße von beiden arbeitsteilig notiert wurden. Den Angaben des Klägers, er habe höchstens fünf Minuten in der Feuerwehrzufahrt geparkt, kann kein Glauben geschenkt werden. Sie beruhen auf der eigenen, nicht dokumentierten Erinnerung des Klägers. Hätte sich der Kläger nur – wie er angibt - 3 - 5 Minuten von seinem Fahrzeug entfernt, wäre er dem Zeugen ... beim Notieren des Parkverstoßes auch begegnet. Doch selbst wenn der Kläger einen kürzeren Zeitraum in der Feuerwehrzufahrt geparkt hätte, ohne als Fahrer erkennbar und in der Nähe aufhältig zu sein, wäre die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, angesichts der besonderen Funktion der Feuerwehrzufahrt verhältnismäßig gewesen, da eine Karenzzeit gerade nicht abgewartet werden muss.

3) Die Heranziehung des Klägers zu den mit dem Gebührenbescheid festgesetzten Kosten ist weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden (a) noch im Hinblick auf ihre Höhe (b).

a) Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem nach §§ 8 und 9 HmbSOG Verantwortlichen zur Last. Der polizeirechtlich Verantwortliche – hier der Kläger als Handlungs- und zugleich Zustandsstörer - ist grundsätzlich zur Kostenerstattung heranzuziehen. Allerdings kann im Einzelfall der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieser Regel entgegenstehen. Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 115, 454). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urteile v. 27.11.2009, NZV 2010, 219, und v. 7.10.2008, a.a.O.). Denkbar ist eine solche Anwendungskorrektur in der vorliegenden Fallkonstellation auch dann, wenn die Polizei durch organisatorisches Verschulden eine unangemessen lange Zeitspanne verstreichen lässt, bevor sie nach der Feststellung des Parkverstoßes und dem Treffen der Abschleppanordnung den Abschleppauftrag an den Abschleppunternehmer erteilt. Dass zwischen der Feststellung des Parkverstoßes und der Abfahrt des Abschleppfahrzeugs regelmäßig eine Zeitspanne für die erforderliche Kommunikation liegt, ist organisatorisch bedingt und begründet noch keine Unzumutbarkeit der Kostenlast. Das gleiche gilt für die vom Zeugen ... geschilderte Praxis der Beklagten, die Abschleppanordnungen über Funk entgegenzunehmen und über die Zentrale telefonisch an den Abschleppunternehmer weiter zu leiten. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Verkehrssituationen kurzfristig ändern können, und dass verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge häufig innerhalb der nächsten Stunde bzw. der nächsten Stunden entfernt werden. Aus diesem Grund darf die Behörde auch in Anbetracht der Vielzahl ihrer Aufgaben oder dringenderer Gefahrensituationen nicht durch einen verspätet erteilten Abschleppauftrag den Verkehrsteilnehmer zur Erstattung von Kosten für eine unnötige Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs veranlassen. Vielmehr obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.8.2005, 6 K 1236/03, juris, Abschleppmaßnahme erst vier Stunden nach der Feststellung des Parkverstoßes). Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Die Polizeizentrale hat ausweislich der in den Akten befindlichen Protokolle des Abschleppunternehmers wenige Minuten nach der Funkmeldung der Abschleppanordnung durch den Zeugen ... (gegen 12.38 Uhr), nämlich um 12.44 Uhr telefonisch den Abschleppauftrag erteilt. Von einer unverhältnismäßigen Verzögerung kann somit keine Rede sein. Vielmehr weist der Zeitraum zwischen Feststellung des Parkverstoßes und Weiterleitung der Abschleppanordnung die erforderliche zeitliche Nähe auf (ebenfalls noch bejaht für eine Zeitspanne von 28 Minuten durch das VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2009, 3 K 2354/08, n. veröff.).

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch keine Anwendungskorrektur im Hinblick auf die Erhebung der Auslagen in Betracht, weil das Abschleppunternehmen fälschlicherweise eine nicht angefallene Leerfahrt berechnet haben könnte (vgl. insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168 ff.). Denn aus den Sachakten der Beklagten ergibt sich, dass der Fahrer des Abschleppfahrzeugs, das zum Standort des klägerischen Fahrzeugs gefahren ist, zuvor in der Paul-Sorge-Straße in Niendorf eingesetzt war, dann zum Neuen Jungfernstieg/Ecke Colonnaden gefahren ist, um das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, und anschließend, um 13.07 Uhr zum nächsten Einsatzort in der Domstraße weiterfuhr. Ob und in welchem Umfang andere Fahrer des Abschleppunternehmens ebenfalls Leerfahrten absolviert haben, berührt die Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenforderung nicht.

b) Die von der Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen sind nach den weiteren gebührenrechtlichen Voraussetzungen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Erhebung einer Amtshandlungsgebühr in Höhe von 43,90 Euro beruht auf § 1 GebSiO i.V.m. Nr. 25 der Anlage 1 hierzu. Die Erhebung des Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 40,60 Euro folgt aus § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der besonderen Auslagen (Abschleppkosten) in Höhe von 38,08 Euro, die in den von dem Abschleppunternehmen vereinbarungsgemäß für Leerfahrten in Rechnung gestellten Kosten bestehen, ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich auf Rechtsprechung zu der nicht mehr anwendbaren Verwaltungskostenordnung von 1997 bezieht, ist auch die Höhe des Gemeinkostenzuschlags nicht zu beanstanden. Er erfasst weitere Aufwendungen der Beklagten, die nicht bereits von der Amtshandlungsgebühr erfasst sind und die insbesondere in der Abrechnung der Kostenforderung des Abschleppunternehmens begründet sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 116 (2009), 144, Beschluss vom 19.1.2010, 3 Bs 35/06, n. veröff., und Beschluss vom 30.11.2010, 3 Bs 217/10, n. veröff.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.